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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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rühmlichen vnnd nützlichen Sachen mit beharlichen getrewen willigen Diensten vmb S. F. G. vnd derselben Land vnd Leute wol verdienet machen werden / vor frembden / so derogleichen nit gethan / damit zubedencken nicht vngeneigt / welches dann die gehorsame Landschafft mit vntertheniger Dancksagung also angenommen.

Zum zwey vnd viertzigsten / wenn sich die Landschafft vnd Vnterthanen wider den gnedigen Landes: vnd Lehensfürsten vnd das gantze Fürstliche Haus Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnd desselben an: vnd zugehörigen / wie auch wider die Röm: Kay: May: das heylige Römische Reich vnnd desselben gehorsame Stende nicht gebrauchen lassen / vnd deßwegen auch niemandts im heyligen Römischen Reich im hin: oder zurückziehen womit beleydigen / darzu S. F. G. den schüldigen Roßdienst bestellen / vnd sich in nothfellen vff S. F. G. abfürdern / nach möglichen vnuerweißlichen dingen bey deroselben einstellen werden ob gleich alßdann der gnedige Landts: vnnd Lehensfürst einem jeden sich in ehrlichen Christlichen Zügen zuuersuchen / so viel an S. F. G. gnediglich gerne gönnen mag vnd wil / So ist doch vor nötig erachtet / vnd von S. F. G. eingewilligt worden / weil es numehr in Zügen wunderbarlich her: vnd zugehet / das die gemeinen Kriegsleute weinig sehen noch bekommen / hinwider aber zum offtermhal jämmerlich auff die Fleischbanck geopffert / vnd mehrentheils vmb das jhre auch in grosse beschwerunge gebracht werden / das dennoch der gnedige Landesfürst etzliche S. F. G. Kriegßerfahrne Räthe vnd Landtsassen neben etzlichen Politischen Räthen zusammen ordnen / vnnd

rühmlichen vnnd nützlichen Sachen mit beharlichen getrewen willigen Diensten vmb S. F. G. vnd derselben Land vnd Leute wol verdienet machen werden / vor frembden / so derogleichen nit gethan / damit zubedencken nicht vngeneigt / welches dañ die gehorsame Landschafft mit vntertheniger Dancksagung also angenommen.

Zum zwey vnd viertzigsten / wenn sich die Landschafft vnd Vnterthanen wider den gnedigen Landes: vñ Lehensfürsten vñ das gantze Fürstliche Haus Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnd desselben an: vnd zugehörigen / wie auch wider die Röm: Kay: May: das heylige Römische Reich vnnd desselben gehorsame Stende nicht gebrauchen lassen / vñ deßwegen auch niemandts im heyligen Römischen Reich im hin: oder zurückziehen womit beleydigen / darzu S. F. G. den schüldigen Roßdienst bestellen / vnd sich in nothfellen vff S. F. G. abfürdern / nach möglichen vnuerweißlichen dingen bey deroselben einstellen werden ob gleich alßdann der gnedige Landts: vnnd Lehensfürst einem jeden sich in ehrlichen Christlichen Zügen zuuersuchen / so viel an S. F. G. gnediglich gerne gönnen mag vnd wil / So ist doch vor nötig erachtet / vnd von S. F. G. eingewilligt worden / weil es numehr in Zügen wunderbarlich her: vnd zugehet / das die gemeinen Kriegsleute weinig sehen noch bekommen / hinwider aber zum offtermhal jämmerlich auff die Fleischbanck geopffert / vnd mehrentheils vmb das jhre auch in grosse beschwerunge gebracht werden / das dennoch der gnedige Landesfürst etzliche S. F. G. Kriegßerfahrne Räthe vnd Landtsassen neben etzlichen Politischen Räthen zusam̃en ordnen / vnnd

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[0047] rühmlichen vnnd nützlichen Sachen mit beharlichen getrewen willigen Diensten vmb S. F. G. vnd derselben Land vnd Leute wol verdienet machen werden / vor frembden / so derogleichen nit gethan / damit zubedencken nicht vngeneigt / welches dañ die gehorsame Landschafft mit vntertheniger Dancksagung also angenommen. Zum zwey vnd viertzigsten / wenn sich die Landschafft vnd Vnterthanen wider den gnedigen Landes: vñ Lehensfürsten vñ das gantze Fürstliche Haus Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnd desselben an: vnd zugehörigen / wie auch wider die Röm: Kay: May: das heylige Römische Reich vnnd desselben gehorsame Stende nicht gebrauchen lassen / vñ deßwegen auch niemandts im heyligen Römischen Reich im hin: oder zurückziehen womit beleydigen / darzu S. F. G. den schüldigen Roßdienst bestellen / vnd sich in nothfellen vff S. F. G. abfürdern / nach möglichen vnuerweißlichen dingen bey deroselben einstellen werden ob gleich alßdann der gnedige Landts: vnnd Lehensfürst einem jeden sich in ehrlichen Christlichen Zügen zuuersuchen / so viel an S. F. G. gnediglich gerne gönnen mag vnd wil / So ist doch vor nötig erachtet / vnd von S. F. G. eingewilligt worden / weil es numehr in Zügen wunderbarlich her: vnd zugehet / das die gemeinen Kriegsleute weinig sehen noch bekommen / hinwider aber zum offtermhal jämmerlich auff die Fleischbanck geopffert / vnd mehrentheils vmb das jhre auch in grosse beschwerunge gebracht werden / das dennoch der gnedige Landesfürst etzliche S. F. G. Kriegßerfahrne Räthe vnd Landtsassen neben etzlichen Politischen Räthen zusam̃en ordnen / vnnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/47>, abgerufen am 24.11.2024.