Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Bürgermeistern vnd Rähten in Stedten / vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vnd geneigten gunsts hiemit zuwissen / ob wol vermöge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohne Consens vnd vorbewust seines Lehens: vnd Erbzinßhern zuverkeuffen / zuverpfenden / zubeschweren oder anderer gestalt / wie die auch namen haben mag / zuvereussern / nicht gebüret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehens Eydt mit nemen müssen / so haben wir doch bald anfangs vnser Regierung vnd nach der zeit befunden / das solches von vielen wenig in acht genommen / vnd jnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nicht ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebürt / Als ordnen / setzen vnd constituiren wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nohtwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebniß zuversetzen / zuverpfenden / zuverkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso / ohn einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbotene Contractus einig Instrumentum zuverfertigen / sich muhtwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzet werden sol / wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuversetzen / zuverkeuffen oder sonsten zuvereussern / oder auch in andere wege zubeschweren / keines wegs verstatten / noch denen die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / vielweniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstat schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebür straffen wollen / Vnd begern vn befelen demnach hierauff / das obgemelte alle vnd jede nicht allein diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respective anbefohlenen Gebieten / Gerichten vnd Em- von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vñ Ambtleuten / Bürgermeistern vñ Rähten in Stedten / vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vñ geneigten gunsts hiemit zuwissen / ob wol vermöge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vñ Erbzinßgüter ohne Consens vñ vorbewust seines Lehens: vñ Erbzinßhern zuverkeuffen / zuverpfenden / zubeschwerẽ oder anderer gestalt / wie die auch namẽ haben mag / zuvereussern / nicht gebüret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehens Eydt mit nemen müssen / so haben wir doch bald anfangs vnser Regierung vñ nach der zeit befunden / das solches von vielen wenig in acht genommen / vnd jnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nicht ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebürt / Als ordnen / setzen vnd constituiren wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nohtwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebniß zuversetzen / zuverpfenden / zuverkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso / ohn einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbotene Contractus einig Instrumentum zuverfertigen / sich muhtwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzet werden sol / wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuversetzen / zuverkeuffen oder sonsten zuvereussern / oder auch in andere wege zubeschweren / keines wegs verstatten / noch denen die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / vielweniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstat schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebür straffen wollen / Vnd begern vn befelen demnach hierauff / das obgemelte alle vnd jede nicht allein diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respective anbefohlenen Gebieten / Gerichten vnd Em- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0060"/> von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vñ Ambtleuten / Bürgermeistern vñ Rähten in Stedten / vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vñ geneigten gunsts hiemit zuwissen / ob wol vermöge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vñ Erbzinßgüter ohne Consens vñ vorbewust seines Lehens: vñ Erbzinßhern zuverkeuffen / zuverpfenden / zubeschwerẽ oder anderer gestalt / wie die auch namẽ haben mag / zuvereussern / nicht gebüret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehens Eydt mit nemen müssen / so haben wir doch bald anfangs vnser Regierung vñ nach der zeit befunden / das solches von vielen wenig in acht genommen / vnd jnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nicht ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebürt / Als ordnen / setzen vnd constituiren wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nohtwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebniß zuversetzen / zuverpfenden / zuverkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso / ohn einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbotene Contractus einig Instrumentum zuverfertigen / sich muhtwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzet werden sol / wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuversetzen / zuverkeuffen oder sonsten zuvereussern / oder auch in andere wege zubeschweren / keines wegs verstatten / noch denen die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / vielweniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstat schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebür straffen wollen / Vnd begern vn befelen demnach hierauff / das obgemelte alle vnd jede nicht allein diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respective anbefohlenen Gebieten / Gerichten vnd Em- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0060]
von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vñ Ambtleuten / Bürgermeistern vñ Rähten in Stedten / vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vñ geneigten gunsts hiemit zuwissen / ob wol vermöge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vñ Erbzinßgüter ohne Consens vñ vorbewust seines Lehens: vñ Erbzinßhern zuverkeuffen / zuverpfenden / zubeschwerẽ oder anderer gestalt / wie die auch namẽ haben mag / zuvereussern / nicht gebüret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehens Eydt mit nemen müssen / so haben wir doch bald anfangs vnser Regierung vñ nach der zeit befunden / das solches von vielen wenig in acht genommen / vnd jnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nicht ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebürt / Als ordnen / setzen vnd constituiren wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nohtwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebniß zuversetzen / zuverpfenden / zuverkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso / ohn einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbotene Contractus einig Instrumentum zuverfertigen / sich muhtwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzet werden sol / wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuversetzen / zuverkeuffen oder sonsten zuvereussern / oder auch in andere wege zubeschweren / keines wegs verstatten / noch denen die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / vielweniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstat schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebür straffen wollen / Vnd begern vn befelen demnach hierauff / das obgemelte alle vnd jede nicht allein diese vnsere Constitution so baldt in jhren inhabenden vnd respective anbefohlenen Gebieten / Gerichten vnd Em-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/60>, abgerufen am 28.07.2024. |