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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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vermachte Besoldunge vnd Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder angenommen / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sache in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer thünlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten allbereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordenunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichsfals verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernohmen / auch vnnötige zerungen auff vnd bey den Vntergerichten abgeschaffet / Darzu verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wieder sie vnd jhr anbeuohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jennige / was einer befugt / vnd bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen menniglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vnd Vnterthanen aller guten bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwieder die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachteil zu jhnen nöttigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G.

vermachte Besoldunge vnd Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder angenom̃en / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sache in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer thünlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten allbereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordenunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichsfals verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernohmen / auch vnnötige zerungen auff vnd bey den Vntergerichten abgeschaffet / Darzu verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wieder sie vnd jhr anbeuohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jennige / was einer befugt / vnd bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen meñiglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vñ Vnterthanen aller gutẽ bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwieder die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachteil zu jhnen nöttigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G.

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[0018] vermachte Besoldunge vnd Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder angenom̃en / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sache in güte nicht zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge / welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer thünlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten allbereit verordnete Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel vffgezeichnet / S. F. G. vnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die Vntergerichte in gute Ordenunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern / so Vntergerichte haben / hierein gleichsfals verfahren / vnd vnter andern ohne nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernohmen / auch vnnötige zerungen auff vnd bey den Vntergerichten abgeschaffet / Darzu verstendige vnd bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wieder sie vnd jhr anbeuohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge nichts / sondern das jennige / was einer befugt / vnd bestendiglich hergebracht hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in mora, dahin gehalten werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen meñiglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vñ Vnterthanen aller gutẽ bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwieder die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachteil zu jhnen nöttigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G.

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/18>, abgerufen am 22.11.2024.