Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.vermachte Besoldunge vnd Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder angenommen / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sache in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer thünlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten allbereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordenunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichsfals verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernohmen / auch vnnötige zerungen auff vnd bey den Vntergerichten abgeschaffet / Darzu verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wieder sie vnd jhr anbeuohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jennige / was einer befugt / vnd bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen menniglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vnd Vnterthanen aller guten bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwieder die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachteil zu jhnen nöttigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G. vermachte Besoldunge vnd Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder angenom̃en / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sache in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer thünlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten allbereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordenunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichsfals verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernohmen / auch vnnötige zerungen auff vnd bey den Vntergerichten abgeschaffet / Darzu verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wieder sie vnd jhr anbeuohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jennige / was einer befugt / vnd bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen meñiglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vñ Vnterthanen aller gutẽ bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwieder die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachteil zu jhnen nöttigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0018"/> vermachte Besoldunge vnd Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder angenom̃en / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sache in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer thünlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten allbereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordenunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichsfals verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernohmen / auch vnnötige zerungen auff vnd bey den Vntergerichten abgeschaffet / Darzu verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wieder sie vnd jhr anbeuohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jennige / was einer befugt / vnd bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen meñiglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vñ Vnterthanen aller gutẽ bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwieder die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachteil zu jhnen nöttigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G. </p> </div> </body> </text> </TEI> [0018]
vermachte Besoldunge vnd Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder angenom̃en / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sache in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer thünlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten allbereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordenunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichsfals verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernohmen / auch vnnötige zerungen auff vnd bey den Vntergerichten abgeschaffet / Darzu verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wieder sie vnd jhr anbeuohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jennige / was einer befugt / vnd bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen meñiglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vñ Vnterthanen aller gutẽ bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwieder die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachteil zu jhnen nöttigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/18 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/18>, abgerufen am 27.07.2024. |