Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

ptern menniglichen zur nachrichtunge öffentlich verlesen vnd ansehlagen / sondern auch neben vns darüber mit stetigem Eyfer vnd ernste halten wollen. An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinunge / den gehorsamb in gnaden / damit wir jhnen sampt vnd sonders geneigt / zuerkennen. Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 3. Aprilis / Anno Domini 1593.

Litera C.
Fürstliche Constitution Ehebruchs vnd
Hurerey halber.

VOn Gottes gnaden / wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu. Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lünebürgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnd Lande Praelaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Amptleuten / Vögten / Hogreven / Schultheissen / Bürgermeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / was Wirden oder Wesens die sein / auch ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzug haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthedigung sein / vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwange gehen / das die von vielen vor keine Sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern Gott der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / dahero man sich dann entlichen nichts gewissers / als gemeiner Landtstraffen zubefahren / das darumb wir solches in Gottes furcht reifflich vnd wol / auch darneben erwogen / das solchem vnheil nirgendts wormit füglicher / als durch ware Busse vnd besserung des lebens / auch durch vnsere / als der von Gott verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden Landts Fürsten ernstliche auffsicht fürgebawet werden kan / Das wir demnach alle vnd jede / wie ob stehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher Besserung / Zucht vnd Erbarkeit /

ptern menniglichen zur nachrichtunge öffentlich verlesen vnd ansehlagen / sondern auch neben vns darüber mit stetigem Eyfer vnd ernste halten wollen. An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinunge / den gehorsamb in gnaden / damit wir jhnen sampt vnd sonders geneigt / zuerkennen. Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 3. Aprilis / Anno Domini 1593.

Litera C.
Fürstliche Constitution Ehebruchs vnd
Hurerey halber.

VOn Gottes gnaden / wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu. Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lünebürgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnd Lande Praelaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Amptleuten / Vögten / Hogreven / Schultheissen / Bürgermeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / was Wirden oder Wesens die sein / auch ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzug haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthedigung sein / vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwange gehen / das die von vielen vor keine Sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern Gott der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / dahero man sich dann entlichen nichts gewissers / als gemeiner Landtstraffen zubefahren / das darumb wir solches in Gottes furcht reifflich vnd wol / auch darneben erwogen / das solchem vnheil nirgendts wormit füglicher / als durch ware Busse vnd besserung des lebens / auch durch vnsere / als der von Gott verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden Landts Fürsten ernstliche auffsicht fürgebawet werden kan / Das wir demnach alle vnd jede / wie ob stehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher Besserung / Zucht vnd Erbarkeit /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0061"/>
ptern menniglichen zur
                     nachrichtunge öffentlich verlesen vnd ansehlagen / sondern auch neben vns
                     darüber mit stetigem Eyfer vnd ernste halten wollen. An diesem allen verrichten
                     sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinunge / den gehorsamb in gnaden /
                     damit wir jhnen sampt vnd sonders geneigt / zuerkennen. Geben vff vnser Veste
                     Wolffenbüttel am 3. Aprilis / Anno Domini 1593.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <head>Litera C.<lb/>
Fürstliche Constitution Ehebruchs vnd<lb/>
Hurerey halber.<lb/></head>
          <p><hi rendition="#in">V</hi>On Gottes gnaden / wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu. Halberstadt /
                     vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lünebürgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern /
                     vnserer Fürstenthümbe vnd Lande Praelaten / Graffen / Herrn / denen von der
                     Ritterschafft / Haupt: vnd Amptleuten / Vögten / Hogreven / Schultheissen /
                     Bürgermeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd
                     Verwandten / was Wirden oder Wesens die sein / auch ingemein allen andern / so
                     in vnsern Fürstenthümben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd
                     durchzug haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthedigung sein / vnd
                     sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der
                     Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhandt Vnzucht so
                     hefftig im schwange gehen / das die von vielen vor keine Sünde / auch die
                     bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern Gott der Allmechtige
                     dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / dahero man sich dann entlichen nichts
                     gewissers / als gemeiner Landtstraffen zubefahren / das darumb wir solches in
                     Gottes furcht reifflich vnd wol / auch darneben erwogen / das solchem vnheil
                     nirgendts wormit füglicher / als durch ware Busse vnd besserung des lebens /
                     auch durch vnsere / als der von Gott verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden
                     Landts Fürsten ernstliche auffsicht fürgebawet werden kan / Das wir demnach alle
                     vnd jede / wie ob stehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher
                     Besserung / Zucht vnd Erbarkeit /
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0061] ptern menniglichen zur nachrichtunge öffentlich verlesen vnd ansehlagen / sondern auch neben vns darüber mit stetigem Eyfer vnd ernste halten wollen. An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinunge / den gehorsamb in gnaden / damit wir jhnen sampt vnd sonders geneigt / zuerkennen. Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 3. Aprilis / Anno Domini 1593. Litera C. Fürstliche Constitution Ehebruchs vnd Hurerey halber. VOn Gottes gnaden / wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu. Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lünebürgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnd Lande Praelaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Amptleuten / Vögten / Hogreven / Schultheissen / Bürgermeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / was Wirden oder Wesens die sein / auch ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzug haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthedigung sein / vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhandt Vnzucht so hefftig im schwange gehen / das die von vielen vor keine Sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern Gott der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / dahero man sich dann entlichen nichts gewissers / als gemeiner Landtstraffen zubefahren / das darumb wir solches in Gottes furcht reifflich vnd wol / auch darneben erwogen / das solchem vnheil nirgendts wormit füglicher / als durch ware Busse vnd besserung des lebens / auch durch vnsere / als der von Gott verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden Landts Fürsten ernstliche auffsicht fürgebawet werden kan / Das wir demnach alle vnd jede / wie ob stehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher Besserung / Zucht vnd Erbarkeit /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/61
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/61>, abgerufen am 18.05.2024.