Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.kan / nicht wieder eröffnet / auch den Förstern nicht gestattet werden / das sie in außweisung der Holtzung dem gnedigen Landesfürsten vnd S.F.G. Vnderthanen zu schaden vnd beschwerung jhren eigenen Nutz suchen / sondern sich dessen bey vnnachlessiger Straff vnd entsetzung jhres dienstes gentzlich enthalten mügen. Vnd damit man der Fürstlichen Holtzordnung halber gewisse richtigkeit haben müge / ist verabscheidet / Das auß Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern vnnd Hertzogen Julij etc. beider Hochlöblicher Christmilter gedechtnus / wie auch des jtzigen gnedigen Landesfürsten publicirten Holtzordnungen / deßgleichen dem jennigen / was S.F.G. sich deßfals gegen die Calenbergische Landtstende im Martio des verschienen 94. jahrs vff domaligem Landtage zu Gandersheimb albereits ercleret / vnnd dabey von den Calenbergischen Niedergesetzten zu jrem rähtlichen gutachten ferner erwehnet / eine algemeine deutliche Forst: vnd Holtzordnvng mit zuthun des Forstambts vnd anderer / so dieser sachen leufftig vnd erfahrenheit haben / zusamen gebracht / vnd dieselbe so wol den Fürstlichen Anwalden / als auch dem verordenten Außchuß der Landtschafft Wulffenbüttelschen theils ad reuidendum zugestellet / vnd wann mann der Notul vff vorgangene fernere verhandlung mit aller theile bewilligung einig worden / dieselbe publicirt, auch allen dreien Stenden / dauon jedem ein Original vnter des gnedigen Landesfürsten Handtzeichen vnd Secret sich darnach haben zuachten / mitgetheilet / Inmittelst aber gleichwol es nach oberwenter vorigen Hertzogen Heinrichen des Jüngern publicirten Ordnung gehalten werden soll. kan / nicht wieder eröffnet / auch den Förstern nicht gestattet werden / das sie in außweisung der Holtzung dem gnedigen Landesfürsten vnd S.F.G. Vnderthanen zu schaden vnd beschwerung jhren eigenen Nutz suchen / sondern sich dessen bey vnnachlessiger Straff vnd entsetzung jhres dienstes gentzlich enthalten mügen. Vnd damit man der Fürstlichen Holtzordnung halber gewisse richtigkeit haben müge / ist verabscheidet / Das auß Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern vnnd Hertzogen Julij etc. beider Hochlöblicher Christmilter gedechtnus / wie auch des jtzigen gnedigen Landesfürsten publicirten Holtzordnungen / deßgleichen dem jennigen / was S.F.G. sich deßfals gegen die Calenbergische Landtstende im Martio des verschienen 94. jahrs vff domaligem Landtage zu Gandersheimb albereits ercleret / vnnd dabey von den Calenbergischen Niedergesetzten zu jrem rähtlichen gutachten ferner erwehnet / eine algemeine deutliche Forst: vnd Holtzordnvng mit zuthun des Forstambts vnd anderer / so dieser sachen leufftig vnd erfahrenheit haben / zusamen gebracht / vnd dieselbe so wol den Fürstlichen Anwalden / als auch dem verordenten Außchuß der Landtschafft Wulffenbüttelschen theils ad reuidendum zugestellet / vnd wann mann der Notul vff vorgangene fernere verhandlung mit aller theile bewilligung einig worden / dieselbe publicirt, auch allen dreien Stenden / dauon jedem ein Original vnter des gnedigen Landesfürsten Handtzeichen vnd Secret sich darnach haben zuachten / mitgetheilet / Inmittelst aber gleichwol es nach oberwenter vorigen Hertzogen Heinrichen des Jüngern publicirten Ordnung gehalten werden soll. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0037"/> kan / nicht wieder eröffnet / auch den Förstern nicht gestattet werden / das sie in außweisung der Holtzung dem gnedigen Landesfürsten vnd S.F.G. Vnderthanen zu schaden vnd beschwerung jhren eigenen Nutz suchen / sondern sich dessen bey vnnachlessiger Straff vnd entsetzung jhres dienstes gentzlich enthalten mügen. Vnd damit man der Fürstlichen Holtzordnung halber gewisse richtigkeit haben müge / ist verabscheidet / Das auß Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern vnnd Hertzogen Julij etc. beider Hochlöblicher Christmilter gedechtnus / wie auch des jtzigen gnedigen Landesfürsten publicirten Holtzordnungen / deßgleichen dem jennigen / was S.F.G. sich deßfals gegen die Calenbergische Landtstende im Martio des verschienen 94. jahrs vff domaligem Landtage zu Gandersheimb albereits ercleret / vnnd dabey von den Calenbergischen Niedergesetzten zu jrem rähtlichen gutachten ferner erwehnet / eine algemeine deutliche Forst: vnd Holtzordnvng mit zuthun des Forstambts vnd anderer / so dieser sachen leufftig vnd erfahrenheit haben / zusamen gebracht / vnd dieselbe so wol den Fürstlichen Anwalden / als auch dem verordenten Außchuß der Landtschafft Wulffenbüttelschen theils ad reuidendum zugestellet / vnd wann mann der Notul vff vorgangene fernere verhandlung mit aller theile bewilligung einig worden / dieselbe publicirt, auch allen dreien Stenden / dauon jedem ein Original vnter des gnedigen Landesfürsten Handtzeichen vnd Secret sich darnach haben zuachten / mitgetheilet / Inmittelst aber gleichwol es nach oberwenter vorigen Hertzogen Heinrichen des Jüngern publicirten Ordnung gehalten werden soll.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0037]
kan / nicht wieder eröffnet / auch den Förstern nicht gestattet werden / das sie in außweisung der Holtzung dem gnedigen Landesfürsten vnd S.F.G. Vnderthanen zu schaden vnd beschwerung jhren eigenen Nutz suchen / sondern sich dessen bey vnnachlessiger Straff vnd entsetzung jhres dienstes gentzlich enthalten mügen. Vnd damit man der Fürstlichen Holtzordnung halber gewisse richtigkeit haben müge / ist verabscheidet / Das auß Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern vnnd Hertzogen Julij etc. beider Hochlöblicher Christmilter gedechtnus / wie auch des jtzigen gnedigen Landesfürsten publicirten Holtzordnungen / deßgleichen dem jennigen / was S.F.G. sich deßfals gegen die Calenbergische Landtstende im Martio des verschienen 94. jahrs vff domaligem Landtage zu Gandersheimb albereits ercleret / vnnd dabey von den Calenbergischen Niedergesetzten zu jrem rähtlichen gutachten ferner erwehnet / eine algemeine deutliche Forst: vnd Holtzordnvng mit zuthun des Forstambts vnd anderer / so dieser sachen leufftig vnd erfahrenheit haben / zusamen gebracht / vnd dieselbe so wol den Fürstlichen Anwalden / als auch dem verordenten Außchuß der Landtschafft Wulffenbüttelschen theils ad reuidendum zugestellet / vnd wann mann der Notul vff vorgangene fernere verhandlung mit aller theile bewilligung einig worden / dieselbe publicirt, auch allen dreien Stenden / dauon jedem ein Original vnter des gnedigen Landesfürsten Handtzeichen vnd Secret sich darnach haben zuachten / mitgetheilet / Inmittelst aber gleichwol es nach oberwenter vorigen Hertzogen Heinrichen des Jüngern publicirten Ordnung gehalten werden soll.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/37>, abgerufen am 16.02.2025. |