Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.chen Beambten gebührlichen wiederstandts vnd defensif mittel / auch do hirwieder von dem einen oder andern theil gehandelt wirdet / nach befindung des excess ernstlicher straff gewertig sein / auch beiderseits so wol die Fürstlichen Beambten / als andere / so wieder sie zuklagen haben / ehe beuehlige erfolgen / (etzliche in der Cammer: vnnd Hoffgerichts Ordnung / auch gemeinen beschriebenen Rechten gesetzte felle außbescheiden) vorher gehöret / vnnd also desto bestendiger hierein verfahren werden soll. ZVm Fünff vnd dreissigsten / So viel die Leuthe naher dem Sollinge vnnd Hilß wonende / betreffen thut / wirdet dafür geachtet / das es der Holzfuhr halber bey dem Freitage vnd Sonnabent nach wie vor bleibe / Auch das in der Schweinhätz / Fettung vnnd Brunst / desgleichen in Mastungs zeiten mit dem Viehe von der Graßhute / sonderlich aber in den Hegebergen / so bey Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern / vnd Hertzogen Julij zeiten biß an itzo in gehege gewesen / vnnd mit J J. F F. G G. eigenem Viehe nicht betrieben worden / wie imgleichen mit den Schweinen in der zeit / wann das Wiltprat Kelber setzet / als nemblich zwischen Philippi Jacobi vnd Johannis billig zurück geblieben / gleichwol jederman freigelassen werde / von dem seinen vnd zu abwendung seines schadens das Wildt / jedoch ohne beschedigung abzuschrecken / auch nicht allein der ents / sondern auch an andern örtern mit den zuschlegen der holtzung / jedoch in allewege gemeiner Weide vnnd Trifft vnschedlich / vermüge der Fürstlichen Holtzordnung gebahret / vnd dieselben biß das Vieh ohn schaden hinein gehen chen Beambten gebührlichen wiederstandts vnd defensif mittel / auch do hirwieder von dem einen oder andern theil gehandelt wirdet / nach befindung des excess ernstlicher straff gewertig sein / auch beiderseits so wol die Fürstlichen Beambten / als andere / so wieder sie zuklagen haben / ehe beuehlige erfolgen / (etzliche in der Cammer: vnnd Hoffgerichts Ordnung / auch gemeinen beschriebenen Rechten gesetzte felle außbescheiden) vorher gehöret / vnnd also desto bestendiger hierein verfahren werden soll. ZVm Fünff vnd dreissigsten / So viel die Leuthe naher dem Sollinge vnnd Hilß wonende / betreffen thut / wirdet dafür geachtet / das es der Holzfuhr halber bey dem Freitage vnd Sonnabent nach wie vor bleibe / Auch das in der Schweinhätz / Fettung vnnd Brunst / desgleichen in Mastungs zeiten mit dem Viehe von der Graßhute / sonderlich aber in den Hegebergen / so bey Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern / vnd Hertzogen Julij zeiten biß an itzo in gehege gewesen / vnnd mit J J. F F. G G. eigenem Viehe nicht betrieben worden / wie imgleichen mit den Schweinen in der zeit / wann das Wiltprat Kelber setzet / als nemblich zwischen Philippi Jacobi vnd Johannis billig zurück geblieben / gleichwol jederman freigelassen werde / von dem seinen vnd zu abwendung seines schadens das Wildt / jedoch ohne beschedigung abzuschrecken / auch nicht allein der ents / sondern auch an andern örtern mit den zuschlegen der holtzung / jedoch in allewege gemeiner Weide vnnd Trifft vnschedlich / vermüge der Fürstlichen Holtzordnung gebahret / vnd dieselben biß das Vieh ohn schaden hinein gehen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0036"/> chen Beambten gebührlichen wiederstandts vnd defensif mittel / auch do hirwieder von dem einen oder andern theil gehandelt wirdet / nach befindung des excess ernstlicher straff gewertig sein / auch beiderseits so wol die Fürstlichen Beambten / als andere / so wieder sie zuklagen haben / ehe beuehlige erfolgen / (etzliche in der Cammer: vnnd Hoffgerichts Ordnung / auch gemeinen beschriebenen Rechten gesetzte felle außbescheiden) vorher gehöret / vnnd also desto bestendiger hierein verfahren werden soll.</p> <p>ZVm Fünff vnd dreissigsten / So viel die Leuthe naher dem Sollinge vnnd Hilß wonende / betreffen thut / wirdet dafür geachtet / das es der Holzfuhr halber bey dem Freitage vnd Sonnabent nach wie vor bleibe / Auch das in der Schweinhätz / Fettung vnnd Brunst / desgleichen in Mastungs zeiten mit dem Viehe von der Graßhute / sonderlich aber in den Hegebergen / so bey Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern / vnd Hertzogen Julij zeiten biß an itzo in gehege gewesen / vnnd mit J J. F F. G G. eigenem Viehe nicht betrieben worden / wie imgleichen mit den Schweinen in der zeit / wann das Wiltprat Kelber setzet / als nemblich zwischen Philippi Jacobi vnd Johannis billig zurück geblieben / gleichwol jederman freigelassen werde / von dem seinen vnd zu abwendung seines schadens das Wildt / jedoch ohne beschedigung abzuschrecken / auch nicht allein der ents / sondern auch an andern örtern mit den zuschlegen der holtzung / jedoch in allewege gemeiner Weide vnnd Trifft vnschedlich / vermüge der Fürstlichen Holtzordnung gebahret / vnd dieselben biß das Vieh ohn schaden hinein gehen </p> </div> </body> </text> </TEI> [0036]
chen Beambten gebührlichen wiederstandts vnd defensif mittel / auch do hirwieder von dem einen oder andern theil gehandelt wirdet / nach befindung des excess ernstlicher straff gewertig sein / auch beiderseits so wol die Fürstlichen Beambten / als andere / so wieder sie zuklagen haben / ehe beuehlige erfolgen / (etzliche in der Cammer: vnnd Hoffgerichts Ordnung / auch gemeinen beschriebenen Rechten gesetzte felle außbescheiden) vorher gehöret / vnnd also desto bestendiger hierein verfahren werden soll.
ZVm Fünff vnd dreissigsten / So viel die Leuthe naher dem Sollinge vnnd Hilß wonende / betreffen thut / wirdet dafür geachtet / das es der Holzfuhr halber bey dem Freitage vnd Sonnabent nach wie vor bleibe / Auch das in der Schweinhätz / Fettung vnnd Brunst / desgleichen in Mastungs zeiten mit dem Viehe von der Graßhute / sonderlich aber in den Hegebergen / so bey Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern / vnd Hertzogen Julij zeiten biß an itzo in gehege gewesen / vnnd mit J J. F F. G G. eigenem Viehe nicht betrieben worden / wie imgleichen mit den Schweinen in der zeit / wann das Wiltprat Kelber setzet / als nemblich zwischen Philippi Jacobi vnd Johannis billig zurück geblieben / gleichwol jederman freigelassen werde / von dem seinen vnd zu abwendung seines schadens das Wildt / jedoch ohne beschedigung abzuschrecken / auch nicht allein der ents / sondern auch an andern örtern mit den zuschlegen der holtzung / jedoch in allewege gemeiner Weide vnnd Trifft vnschedlich / vermüge der Fürstlichen Holtzordnung gebahret / vnd dieselben biß das Vieh ohn schaden hinein gehen
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