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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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dieselben auch vom Superintendenten in beysein des Gerichts-Herrn oder seines Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstablichem inhalt vielberürter Fürstlichen Kirchenordnunge / ausser der Kirchen aber in jegenwart des Superintendenten vom Gerichts Herrn oder seinem Befehlhaber in die Pfar: oder Caplaney / wie auch die darzu gehörige alda gelegene Güter / Zinse / Renthe vnd gefelle verrichtet / vnd die Fürstlichen Beambten an den ortern / da die Gerichte dem gnedigen Landes Fürsten immediate nicht zustendig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann die Person / so vor seinen künfftigen Pfarkindern die Probpredigte gethan / noch nicht ordinirt, noch erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur ordination naher Helmstädt an Facultatem Theologicam verwiesen / vnd daselbst vber zwey Tage nicht auffgehalten / noch von jhr mehr als zwey Thaler genommen / fürters auch mit dem Immission Befehl / so inmittelst vom Consistorial Secretario zuuerfertigen schleunig befürdert / vnd deßwegen / oder sonsten im Fürstlichen Consistorio vber die von Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio / etc. albereit moderirte Tax nicht geschetzet / Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine vnd der Probpredigte / darzu mit seinen Testimonijs vitae nicht bestanden / oder jhme aus erheblichen bestendigen Vrsachen die Vocatio verweigert worden / dem Patrono eine ander qualificirte Person dem Fürstlichen Consistorio obberürter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel vnd andere / welche neben dem patronat die Vntergerichte haben / so wol der praesentirten examinibus, als auch / wann dieselben in Lehre vnd Leben straffbar befunden / vnd deßwegen entsetzt werden sollen / der Summari-

dieselben auch vom Superintendenten in beysein des Gerichts-Herrn oder seines Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstablichem inhalt vielberürter Fürstlichen Kirchenordnunge / ausser der Kirchen aber in jegenwart des Superintendenten vom Gerichts Herrn oder seinem Befehlhaber in die Pfar: oder Caplaney / wie auch die darzu gehörige alda gelegene Güter / Zinse / Renthe vnd gefelle verrichtet / vnd die Fürstlichen Beambten an den ortern / da die Gerichte dem gnedigen Landes Fürsten immediatè nicht zustendig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann die Person / so vor seinen künfftigen Pfarkindern die Probpredigte gethan / noch nicht ordinirt, noch erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur ordination naher Helmstädt an Facultatem Theologicam verwiesen / vnd daselbst vber zwey Tage nicht auffgehalten / noch von jhr mehr als zwey Thaler genommen / fürters auch mit dem Immission Befehl / so inmittelst vom Consistorial Secretario zuuerfertigen schleunig befürdert / vnd deßwegen / oder sonsten im Fürstlichen Consistorio vber die von Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio / etc. albereit moderirte Tax nicht geschetzet / Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine vnd der Probpredigte / darzu mit seinen Testimonijs vitae nicht bestanden / oder jhme aus erheblichen bestendigen Vrsachen die Vocatio verweigert worden / dem Patrono eine ander qualificirte Person dem Fürstlichen Consistorio obberürter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel vnd andere / welche neben dem patronat die Vntergerichte haben / so wol der praesentirten examinibus, als auch / wann dieselben in Lehre vnd Leben straffbar befunden / vnd deßwegen entsetzt werden sollen / der Sum̃ari-

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/6>, abgerufen am 04.05.2024.