Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.gen habe / Vnsere Beambten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine botschafft verhanden / jedoch vngesaumbt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vnd Kirchenrähte solche Sachen bey sich nicht liggen lassen / sondern fürderligst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so offentlich gefündigt / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchenrähte die vnnachlessige beschaffung thun / das niemand von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergernus gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darin zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleicheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnötige zehrung vnd auffschlege / so bey den Special visitationibus vnnd Kirchenrechnungen bißhero an etzlichen örtern zur vngebür geschehen / hinfuro gentzlich vnterlassen werden / vnnd die Superintendentes / wenn sie außziehen / keinen grossen Comitatum mit sich führen / sondern eine Person allein / Wie auch vnsere Ambtleute / wenn sie zu auffnehmung der Kirchenrechnung reisen / nicht einen hauffen Volcks von Ambtsdienern / Vögten / Knechten / Jungen / auch Ambtsvnterthanen / wie bißher geschehen / mit sich nehmen oder nach bescheiden / sondern allein vnd solcher gestalt / wie ein jeder von vns mit Kleidung vnd Pferden vnterhalten wirdet / ankommen / bey verrichtung der Visitation vnd Kirchenrechnung sich an nothwendigem essen vnd trincken / wie es jedes orts gelegenheit gibt / genügen lassen / mit einkeuffung Weins oder aufflegunge gantzer Tonnen oder Vaßbiers / die Kirchen vnd armen Leute nicht beschweren / sondern so viel als jhnen nötig / aus der Schencke oder dem Kruge Bier holen lassen / sonsten auch allerdings keine Gelage oder Gästereyen weder bey noch nach verrichteter arbeit dißfals anstellen / Denn da deme zuwieder etwas geschehen wirdet / sol solches in rechnung nicht passiren noch vff die Kirchen oder Gemeine des orts / sondern auff dieselben / so es verzehret / geschlagen werden / die auch solchs zubezahlen schuldig sein sollen / Das meinen Wir allerseits ernstlich / vnd geschicht daran vnser zuuerlessiger Wille / in gnaden den gehorsam zuerkennen / Dessen zu vrkundt haben Wir diß vnser offen Mandat mit eigen Handen vnterschrieben / vnd vnser Braunschweigisch Consistorial Secret darunter trucken lassen / Geschehen vnd geben vff vnser Veste Wolffenbüttel den 6. Monatstag Ianuarij Anno Domini 1593. gen habe / Vnsere Beambten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine botschafft verhanden / jedoch vngesaumbt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vñ Kirchenrähte solche Sachen bey sich nicht liggen lassen / sondern fürderligst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so offentlich gefündigt / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchenrähte die vnnachlessige beschaffung thun / das niemand von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergernus gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darin zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleicheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnötige zehrung vnd auffschlege / so bey den Special visitationibus vnnd Kirchenrechnungen bißhero an etzlichen örtern zur vngebür geschehen / hinfuro gentzlich vnterlassen werden / vnnd die Superintendentes / wenn sie außziehen / keinen grossen Comitatum mit sich führen / sondern eine Person allein / Wie auch vnsere Ambtleute / wenn sie zu auffnehmung der Kirchenrechnung reisen / nicht einen hauffen Volcks von Ambtsdienern / Vögten / Knechten / Jungen / auch Ambtsvnterthanen / wie bißher geschehen / mit sich nehmen oder nach bescheiden / sondern allein vnd solcher gestalt / wie ein jeder von vns mit Kleidung vnd Pferden vnterhalten wirdet / ankommen / bey verrichtung der Visitation vnd Kirchenrechnung sich an nothwendigem essen vnd trincken / wie es jedes orts gelegenheit gibt / genügen lassen / mit einkeuffung Weins oder aufflegunge gantzer Tonnen oder Vaßbiers / die Kirchen vnd armen Leute nicht beschweren / sondern so viel als jhnen nötig / aus der Schencke oder dem Kruge Bier holen lassen / sonsten auch allerdings keine Gelage oder Gästereyen weder bey noch nach verrichteter arbeit dißfals anstellen / Denn da deme zuwieder etwas geschehen wirdet / sol solches in rechnung nicht passiren noch vff die Kirchen oder Gemeine des orts / sondern auff dieselben / so es verzehret / geschlagen werden / die auch solchs zubezahlen schuldig sein sollen / Das meinen Wir allerseits ernstlich / vnd geschicht daran vnser zuuerlessiger Wille / in gnaden den gehorsam zuerkennen / Dessen zu vrkundt haben Wir diß vnser offen Mandat mit eigen Handen vnterschrieben / vnd vnser Braunschweigisch Consistorial Secret darunter trucken lassen / Geschehen vnd geben vff vnser Veste Wolffenbüttel den 6. Monatstag Ianuarij Anno Domini 1593. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0046"/> gen habe / Vnsere Beambten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine botschafft verhanden / jedoch vngesaumbt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vñ Kirchenrähte solche Sachen bey sich nicht liggen lassen / sondern fürderligst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so offentlich gefündigt / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchenrähte die vnnachlessige beschaffung thun / das niemand von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergernus gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darin zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleicheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnötige zehrung vnd auffschlege / so bey den Special visitationibus vnnd Kirchenrechnungen bißhero an etzlichen örtern zur vngebür geschehen / hinfuro gentzlich vnterlassen werden / vnnd die Superintendentes / wenn sie außziehen / keinen grossen Comitatum mit sich führen / sondern eine Person allein / Wie auch vnsere Ambtleute / wenn sie zu auffnehmung der Kirchenrechnung reisen / nicht einen hauffen Volcks von Ambtsdienern / Vögten / Knechten / Jungen / auch Ambtsvnterthanen / wie bißher geschehen / mit sich nehmen oder nach bescheiden / sondern allein vnd solcher gestalt / wie ein jeder von vns mit Kleidung vnd Pferden vnterhalten wirdet / ankommen / bey verrichtung der Visitation vnd Kirchenrechnung sich an nothwendigem essen vnd trincken / wie es jedes orts gelegenheit gibt / genügen lassen / mit einkeuffung Weins oder aufflegunge gantzer Tonnen oder Vaßbiers / die Kirchen vnd armen Leute nicht beschweren / sondern so viel als jhnen nötig / aus der Schencke oder dem Kruge Bier holen lassen / sonsten auch allerdings keine Gelage oder Gästereyen weder bey noch nach verrichteter arbeit dißfals anstellen / Denn da deme zuwieder etwas geschehen wirdet / sol solches in rechnung nicht passiren noch vff die Kirchen oder Gemeine des orts / sondern auff dieselben / so es verzehret / geschlagen werden / die auch solchs zubezahlen schuldig sein sollen / Das meinen Wir allerseits ernstlich / vnd geschicht daran vnser zuuerlessiger Wille / in gnaden den gehorsam zuerkennen / Dessen zu vrkundt haben Wir diß vnser offen Mandat mit eigen Handen vnterschrieben / vnd vnser Braunschweigisch Consistorial Secret darunter trucken lassen / Geschehen vnd geben vff vnser Veste Wolffenbüttel den 6. Monatstag Ianuarij Anno Domini 1593.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0046]
gen habe / Vnsere Beambten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine botschafft verhanden / jedoch vngesaumbt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vñ Kirchenrähte solche Sachen bey sich nicht liggen lassen / sondern fürderligst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so offentlich gefündigt / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchenrähte die vnnachlessige beschaffung thun / das niemand von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergernus gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darin zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleicheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnötige zehrung vnd auffschlege / so bey den Special visitationibus vnnd Kirchenrechnungen bißhero an etzlichen örtern zur vngebür geschehen / hinfuro gentzlich vnterlassen werden / vnnd die Superintendentes / wenn sie außziehen / keinen grossen Comitatum mit sich führen / sondern eine Person allein / Wie auch vnsere Ambtleute / wenn sie zu auffnehmung der Kirchenrechnung reisen / nicht einen hauffen Volcks von Ambtsdienern / Vögten / Knechten / Jungen / auch Ambtsvnterthanen / wie bißher geschehen / mit sich nehmen oder nach bescheiden / sondern allein vnd solcher gestalt / wie ein jeder von vns mit Kleidung vnd Pferden vnterhalten wirdet / ankommen / bey verrichtung der Visitation vnd Kirchenrechnung sich an nothwendigem essen vnd trincken / wie es jedes orts gelegenheit gibt / genügen lassen / mit einkeuffung Weins oder aufflegunge gantzer Tonnen oder Vaßbiers / die Kirchen vnd armen Leute nicht beschweren / sondern so viel als jhnen nötig / aus der Schencke oder dem Kruge Bier holen lassen / sonsten auch allerdings keine Gelage oder Gästereyen weder bey noch nach verrichteter arbeit dißfals anstellen / Denn da deme zuwieder etwas geschehen wirdet / sol solches in rechnung nicht passiren noch vff die Kirchen oder Gemeine des orts / sondern auff dieselben / so es verzehret / geschlagen werden / die auch solchs zubezahlen schuldig sein sollen / Das meinen Wir allerseits ernstlich / vnd geschicht daran vnser zuuerlessiger Wille / in gnaden den gehorsam zuerkennen / Dessen zu vrkundt haben Wir diß vnser offen Mandat mit eigen Handen vnterschrieben / vnd vnser Braunschweigisch Consistorial Secret darunter trucken lassen / Geschehen vnd geben vff vnser Veste Wolffenbüttel den 6. Monatstag Ianuarij Anno Domini 1593.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/46>, abgerufen am 27.07.2024. |