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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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hernacher Publicirte sachen von newem erregen / vnd vns auff vnserm Fürstlichen Regiment / oder aber sonsten vermeintlich klagende fürbringen dürffen / der vergeblichen eingebildeten hoffnung / von vns Persönlich einen bessern / vnd jhnen gefelligen bescheidt zuerlangen / Dürffen auch wol etliche vnuerschempter weise fürwenden / als hetten wir jhnen solche vertröstung gegeben / vnd die in dem angefallenen Fürstenthumb vnd Graffschafft verordente Räthe / als das sie parteylich gehandelt / vnd Iustitiam venalem gehabt / ausschreyen vnd angeben / Wann dann in vnser Gemüthe niemals gestiegen / noch vns gebühren wil / auch wir vns biß anhero mit nichten vernemen lassen / vnsers Fürstlichen Wolffenbütlischen / wie auch den andern Calenbergischen vnd Graffschafft Hoya / vnsers theils Hoffgerichten / oder Fürstlichen vnd Gräfflichen Räten gegebenen recht vnd billigmessigen bescheiden etwas zuwieder zuuerordnen oder dieselbige zuretractiren, viel weniger auch jemants / er sey auch wer er wölle / in seinem vnbefügten wiedersinnigen / neidischem / friedhessigem vnnd vnbilligem fürnehmen zustercken / vnd darüber den vnschüldigen vnd Rechthabenden zubeschweren / Auch diesem nach hinfüro ein jeder sich für schaden zuhüten / vnd vergeblichen vnkosten zumeiden vnd fliehen haben möge / So soll hiemit jedermenniglich in beiden vnsern Fürstenthumben vnd Graffschafft öffentlich kundt gethan sein / Da sich einer hinfuro gelüsten / vnnd dahin verführen lassen / vnd alte in vnsern nunmehr vnterfchiedlichen Fürstlichen Rahtstuben vorabscheidete / verglichene / Auch an vnserm Fürstlichen Wolffenbütlischen gleich den andern Hoffgerichten / vermöge der Rechte erörterte vnd ausgeübte / oder inhalt der ge-

hernacher Publicirte sachen von newem erregen / vnd vns auff vnserm Fürstlichen Regiment / oder aber sonsten vermeintlich klagende fürbringen dürffen / der vergeblichen eingebildeten hoffnung / von vns Persönlich einen bessern / vnd jhnen gefelligen bescheidt zuerlangen / Dürffen auch wol etliche vnuerschempter weise fürwenden / als hetten wir jhnen solche vertröstung gegeben / vnd die in dem angefallenen Fürstenthumb vnd Graffschafft verordente Räthe / als das sie parteylich gehandelt / vnd Iustitiam venalem gehabt / ausschreyen vnd angebẽ / Wann dañ in vnser Gemüthe niemals gestiegen / noch vns gebühren wil / auch wir vns biß anhero mit nichten vernemen lassen / vnsers Fürstlichen Wolffenbütlischen / wie auch den andern Calenbergischen vnd Graffschafft Hoya / vnsers theils Hoffgerichten / oder Fürstlichen vnd Gräfflichen Räten gegebenen recht vñ billigmessigen bescheidẽ etwas zuwieder zuuerordnẽ oder dieselbige zuretractiren, viel weniger auch jemants / er sey auch wer er wölle / in seinem vnbefügten wiedersinnigẽ / neidischem / friedhessigem vnnd vnbilligem fürnehmen zustercken / vnd darüber den vnschüldigen vnd Rechthabenden zubeschweren / Auch diesem nach hinfüro ein jeder sich für schaden zuhüten / vnd vergeblichen vnkosten zumeiden vnd fliehen haben möge / So soll hiemit jedermenniglich in beiden vnsern Fürstenthumben vñ Graffschafft öffentlich kundt gethan sein / Da sich einer hinfuro gelüsten / vnnd dahin verführen lassen / vnd alte in vnsern nunmehr vnterfchiedlichẽ Fürstlichen Rahtstuben vorabscheidete / verglichene / Auch an vnserm Fürstlichen Wolffenbütlischen gleich den andern Hoffgerichten / vermöge der Rechte erörterte vnd ausgeübte / oder inhalt der ge-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/67>, abgerufen am 22.11.2024.