Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.jüngst in vnser Closter Visitation ordnung verbotten vnd begert haben / das niemandts vnserer Clostergütter / Zehendten / Meierhöffe / Ecker / Wiesen / Garten / Teiche / Mühlen / Holtzung / oder was anders weder kauffs: pfandts: mits: meiger: oder vff einige andere weiß / noch vff ein gewisse anzahl jahr / oder zu Leibe an sich bringen / noch haben / oder auch vnserer Clöster die jemandts einthun / verschreiben oder zusagen solten / das geschege dann mit S. L. oder vnserm gnedigen vorwissen / vnd schrifftlichen mit eigen handen vnterzeichneten consens vnd bewilligung / So befinden wir doch / das dem zuwieder in viel wege gehandelt worden vnd noch wirdet / Also das wir darab nicht vnpillig vngnedigs mißfallen tragen / vnd darumb in dem ein ernstes vnd vleissigers einsehen zu befürderung vnser vnd vnsers Fürstenthumbs Clöster besten / gedei vnnd wolfahrt nicht vnpillig bewogen werden / Vnnd begern derwegen nochmals gnedig befehlende / vnd wollen / das jhr vnd ewr Conuent hinfuhro nichts an ewren befohlenen Clostergütern / Zehendten / Meiern / Kott oder andern Höffen / Ackern / Wiesen / Hopffen / Kuchen / Kohl / Kraut / Gewürtz oder andere Garten / Teichen / Mühlen / Fischereien / Holtzungen / Huden / Trifften / Schäffereien / vnd allem andern / nichts außgenommen / es sey groß oder klein / weiniger oder viel ohn vnsern schrifftlichen consens vnd bewilligung weder erblich / wiederkeufflich / pfandtsweise / zu Leibe / vff jahr verschreibet / vermeigert / einthut / vnd zugebrauchen vberlasset / bey vnser schweren Straff vnd Vngnadt auch verlust solches ohn vnser biwilligung vnnd vorwissen außgethanen guts / vnd das kauff: mieth: pfandt: oder hüergelts des in- jüngst in vnser Closter Visitation ordnung verbotten vnd begert haben / das niemandts vnserer Clostergütter / Zehendten / Meierhöffe / Ecker / Wiesen / Garten / Teiche / Mühlen / Holtzung / oder was anders weder kauffs: pfandts: mits: meiger: oder vff einige andere weiß / noch vff ein gewisse anzahl jahr / oder zu Leibe an sich bringen / noch haben / oder auch vnserer Clöster die jemandts einthun / verschreiben oder zusagen solten / das geschege dann mit S. L. oder vnserm gnedigen vorwissen / vnd schrifftlichen mit eigen handen vnterzeichneten consens vnd bewilligung / So befinden wir doch / das dem zuwieder in viel wege gehandelt worden vnd noch wirdet / Also das wir darab nicht vnpillig vngnedigs mißfallen tragen / vnd darumb in dem ein ernstes vnd vleissigers einsehen zu befürderung vnser vnd vnsers Fürstenthumbs Clöster besten / gedei vnnd wolfahrt nicht vnpillig bewogen werden / Vnnd begern derwegen nochmals gnedig befehlende / vnd wollen / das jhr vnd ewr Conuent hinfuhro nichts an ewren befohlenen Clostergütern / Zehendten / Meiern / Kott oder andern Höffen / Ackern / Wiesen / Hopffen / Kuchen / Kohl / Kraut / Gewürtz oder andere Garten / Teichen / Mühlen / Fischereien / Holtzungen / Huden / Trifften / Schäffereien / vnd allem andern / nichts außgenommen / es sey groß oder klein / weiniger oder viel ohn vnsern schrifftlichen consens vnd bewilligung weder erblich / wiederkeufflich / pfandtsweise / zu Leibe / vff jahr verschreibet / vermeigert / einthut / vnd zugebrauchen vberlasset / bey vnser schweren Straff vnd Vngnadt auch verlust solches ohn vnser biwilligung vnnd vorwissen außgethanen guts / vnd das kauff: mieth: pfandt: oder hüergelts des in- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0056"/> jüngst in vnser Closter Visitation ordnung verbotten vnd begert haben / das niemandts vnserer Clostergütter / Zehendten / Meierhöffe / Ecker / Wiesen / Garten / Teiche / Mühlen / Holtzung / oder was anders weder kauffs: pfandts: mits: meiger: oder vff einige andere weiß / noch vff ein gewisse anzahl jahr / oder zu Leibe an sich bringen / noch haben / oder auch vnserer Clöster die jemandts einthun / verschreiben oder zusagen solten / das geschege dann mit S. L. oder vnserm gnedigen vorwissen / vnd schrifftlichen mit eigen handen vnterzeichneten consens vnd bewilligung / So befinden wir doch / das dem zuwieder in viel wege gehandelt worden vnd noch wirdet / Also das wir darab nicht vnpillig vngnedigs mißfallen tragen / vnd darumb in dem ein ernstes vnd vleissigers einsehen zu befürderung vnser vnd vnsers Fürstenthumbs Clöster besten / gedei vnnd wolfahrt nicht vnpillig bewogen werden / Vnnd begern derwegen nochmals gnedig befehlende / vnd wollen / das jhr vnd ewr Conuent hinfuhro nichts an ewren befohlenen Clostergütern / Zehendten / Meiern / Kott oder andern Höffen / Ackern / Wiesen / Hopffen / Kuchen / Kohl / Kraut / Gewürtz oder andere Garten / Teichen / Mühlen / Fischereien / Holtzungen / Huden / Trifften / Schäffereien / vnd allem andern / nichts außgenommen / es sey groß oder klein / weiniger oder viel ohn vnsern schrifftlichen consens vnd bewilligung weder erblich / wiederkeufflich / pfandtsweise / zu Leibe / vff jahr verschreibet / vermeigert / einthut / vnd zugebrauchen vberlasset / bey vnser schweren Straff vnd Vngnadt auch verlust solches ohn vnser biwilligung vnnd vorwissen außgethanen guts / vnd das kauff: mieth: pfandt: oder hüergelts des in- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0056]
jüngst in vnser Closter Visitation ordnung verbotten vnd begert haben / das niemandts vnserer Clostergütter / Zehendten / Meierhöffe / Ecker / Wiesen / Garten / Teiche / Mühlen / Holtzung / oder was anders weder kauffs: pfandts: mits: meiger: oder vff einige andere weiß / noch vff ein gewisse anzahl jahr / oder zu Leibe an sich bringen / noch haben / oder auch vnserer Clöster die jemandts einthun / verschreiben oder zusagen solten / das geschege dann mit S. L. oder vnserm gnedigen vorwissen / vnd schrifftlichen mit eigen handen vnterzeichneten consens vnd bewilligung / So befinden wir doch / das dem zuwieder in viel wege gehandelt worden vnd noch wirdet / Also das wir darab nicht vnpillig vngnedigs mißfallen tragen / vnd darumb in dem ein ernstes vnd vleissigers einsehen zu befürderung vnser vnd vnsers Fürstenthumbs Clöster besten / gedei vnnd wolfahrt nicht vnpillig bewogen werden / Vnnd begern derwegen nochmals gnedig befehlende / vnd wollen / das jhr vnd ewr Conuent hinfuhro nichts an ewren befohlenen Clostergütern / Zehendten / Meiern / Kott oder andern Höffen / Ackern / Wiesen / Hopffen / Kuchen / Kohl / Kraut / Gewürtz oder andere Garten / Teichen / Mühlen / Fischereien / Holtzungen / Huden / Trifften / Schäffereien / vnd allem andern / nichts außgenommen / es sey groß oder klein / weiniger oder viel ohn vnsern schrifftlichen consens vnd bewilligung weder erblich / wiederkeufflich / pfandtsweise / zu Leibe / vff jahr verschreibet / vermeigert / einthut / vnd zugebrauchen vberlasset / bey vnser schweren Straff vnd Vngnadt auch verlust solches ohn vnser biwilligung vnnd vorwissen außgethanen guts / vnd das kauff: mieth: pfandt: oder hüergelts des in-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/56>, abgerufen am 16.02.2025. |