Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.als nachts / auff jedesmahlige gewisse anzeige / bey vermeidung vnser Vngnad vnnd ernster straffe zubieten / auch do jemandts vnter denen / welchen von vns diese auffsicht beuohlen / jhres eigenen Nutzes halben sich sölcher verbottenen händel befleissigen / oder mit den Thetern durch die Finger sehen würde / denselben vns anzuzeigen / schüldig vnd hiemit beuehligt sein sollen. Weil sich auch befindet / das sölche leichtfertige böse Buben / dadurch das etzliche vngeschewet öffentlich vnnd heimblich so wol in den Städten / wie auch auff dem Lande gestolen Wildtprät vnd Fische kauffen / in jhrem bösen vorsatz vnd beginnen / gehalstarriget vnd angereitzet werden / Als wollen wir Krafft dieses menniglichen weß Standes vnd Wirden / auch an welchem orte / die auch gesessen sein / bey vnser Vngnad vnd ernster straff / damit wir die Vngehorsamen vnd Vbertretter vnnachlessig zubelegen vnd zuuerfolgen / entschlossen / geboten vnd aufferlegt haben / das sie sich nach publication dieser vnser Constitution, dero einkauffung des gestolenen Wildtpräts vnnd Fisch sich gentzlich enthalten / oder wenn sie von Wildtprät vnnd Fischen was kauffen wollen / zuuörderst dabey alle nothwendige vmbstende in gute auffacht nehmen / vnd do sie dißfals einigen Argwohn vnd Verdacht schöpffen / vnd das der ein oder ander / der sey gleich wer er wolle / diesem vnserm Verbot freuentlich zu wieder gehandelt / in erfahrung bringen würden / sölches jedesmahlß fürderlichst vns / mit den straffen vnd verfolgungen darnach zurichten / anmelden vnd zuwissen machen / inmassen dann auch / wie obberürt vnsere Jeger / Förster / vnd andere vnsere Diener zuuorderst dergleichen thun / gleichwol aber auß Neidt / Haß / Feindtschafft oder als nachts / auff jedesmahlige gewisse anzeige / bey vermeidung vnser Vngnad vnnd ernster straffe zubieten / auch do jemandts vnter denen / welchen von vns diese auffsicht beuohlen / jhres eigenen Nutzes halben sich sölcher verbottenen händel befleissigen / oder mit den Thetern durch die Finger sehen würde / denselben vns anzuzeigen / schüldig vnd hiemit beuehligt sein sollen. Weil sich auch befindet / das sölche leichtfertige böse Buben / dadurch das etzliche vngeschewet öffentlich vnnd heimblich so wol in den Städten / wie auch auff dem Lande gestolen Wildtprät vnd Fische kauffen / in jhrem bösen vorsatz vnd begiñen / gehalstarriget vnd angereitzet werden / Als wollen wir Krafft dieses menniglichen weß Standes vnd Wirden / auch an welchem orte / die auch gesessen sein / bey vnser Vngnad vnd ernster straff / damit wir die Vngehorsamen vnd Vbertretter vnnachlessig zubelegen vnd zuuerfolgen / entschlossen / geboten vnd aufferlegt haben / das sie sich nach publication dieser vnser Constitution, dero einkauffung des gestolenen Wildtpräts vnnd Fisch sich gentzlich enthalten / oder wenn sie von Wildtprät vnnd Fischen was kauffen wollen / zuuörderst dabey alle nothwendige vmbstende in gute auffacht nehmen / vnd do sie dißfals einigen Argwohn vnd Verdacht schöpffen / vnd das der ein oder ander / der sey gleich wer er wolle / diesem vnserm Verbot freuentlich zu wieder gehandelt / in erfahrung bringen würden / sölches jedesmahlß fürderlichst vns / mit den straffen vnd verfolgungen darnach zurichten / anmelden vnd zuwissen machen / inmassen dann auch / wie obberürt vnsere Jeger / Förster / vnd andere vnsere Diener zuuorderst dergleichen thun / gleichwol aber auß Neidt / Haß / Feindtschafft oder <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0118"/> als nachts / auff jedesmahlige gewisse anzeige / bey vermeidung vnser Vngnad vnnd ernster straffe zubieten / auch do jemandts vnter denen / welchen von vns diese auffsicht beuohlen / jhres eigenen Nutzes halben sich sölcher verbottenen händel befleissigen / oder mit den Thetern durch die Finger sehen würde / denselben vns anzuzeigen / schüldig vnd hiemit beuehligt sein sollen. Weil sich auch befindet / das sölche leichtfertige böse Buben / dadurch das etzliche vngeschewet öffentlich vnnd heimblich so wol in den Städten / wie auch auff dem Lande gestolen Wildtprät vnd Fische kauffen / in jhrem bösen vorsatz vnd begiñen / gehalstarriget vnd angereitzet werden / Als wollen wir Krafft dieses menniglichen weß Standes vnd Wirden / auch an welchem orte / die auch gesessen sein / bey vnser Vngnad vnd ernster straff / damit wir die Vngehorsamen vnd Vbertretter vnnachlessig zubelegen vnd zuuerfolgen / entschlossen / geboten vnd aufferlegt haben / das sie sich nach publication dieser vnser Constitution, dero einkauffung des gestolenen Wildtpräts vnnd Fisch sich gentzlich enthalten / oder wenn sie von Wildtprät vnnd Fischen was kauffen wollen / zuuörderst dabey alle nothwendige vmbstende in gute auffacht nehmen / vnd do sie dißfals einigen Argwohn vnd Verdacht schöpffen / vnd das der ein oder ander / der sey gleich wer er wolle / diesem vnserm Verbot freuentlich zu wieder gehandelt / in erfahrung bringen würden / sölches jedesmahlß fürderlichst vns / mit den straffen vnd verfolgungen darnach zurichten / anmelden vnd zuwissen machen / inmassen dann auch / wie obberürt vnsere Jeger / Förster / vnd andere vnsere Diener zuuorderst dergleichen thun / gleichwol aber auß Neidt / Haß / Feindtschafft oder </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0118]
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/118>, abgerufen am 16.02.2025. |