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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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nen jeden zu schleunigen rechten vorhulffen sein / vnd niemandts in dem fall vngehört bleiben / oder so weit einer recht hat vnnd befugt ist / hülfflos lassen wollen.

Fürs ander / Demnach vns vielfeltige klage fürkömpt / das sich vnsere Vnderthanen vnd derselben Gesinde vnd Kinder zu anhörung Göttliches Worts vnd der Predigten / auch zum Hochwirdigen Sacrament des Altars / vnd zum Catechismo nicht gebührlich halten / Die Eltern jhre Kinder angeregten Catechismum vnd das Beten nicht lehren lassen sollen / Daraus dan ein rohes / wildes Türckisch vnd Heidnisch leben erfolget / Vnd vns so wol als jhnen / GOttes des Allmechtigen reicher milder Segen entzogen wirdet / Hinwieder auch wir mit schmertzen erfahren / das etliche sich nicht der waren Christlichen / vnd der Anno etc. Dreissig angenommenen Augspurgischen Confession, gleichmessigen Religion befleissigen / Sondern viel mehr vnnötigem Gezencke vnd Disputationen / dadurch dem Caluinismo / vnd andern ergerlichen Secten / raum vnd stadt gegeben / vnd viel frommer Hertzen / so wol Alter vnnd Junger Leute / geergert werden / Derwegen aber vns / als der von GOtt geordenten Hohen Obrigkeit / gebühren wil / nicht allein auff die Andern / sondern auch auff die Ersten Taffeln des Gesetzes / damit GOttes Wort gepflantzet / sein Nahme geehret / vnd sein Reich gemehret werde / ein fleissiges Auge zuwenden / So wöllen wir hiemit gleichsfals ernstlich mandirt vnd geboten haben / Do einer befunden würde / der die Lehre Göttliches Worts / auch die Hochwirdigen Sacramenta muthwillig verachtete / vnd sich ein jahr je zum weinigsten einmal zum Hochwirdigen Nachtmal des HErrn nicht fünde /

nen jeden zu schleunigẽ rechten vorhulffen sein / vnd niemandts in dem fall vngehört bleiben / oder so weit einer recht hat vnnd befugt ist / hülfflos lassen wollen.

Fürs ander / Demnach vns vielfeltige klage fürkömpt / das sich vnsere Vnderthanen vnd derselben Gesinde vnd Kinder zu anhörung Göttliches Worts vnd der Predigten / auch zum Hochwirdigen Sacrament des Altars / vnd zum Catechismo nicht gebührlich halten / Die Eltern jhre Kinder angeregten Catechismum vnd das Beten nicht lehren lassen sollen / Daraus dan ein rohes / wildes Türckisch vnd Heidnisch leben erfolget / Vnd vns so wol als jhnen / GOttes des Allmechtigen reicher milder Segen entzogẽ wirdet / Hinwieder auch wir mit schmertzen erfahrẽ / das etliche sich nicht der waren Christlichẽ / vnd der Anno etc. Dreissig angenom̃enen Augspurgischẽ Confession, gleichmessigen Religion befleissigen / Sondern viel mehr vnnötigem Gezencke vnd Disputationen / dadurch dem Caluinismo / vnd andern ergerlichen Secten / raum vnd stadt gegeben / vnd viel from̃er Hertzen / so wol Alter vnnd Junger Leute / geergert werden / Derwegen aber vns / als der von GOtt geordenten Hohen Obrigkeit / gebühren wil / nicht allein auff die Andern / sondern auch auff die Ersten Taffeln des Gesetzes / damit GOttes Wort gepflantzet / sein Nahme geehret / vnd sein Reich gemehret werde / ein fleissiges Auge zuwenden / So wöllen wir hiemit gleichsfals ernstlich mandirt vnd geboten haben / Do einer befunden würde / der die Lehre Göttliches Worts / auch die Hochwirdigen Sacramenta muthwillig verachtete / vnd sich ein jahr je zum weinigsten einmal zum Hochwirdigen Nachtmal des HErrn nicht fünde /

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[0069] nen jeden zu schleunigẽ rechten vorhulffen sein / vnd niemandts in dem fall vngehört bleiben / oder so weit einer recht hat vnnd befugt ist / hülfflos lassen wollen. Fürs ander / Demnach vns vielfeltige klage fürkömpt / das sich vnsere Vnderthanen vnd derselben Gesinde vnd Kinder zu anhörung Göttliches Worts vnd der Predigten / auch zum Hochwirdigen Sacrament des Altars / vnd zum Catechismo nicht gebührlich halten / Die Eltern jhre Kinder angeregten Catechismum vnd das Beten nicht lehren lassen sollen / Daraus dan ein rohes / wildes Türckisch vnd Heidnisch leben erfolget / Vnd vns so wol als jhnen / GOttes des Allmechtigen reicher milder Segen entzogẽ wirdet / Hinwieder auch wir mit schmertzen erfahrẽ / das etliche sich nicht der waren Christlichẽ / vnd der Anno etc. Dreissig angenom̃enen Augspurgischẽ Confession, gleichmessigen Religion befleissigen / Sondern viel mehr vnnötigem Gezencke vnd Disputationen / dadurch dem Caluinismo / vnd andern ergerlichen Secten / raum vnd stadt gegeben / vnd viel from̃er Hertzen / so wol Alter vnnd Junger Leute / geergert werden / Derwegen aber vns / als der von GOtt geordenten Hohen Obrigkeit / gebühren wil / nicht allein auff die Andern / sondern auch auff die Ersten Taffeln des Gesetzes / damit GOttes Wort gepflantzet / sein Nahme geehret / vnd sein Reich gemehret werde / ein fleissiges Auge zuwenden / So wöllen wir hiemit gleichsfals ernstlich mandirt vnd geboten haben / Do einer befunden würde / der die Lehre Göttliches Worts / auch die Hochwirdigen Sacramenta muthwillig verachtete / vnd sich ein jahr je zum weinigsten einmal zum Hochwirdigen Nachtmal des HErrn nicht fünde /

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/69>, abgerufen am 02.05.2024.