Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.keiten / beydes mit vnterlassung oder mißbrauch der offentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchengüter / nicht zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmechtigen zuuerantworten wissen / Als gebieten vnd befehlen Wir aus hoher Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen sambt vnd sonderlich hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines jeden Person ambt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata, Citationes, Decreta, Commissiones, Vrtheil / Executoriales vnd alle andere Proces / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stathalter oder Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen Wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschrieben / abgehen / nicht in geringerm respect vnd obseruantz als vnserer Fürstlichen Rathstuben vnd Hoffgerichts Befelch vnd Proces haltet / sondern denselben durchaus gelebet / Imgleichen dz hinfuro kein General oder Special Superintendens, Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtnns vnnd Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren, von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergernus / offentliche abbit vnd Kirchenstraff vffzuleggen / sondern jnhalts vnser Kirchenordnunge fol. 250, darin procediren vnd verfahren / Do aber die Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proces darin zuhalten nit nötig / Alsdann der Pastor damit nicht warte / biß der Beschüldigte zugefattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alsbald die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium Ambtshalben gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheid erlangt / allerhand ergernus vnnd vnrichtigkeit zuuermeiden / sie zu Geuatterschafft vnd heiligem Nachtmal (jedoch den nothfall da kein Bußfertiger zuuerseumen / in alle wege ausgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sambt seinem rath vnd gutdüncken vngesaumbt an den Superintendenten des orts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium, mit gutem satten waren grunde vnd allen nottürfftigen vmbstenden / vnnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halsstarrig erzeige / mit hindansetzung aller Affection, schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darüber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halsstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheits erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubekla- keiten / beydes mit vnterlassung oder mißbrauch der offentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchengüter / nicht zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmechtigen zuuerantworten wissen / Als gebieten vnd befehlen Wir aus hoher Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen sambt vnd sonderlich hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines jeden Person ambt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata, Citationes, Decreta, Commissiones, Vrtheil / Executoriales vñ alle andere Proces / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret võ vnserm Stathalter oder Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen Wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschriebẽ / abgehen / nicht in geringerm respect vñ obseruãtz als vnserer Fürstlichen Rathstuben vnd Hoffgerichts Befelch vnd Proces haltet / sondern denselben durchaus gelebet / Imgleichen dz hinfuro kein General oder Special Superintendens, Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtnns vnnd Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren, von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergernus / offentliche abbit vnd Kirchenstraff vffzuleggen / sondern jnhalts vnser Kirchenordnunge fol. 250, darin procediren vnd verfahren / Do aber die Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proces darin zuhalten nit nötig / Alsdann der Pastor damit nicht warte / biß der Beschüldigte zugefattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alsbald die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium Ambtshalben gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheid erlangt / allerhand ergernus vnnd vnrichtigkeit zuuermeiden / sie zu Geuatterschafft vnd heiligem Nachtmal (jedoch den nothfall da kein Bußfertiger zuuerseumen / in alle wege ausgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sambt seinem rath vnd gutdüncken vngesaumbt an den Superintendenten des orts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium, mit gutem satten waren grunde vnd allen nottürfftigen vmbstenden / vnnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halsstarrig erzeige / mit hindansetzung aller Affection, schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darüber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halsstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheits erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubekla- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0045"/> keiten / beydes mit vnterlassung oder mißbrauch der offentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchengüter / nicht zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmechtigen zuuerantworten wissen / Als gebieten vnd befehlen Wir aus hoher Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen sambt vnd sonderlich hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines jeden Person ambt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata, Citationes, Decreta, Commissiones, Vrtheil / Executoriales vñ alle andere Proces / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret võ vnserm Stathalter oder Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen Wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschriebẽ / abgehen / nicht in geringerm respect vñ obseruãtz als vnserer Fürstlichen Rathstuben vnd Hoffgerichts Befelch vnd Proces haltet / sondern denselben durchaus gelebet / Imgleichen dz hinfuro kein General oder Special Superintendens, Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtnns vnnd Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren, von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergernus / offentliche abbit vnd Kirchenstraff vffzuleggen / sondern jnhalts vnser Kirchenordnunge fol. 250, darin procediren vnd verfahren / Do aber die Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proces darin zuhalten nit nötig / Alsdann der Pastor damit nicht warte / biß der Beschüldigte zugefattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alsbald die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium Ambtshalben gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheid erlangt / allerhand ergernus vnnd vnrichtigkeit zuuermeiden / sie zu Geuatterschafft vnd heiligem Nachtmal (jedoch den nothfall da kein Bußfertiger zuuerseumen / in alle wege ausgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sambt seinem rath vnd gutdüncken vngesaumbt an den Superintendenten des orts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium, mit gutem satten waren grunde vnd allen nottürfftigen vmbstenden / vnnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halsstarrig erzeige / mit hindansetzung aller Affection, schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darüber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halsstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheits erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubekla- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0045]
keiten / beydes mit vnterlassung oder mißbrauch der offentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchengüter / nicht zusehen können / noch dasselbige vor GOtt dem Allmechtigen zuuerantworten wissen / Als gebieten vnd befehlen Wir aus hoher Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen sambt vnd sonderlich hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines jeden Person ambt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata, Citationes, Decreta, Commissiones, Vrtheil / Executoriales vñ alle andere Proces / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret võ vnserm Stathalter oder Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen Wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschriebẽ / abgehen / nicht in geringerm respect vñ obseruãtz als vnserer Fürstlichen Rathstuben vnd Hoffgerichts Befelch vnd Proces haltet / sondern denselben durchaus gelebet / Imgleichen dz hinfuro kein General oder Special Superintendens, Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtnns vnnd Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren, von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergernus / offentliche abbit vnd Kirchenstraff vffzuleggen / sondern jnhalts vnser Kirchenordnunge fol. 250, darin procediren vnd verfahren / Do aber die Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proces darin zuhalten nit nötig / Alsdann der Pastor damit nicht warte / biß der Beschüldigte zugefattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alsbald die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium Ambtshalben gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheid erlangt / allerhand ergernus vnnd vnrichtigkeit zuuermeiden / sie zu Geuatterschafft vnd heiligem Nachtmal (jedoch den nothfall da kein Bußfertiger zuuerseumen / in alle wege ausgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sambt seinem rath vnd gutdüncken vngesaumbt an den Superintendenten des orts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium, mit gutem satten waren grunde vnd allen nottürfftigen vmbstenden / vnnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halsstarrig erzeige / mit hindansetzung aller Affection, schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darüber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halsstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheits erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubekla-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/45>, abgerufen am 27.07.2024. |