Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

kan / nicht wieder eröffnet / auch den Förstern nicht gestattet werden / das sie in außweisung der Holtzung dem gnedigen Landesfürsten vnd S.F.G. Vnderthanen zu schaden vnd beschwerung jhren eigenen Nutz suchen / sondern sich dessen bey vnnachlessiger Straff vnd entsetzung jhres dienstes gentzlich enthalten mügen. Vnd damit man der Fürstlichen Holtzordnung halber gewisse richtigkeit haben müge / ist verabscheidet / Das auß Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern vnnd Hertzogen Julij etc. beider Hochlöblicher Christmilter gedechtnus / wie auch des jtzigen gnedigen Landesfürsten publicirten Holtzordnungen / deßgleichen dem jennigen / was S.F.G. sich deßfals gegen die Calenbergische Landtstende im Martio des verschienen 94. jahrs vff domaligem Landtage zu Gandersheimb albereits ercleret / vnnd dabey von den Calenbergischen Niedergesetzten zu jrem rähtlichen gutachten ferner erwehnet / eine algemeine deutliche Forst: vnd Holtzordnvng mit zuthun des Forstambts vnd anderer / so dieser sachen leufftig vnd erfahrenheit haben / zusamen gebracht / vnd dieselbe so wol den Fürstlichen Anwalden / als auch dem verordenten Außchuß der Landtschafft Wulffenbüttelschen theils ad reuidendum zugestellet / vnd wann mann der Notul vff vorgangene fernere verhandlung mit aller theile bewilligung einig worden / dieselbe publicirt, auch allen dreien Stenden / dauon jedem ein Original vnter des gnedigen Landesfürsten Handtzeichen vnd Secret sich darnach haben zuachten / mitgetheilet / Inmittelst aber gleichwol es nach oberwenter vorigen Hertzogen Heinrichen des Jüngern publicirten Ordnung gehalten werden soll.

kan / nicht wieder eröffnet / auch den Förstern nicht gestattet werden / das sie in außweisung der Holtzung dem gnedigen Landesfürsten vnd S.F.G. Vnderthanen zu schaden vnd beschwerung jhren eigenen Nutz suchen / sondern sich dessen bey vnnachlessiger Straff vnd entsetzung jhres dienstes gentzlich enthalten mügen. Vnd damit man der Fürstlichen Holtzordnung halber gewisse richtigkeit haben müge / ist verabscheidet / Das auß Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern vnnd Hertzogen Julij etc. beider Hochlöblicher Christmilter gedechtnus / wie auch des jtzigen gnedigen Landesfürsten publicirten Holtzordnungen / deßgleichen dem jennigen / was S.F.G. sich deßfals gegen die Calenbergische Landtstende im Martio des verschienen 94. jahrs vff domaligem Landtage zu Gandersheimb albereits ercleret / vnnd dabey von den Calenbergischen Niedergesetzten zu jrem rähtlichen gutachten ferner erwehnet / eine algemeine deutliche Forst: vnd Holtzordnvng mit zuthun des Forstambts vnd anderer / so dieser sachen leufftig vnd erfahrenheit haben / zusamen gebracht / vnd dieselbe so wol den Fürstlichen Anwalden / als auch dem verordenten Außchuß der Landtschafft Wulffenbüttelschen theils ad reuidendum zugestellet / vnd wann mann der Notul vff vorgangene fernere verhandlung mit aller theile bewilligung einig worden / dieselbe publicirt, auch allen dreien Stenden / dauon jedem ein Original vnter des gnedigen Landesfürsten Handtzeichen vnd Secret sich darnach haben zuachten / mitgetheilet / Inmittelst aber gleichwol es nach oberwenter vorigen Hertzogen Heinrichen des Jüngern publicirten Ordnung gehalten werden soll.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0037"/>
kan / nicht wieder eröffnet /                      auch den Förstern nicht gestattet werden / das sie in außweisung der Holtzung                      dem gnedigen Landesfürsten vnd S.F.G. Vnderthanen zu schaden vnd beschwerung                      jhren eigenen Nutz suchen / sondern sich dessen bey vnnachlessiger Straff vnd                      entsetzung jhres dienstes gentzlich enthalten mügen. Vnd damit man der                      Fürstlichen Holtzordnung halber gewisse richtigkeit haben müge / ist                      verabscheidet / Das auß Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern vnnd Hertzogen                      Julij etc. beider Hochlöblicher Christmilter gedechtnus / wie auch des jtzigen                      gnedigen Landesfürsten publicirten Holtzordnungen / deßgleichen dem jennigen /                      was S.F.G. sich deßfals gegen die Calenbergische Landtstende im Martio des                      verschienen 94. jahrs vff domaligem Landtage zu Gandersheimb albereits ercleret                      / vnnd dabey von den Calenbergischen Niedergesetzten zu jrem rähtlichen                      gutachten ferner erwehnet / eine algemeine deutliche Forst: vnd Holtzordnvng mit                      zuthun des Forstambts vnd anderer / so dieser sachen leufftig vnd erfahrenheit                      haben / zusamen gebracht / vnd dieselbe so wol den Fürstlichen Anwalden / als                      auch dem verordenten Außchuß der Landtschafft Wulffenbüttelschen theils ad                      reuidendum zugestellet / vnd wann mann der Notul vff vorgangene fernere                      verhandlung mit aller theile bewilligung einig worden / dieselbe publicirt, auch                      allen dreien Stenden / dauon jedem ein Original vnter des gnedigen Landesfürsten                      Handtzeichen vnd Secret sich darnach haben zuachten / mitgetheilet / Inmittelst                      aber gleichwol es nach oberwenter vorigen Hertzogen Heinrichen des Jüngern                      publicirten Ordnung gehalten werden soll.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0037] kan / nicht wieder eröffnet / auch den Förstern nicht gestattet werden / das sie in außweisung der Holtzung dem gnedigen Landesfürsten vnd S.F.G. Vnderthanen zu schaden vnd beschwerung jhren eigenen Nutz suchen / sondern sich dessen bey vnnachlessiger Straff vnd entsetzung jhres dienstes gentzlich enthalten mügen. Vnd damit man der Fürstlichen Holtzordnung halber gewisse richtigkeit haben müge / ist verabscheidet / Das auß Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern vnnd Hertzogen Julij etc. beider Hochlöblicher Christmilter gedechtnus / wie auch des jtzigen gnedigen Landesfürsten publicirten Holtzordnungen / deßgleichen dem jennigen / was S.F.G. sich deßfals gegen die Calenbergische Landtstende im Martio des verschienen 94. jahrs vff domaligem Landtage zu Gandersheimb albereits ercleret / vnnd dabey von den Calenbergischen Niedergesetzten zu jrem rähtlichen gutachten ferner erwehnet / eine algemeine deutliche Forst: vnd Holtzordnvng mit zuthun des Forstambts vnd anderer / so dieser sachen leufftig vnd erfahrenheit haben / zusamen gebracht / vnd dieselbe so wol den Fürstlichen Anwalden / als auch dem verordenten Außchuß der Landtschafft Wulffenbüttelschen theils ad reuidendum zugestellet / vnd wann mann der Notul vff vorgangene fernere verhandlung mit aller theile bewilligung einig worden / dieselbe publicirt, auch allen dreien Stenden / dauon jedem ein Original vnter des gnedigen Landesfürsten Handtzeichen vnd Secret sich darnach haben zuachten / mitgetheilet / Inmittelst aber gleichwol es nach oberwenter vorigen Hertzogen Heinrichen des Jüngern publicirten Ordnung gehalten werden soll.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/37
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/37>, abgerufen am 28.03.2024.