Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.schen verhör vnd cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zuuernehmen / wie damit verfahren wirdt / sondern dabey jhr bedencken vnd gutachten ohne schew zueröffenen / vnd denen vom Adel vnd andern / so jhr eigene Vntergerichte vnnd solchs daselbst hergebracht haben / wann sie vorher dem generali Superintendenten aller vnd jeder Pfarkirchen / Schulen / Caplaneyen / vnd anderer der ends verhandener vnd befindlicher Geistlicher Güter (mit vorbehalt deren / so in künfftig weiter außfündig gemacht / vnd füglich dabey gebracht werden mügen) ein richtigs Corpus zugefertigt / vnd dasselbige fürter von jhme ins Fürstliche Consistorium geschickt / daruff die Rechnunge Jährlichs von den verordenten Vorstehern / wie von Alters hergebracht / einzunehmen / zugelassen / auch / do der generalis Superintendentens etwa begehrt / was Jährlichs auffkommen / vnd wohin es gewendet / demselben zur nachrichtunge abschrifft mitgetheilet / sonsten aber die Kirchenrechnunge in beysein des Superintendenten eingenommen / vber das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn vnd Predigern / wann sie von jhren patronis, Pfarkindern / oder sonsten kundtlich beschüldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierein vnd sonsten in alle wege / inhalts mehrbemelter Fürstlichen Kirchenordnunge jederzeit gestalten sachen nach mit entsetzunge oder sonsten der gebühr verfahren. Ferner vff vorhergehende praesentation deren / die es befugt vnd hergebracht haben / Die Schuldiener vom Generali, die Custodes aber vom Speciali Superintendenten jedes orts zu verhütunge grosser Zehrunge Examinirt, auch jhre Testimonia vitae angenommen / vnd darauff nach befindung / wie auch schen verhör vñ cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zuuernehmen / wie damit verfahren wirdt / sondern dabey jhr bedencken vnd gutachten ohne schew zueröffenen / vnd denen vom Adel vnd andern / so jhr eigene Vntergerichte vnnd solchs daselbst hergebracht haben / wann sie vorher dem generali Superintendenten aller vnd jeder Pfarkirchen / Schulen / Caplaneyẽ / vnd anderer der ends verhandener vnd befindlicher Geistlicher Güter (mit vorbehalt deren / so in künfftig weiter außfündig gemacht / vnd füglich dabey gebracht werden mügen) ein richtigs Corpus zugefertigt / vnd dasselbige fürter von jhme ins Fürstliche Consistorium geschickt / daruff die Rechnunge Jährlichs von den verordenten Vorstehern / wie von Alters hergebracht / einzunehmen / zugelassen / auch / do der generalis Superintendentens etwa begehrt / was Jährlichs auffkommen / vnd wohin es gewendet / demselben zur nachrichtunge abschrifft mitgetheilet / sonsten aber die Kirchenrechnunge in beysein des Superintendenten eingenommen / vber das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn vnd Predigern / wann sie von jhren patronis, Pfarkindern / oder sonsten kundtlich beschüldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierein vnd sonsten in alle wege / inhalts mehrbemelter Fürstlichen Kirchenordnunge jederzeit gestalten sachen nach mit entsetzunge oder sonsten der gebühr verfahren. Ferner vff vorhergehende praesentation deren / die es befugt vnd hergebracht haben / Die Schuldiener vom Generali, die Custodes aber vom Speciali Superintendenten jedes orts zu verhütunge grosser Zehrunge Examinirt, auch jhre Testimonia vitae angenommen / vnd darauff nach befindung / wie auch <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0007"/> schen verhör vñ cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zuuernehmen / wie damit verfahren wirdt / sondern dabey jhr bedencken vnd gutachten ohne schew zueröffenen / vnd denen vom Adel vnd andern / so jhr eigene Vntergerichte vnnd solchs daselbst hergebracht haben / wann sie vorher dem generali Superintendenten aller vnd jeder Pfarkirchen / Schulen / Caplaneyẽ / vnd anderer der ends verhandener vnd befindlicher Geistlicher Güter (mit vorbehalt deren / so in künfftig weiter außfündig gemacht / vnd füglich dabey gebracht werden mügen) ein richtigs Corpus zugefertigt / vnd dasselbige fürter von jhme ins Fürstliche Consistorium geschickt / daruff die Rechnunge Jährlichs von den verordenten Vorstehern / wie von Alters hergebracht / einzunehmen / zugelassen / auch / do der generalis Superintendentens etwa begehrt / was Jährlichs auffkommen / vnd wohin es gewendet / demselben zur nachrichtunge abschrifft mitgetheilet / sonsten aber die Kirchenrechnunge in beysein des Superintendenten eingenommen / vber das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn vnd Predigern / wann sie von jhren patronis, Pfarkindern / oder sonsten kundtlich beschüldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierein vnd sonsten in alle wege / inhalts mehrbemelter Fürstlichen Kirchenordnunge jederzeit gestalten sachen nach mit entsetzunge oder sonsten der gebühr verfahren. Ferner vff vorhergehende praesentation deren / die es befugt vnd hergebracht haben / Die Schuldiener vom Generali, die Custodes aber vom Speciali Superintendenten jedes orts zu verhütunge grosser Zehrunge Examinirt, auch jhre Testimonia vitae angenommen / vnd darauff nach befindung / wie auch </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0007]
schen verhör vñ cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zuuernehmen / wie damit verfahren wirdt / sondern dabey jhr bedencken vnd gutachten ohne schew zueröffenen / vnd denen vom Adel vnd andern / so jhr eigene Vntergerichte vnnd solchs daselbst hergebracht haben / wann sie vorher dem generali Superintendenten aller vnd jeder Pfarkirchen / Schulen / Caplaneyẽ / vnd anderer der ends verhandener vnd befindlicher Geistlicher Güter (mit vorbehalt deren / so in künfftig weiter außfündig gemacht / vnd füglich dabey gebracht werden mügen) ein richtigs Corpus zugefertigt / vnd dasselbige fürter von jhme ins Fürstliche Consistorium geschickt / daruff die Rechnunge Jährlichs von den verordenten Vorstehern / wie von Alters hergebracht / einzunehmen / zugelassen / auch / do der generalis Superintendentens etwa begehrt / was Jährlichs auffkommen / vnd wohin es gewendet / demselben zur nachrichtunge abschrifft mitgetheilet / sonsten aber die Kirchenrechnunge in beysein des Superintendenten eingenommen / vber das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn vnd Predigern / wann sie von jhren patronis, Pfarkindern / oder sonsten kundtlich beschüldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierein vnd sonsten in alle wege / inhalts mehrbemelter Fürstlichen Kirchenordnunge jederzeit gestalten sachen nach mit entsetzunge oder sonsten der gebühr verfahren. Ferner vff vorhergehende praesentation deren / die es befugt vnd hergebracht haben / Die Schuldiener vom Generali, die Custodes aber vom Speciali Superintendenten jedes orts zu verhütunge grosser Zehrunge Examinirt, auch jhre Testimonia vitae angenommen / vnd darauff nach befindung / wie auch
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/7>, abgerufen am 16.02.2025. |