Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

Bild:
<< vorherige Seite

gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer Verwandtnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen.

ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landsart gute vnd hochnötwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die kleinen als grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordenung vnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heiligen Römischen Reichs Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordenunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cammer: Hoff: Landt: vnd Ambt Rähte / sondern auch etzlicher der eltisten vnnd fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd rähtlichs bedencken vernehmen / vnd alsdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil.

ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulff enbüttelschen vnnd Grubenhägischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punct bis zu deroselben zusammenkunfft verschoben.

gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer Verwandtnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen.

ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landsart gute vnd hochnötwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die kleinen als grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordenung vnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heiligen Römischen Reichs Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordenunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cammer: Hoff: Landt: vnd Ambt Rähte / sondern auch etzlicher der eltisten vnnd fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd rähtlichs bedencken vernehmen / vnd alsdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil.

ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulff enbüttelschen vnnd Grubenhägischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punct bis zu deroselben zusammenkunfft verschoben.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0019"/>
gefehrt werden / sich vnterfangen /
                     sondern jederzeit jhrer Verwandtnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß
                     verhalten mögen.</p>
        <p>ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landsart gute vnd
                     hochnötwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten
                     halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht
                     werden müge / sollen so wol die kleinen als grossen Städte des Fürstenthumbs
                     Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta,
                     Ordenung vnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey
                     zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob
                     solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen
                     gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter vnd sonsten vorgelauffen
                     / daraus dann vnd aus des heiligen Römischen Reichs Policeyordnunge / auch
                     sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse
                     Ordenunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cammer: Hoff:
                     Landt: vnd Ambt Rähte / sondern auch etzlicher der eltisten vnnd fürnembsten aus
                     der Landschafft gutachten vnd rähtlichs bedencken vernehmen / vnd alsdann durch
                     publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen /
                     sondern auch darüber ernstlich halten wil.</p>
        <p>ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach
                     von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils /
                     ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnnd Grubenhägischen theils /
                     vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt
                     werden müssen / weil darunter der Wulff enbüttelschen vnnd Grubenhägischen
                     Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punct bis zu
                     deroselben zusammenkunfft verschoben.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0019] gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer Verwandtnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen. ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landsart gute vnd hochnötwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die kleinen als grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordenung vnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heiligen Römischen Reichs Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordenunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cammer: Hoff: Landt: vnd Ambt Rähte / sondern auch etzlicher der eltisten vnnd fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd rähtlichs bedencken vernehmen / vnd alsdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil. ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulff enbüttelschen vnnd Grubenhägischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punct bis zu deroselben zusammenkunfft verschoben.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/19
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/19>, abgerufen am 19.04.2024.