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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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mit reiner Lehr vnnd vnuerfelschter austheilung der heiligen Sacramenten vermüge Außpurgischer Confession erbawen / Die Closter / Studiosen vnd Jungen gottseliglich / vnd in guten Künsten mit vleiß vnterweisen / vnd zu dem Predigambt alles ernsts erzogen werden / Darzu sie solchen Jungen / auch Clostergesindt / ein gut Exempel fürtragen / vnddes Closters ehehafften / Recht vnd gerechtigkeit / Zinß / Gülten vnd gefälle / ohne desselben erheischender sonderer noht / vnnd vnser / alß des Landtsfürsten / vorwissen / vnd bewilligung nicht alieniren noch beschweren / Darzu auch mit desselben gefällen / nutzungen vnd einkommen / eigen vortheiliger weise / nicht vmbgehen / sondern darumb der ordination nach / jährliche richtige / erbare / auffrechte rechnung thun / etc.

Weilandt Hochgedachts Hertzogen Julij Auschreiben an die Wulffenbüttelsche Clöster Am 5. Aprilis Anno 1573.

Von Gottes gnaden Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc.

VNser gunst zuuor / Würdiger lieber Andechtiger / Ob woll nicht allein Weilandt der Hochgeborner Fürst / Herr Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnser freundtlicher lieber Herr vnd Vatter Christmilter gedechtnuß / durch ein offentlich außgangen Edict, sondern auch wir selbst in werender vnser Regierung / zu etzlichen vnterschiedlichen mahlen / vnd noch

mit reiner Lehr vnnd vnuerfelschter austheilung der heiligen Sacramenten vermüge Außpurgischer Confession erbawen / Die Closter / Studiosen vnd Jungen gottseliglich / vnd in guten Künsten mit vleiß vnterweisen / vnd zu dem Predigambt alles ernsts erzogen werden / Darzu sie solchen Jungen / auch Clostergesindt / ein gut Exempel fürtragen / vnddes Closters ehehafften / Recht vnd gerechtigkeit / Zinß / Gülten vnd gefälle / ohne desselben erheischender sonderer noht / vnnd vnser / alß des Landtsfürsten / vorwissen / vnd bewilligung nicht alieniren noch beschweren / Darzu auch mit desselben gefällen / nutzungen vnd einkom̃en / eigen vortheiliger weise / nicht vmbgehen / sondern darumb der ordination nach / jährliche richtige / erbare / auffrechte rechnung thun / etc.

Weilandt Hochgedachts Hertzogen Julij Auschreiben an die Wulffenbüttelsche Clöster Am 5. Aprilis Anno 1573.

Von Gottes gnaden Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc.

VNser gunst zuuor / Würdiger lieber Andechtiger / Ob woll nicht allein Weilandt der Hochgeborner Fürst / Herr Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnser freundtlicher lieber Herr vnd Vatter Christmilter gedechtnuß / durch ein offentlich außgangen Edict, sondern auch wir selbst in werender vnser Regierung / zu etzlichen vnterschiedlichen mahlen / vnd noch

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/55>, abgerufen am 24.11.2024.