Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer Verwandtnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen. ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landsart gute vnd hochnötwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die kleinen als grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordenung vnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heiligen Römischen Reichs Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordenunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cammer: Hoff: Landt: vnd Ambt Rähte / sondern auch etzlicher der eltisten vnnd fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd rähtlichs bedencken vernehmen / vnd alsdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil. ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulff enbüttelschen vnnd Grubenhägischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punct bis zu deroselben zusammenkunfft verschoben. gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer Verwandtnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen. ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landsart gute vnd hochnötwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die kleinen als grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordenung vnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heiligen Römischen Reichs Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordenunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cammer: Hoff: Landt: vnd Ambt Rähte / sondern auch etzlicher der eltisten vnnd fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd rähtlichs bedencken vernehmen / vnd alsdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil. ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulff enbüttelschen vnnd Grubenhägischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punct bis zu deroselben zusammenkunfft verschoben. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0019"/> gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer Verwandtnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen.</p> <p>ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landsart gute vnd hochnötwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die kleinen als grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordenung vnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heiligen Römischen Reichs Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordenunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cammer: Hoff: Landt: vnd Ambt Rähte / sondern auch etzlicher der eltisten vnnd fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd rähtlichs bedencken vernehmen / vnd alsdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil.</p> <p>ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulff enbüttelschen vnnd Grubenhägischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punct bis zu deroselben zusammenkunfft verschoben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0019]
gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer Verwandtnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen.
ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landsart gute vnd hochnötwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die kleinen als grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordenung vnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heiligen Römischen Reichs Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordenunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cammer: Hoff: Landt: vnd Ambt Rähte / sondern auch etzlicher der eltisten vnnd fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd rähtlichs bedencken vernehmen / vnd alsdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil.
ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulff enbüttelschen vnnd Grubenhägischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punct bis zu deroselben zusammenkunfft verschoben.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/19>, abgerufen am 27.07.2024. |