Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.allein zu verschmelerung vnser Wildtbanen / vnd verösung vnser Hägewasser / sonder vber vnd wieder vnser beschehene beuörige Verbot vns zu einem sonderbahren hohen Veracht vnnd Trotz geschicht / daneben sich auch befindet / das solche leichtfertige lose Buben gemeinlichen mehrer Vnthaten als Diebstals / Mordens / Raubens vnd derogleichen zugleich schüldig / auch eins theils / vnangesehen wir jhnen vor diesem gnade wiederfahren lassen / sie auch darauff mit einem Cörperlichen Eyde sich solcher boßheit zuenthalten angelobt / Nicht destoweiniger sich derogleichen freuendtlich zu vnterstehen gelüsten / Auch noch allerhandt bedraw: vnd schimpfliche wort verlauten lassen / Vnnd wir derowegen solchem Trotz / Freuel vnnd Verwüstung lenger zuzusehen nicht / sondern dieselben ernstlich hinfort nach jedesmahliger befindungen andern zum Abschew zustraffen gemeinet / Als begeren an obgesetzete alle demnach wir gnedig / vnd beuehlen ernstlich. Das jhr obgemelte vnsere Förster / Jeger vnd andere dergleichen Diener / nicht allein in ewren anbeuohlenen Höltzungen Försten vnnd Wildtbahnen auch Hägewassern auff solche heimbliche Wildschützen vnd Fisch Diebe fleissige achtung gebet / sondern jhnen auch nachtrachtet / vnd sie zu Hafften bringet / damit dieselben mit gebürenden straffen / der wir vns dann jedeßmalß gestaltensachen nach zustatuiren wilkürlich vorbehalten haben wollen / belegt / vnd dadurch andere dergleichen zuthun abgeschrecket werden mügen / Wie dann auch hiemit alle vnsere Landt: vnd Pfandtsassen / Haubt: Ober: vnd Ambtleute / Vögte / vnd Beuelhlichhabere / vnsern Jegern / Forstern vnd andern Dienern / so hierauff bestellet / die hülffliche Handt so wol tags allein zu verschmelerung vnser Wildtbanen / vnd verösung vnser Hägewasser / sonder vber vnd wieder vnser beschehene beuörige Verbot vns zu einem sonderbahren hohen Veracht vnnd Trotz geschicht / daneben sich auch befindet / das solche leichtfertige lose Buben gemeinlichen mehrer Vnthaten als Diebstals / Mordens / Raubens vnd derogleichen zugleich schüldig / auch eins theils / vnangesehen wir jhnen vor diesem gnade wiederfahren lassen / sie auch darauff mit einem Cörperlichen Eyde sich solcher boßheit zuenthalten angelobt / Nicht destoweiniger sich derogleichen freuendtlich zu vnterstehen gelüsten / Auch noch allerhandt bedraw: vnd schimpfliche wort verlauten lassen / Vnnd wir derowegen solchem Trotz / Freuel vnnd Verwüstung lenger zuzusehen nicht / sondern dieselben ernstlich hinfort nach jedesmahliger befindungen andern zum Abschew zustraffen gemeinet / Als begeren an obgesetzete alle demnach wir gnedig / vnd beuehlen ernstlich. Das jhr obgemelte vnsere Förster / Jeger vnd andere dergleichen Diener / nicht allein in ewren anbeuohlenen Höltzungen Försten vnnd Wildtbahnen auch Hägewassern auff solche heimbliche Wildschützen vnd Fisch Diebe fleissige achtung gebet / sondern jhnen auch nachtrachtet / vnd sie zu Hafften bringet / damit dieselben mit gebürenden straffen / der wir vns dann jedeßmalß gestaltensachen nach zustatuiren wilkürlich vorbehalten haben wollen / belegt / vnd dadurch andere dergleichen zuthun abgeschrecket werden mügen / Wie dann auch hiemit alle vnsere Landt: vnd Pfandtsassen / Haubt: Ober: vnd Ambtleute / Vögte / vnd Beuelhlichhabere / vnsern Jegern / Forstern vnd andern Dienern / so hierauff bestellet / die hülffliche Handt so wol tags <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0117"/> allein zu verschmelerung vnser Wildtbanen / vnd verösung vnser Hägewasser / sonder vber vnd wieder vnser beschehene beuörige Verbot vns zu einem sonderbahren hohen Veracht vnnd Trotz geschicht / daneben sich auch befindet / das solche leichtfertige lose Buben gemeinlichen mehrer Vnthaten als Diebstals / Mordens / Raubens vnd derogleichen zugleich schüldig / auch eins theils / vnangesehen wir jhnen vor diesem gnade wiederfahren lassen / sie auch darauff mit einem Cörperlichen Eyde sich solcher boßheit zuenthalten angelobt / Nicht destoweiniger sich derogleichen freuendtlich zu vnterstehen gelüsten / Auch noch allerhandt bedraw: vnd schimpfliche wort verlauten lassen / Vnnd wir derowegen solchem Trotz / Freuel vnnd Verwüstung lenger zuzusehen nicht / sondern dieselben ernstlich hinfort nach jedesmahliger befindungen andern zum Abschew zustraffen gemeinet / Als begeren an obgesetzete alle demnach wir gnedig / vnd beuehlen ernstlich. Das jhr obgemelte vnsere Förster / Jeger vnd andere dergleichen Diener / nicht allein in ewren anbeuohlenen Höltzungen Försten vnnd Wildtbahnen auch Hägewassern auff solche heimbliche Wildschützen vnd Fisch Diebe fleissige achtung gebet / sondern jhnen auch nachtrachtet / vnd sie zu Hafften bringet / damit dieselben mit gebürenden straffen / der wir vns dann jedeßmalß gestaltensachen nach zustatuiren wilkürlich vorbehalten haben wollen / belegt / vnd dadurch andere dergleichen zuthun abgeschrecket werden mügen / Wie dann auch hiemit alle vnsere Landt: vnd Pfandtsassen / Haubt: Ober: vnd Ambtleute / Vögte / vnd Beuelhlichhabere / vnsern Jegern / Forstern vnd andern Dienern / so hierauff bestellet / die hülffliche Handt so wol tags </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0117]
allein zu verschmelerung vnser Wildtbanen / vnd verösung vnser Hägewasser / sonder vber vnd wieder vnser beschehene beuörige Verbot vns zu einem sonderbahren hohen Veracht vnnd Trotz geschicht / daneben sich auch befindet / das solche leichtfertige lose Buben gemeinlichen mehrer Vnthaten als Diebstals / Mordens / Raubens vnd derogleichen zugleich schüldig / auch eins theils / vnangesehen wir jhnen vor diesem gnade wiederfahren lassen / sie auch darauff mit einem Cörperlichen Eyde sich solcher boßheit zuenthalten angelobt / Nicht destoweiniger sich derogleichen freuendtlich zu vnterstehen gelüsten / Auch noch allerhandt bedraw: vnd schimpfliche wort verlauten lassen / Vnnd wir derowegen solchem Trotz / Freuel vnnd Verwüstung lenger zuzusehen nicht / sondern dieselben ernstlich hinfort nach jedesmahliger befindungen andern zum Abschew zustraffen gemeinet / Als begeren an obgesetzete alle demnach wir gnedig / vnd beuehlen ernstlich. Das jhr obgemelte vnsere Förster / Jeger vnd andere dergleichen Diener / nicht allein in ewren anbeuohlenen Höltzungen Försten vnnd Wildtbahnen auch Hägewassern auff solche heimbliche Wildschützen vnd Fisch Diebe fleissige achtung gebet / sondern jhnen auch nachtrachtet / vnd sie zu Hafften bringet / damit dieselben mit gebürenden straffen / der wir vns dann jedeßmalß gestaltensachen nach zustatuiren wilkürlich vorbehalten haben wollen / belegt / vnd dadurch andere dergleichen zuthun abgeschrecket werden mügen / Wie dann auch hiemit alle vnsere Landt: vnd Pfandtsassen / Haubt: Ober: vnd Ambtleute / Vögte / vnd Beuelhlichhabere / vnsern Jegern / Forstern vnd andern Dienern / so hierauff bestellet / die hülffliche Handt so wol tags
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