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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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willig geschehen / zu erlangunge dero damit verwirckten Straffen / oder in andern fellen / darin vber vorige die Pfandung vblichem gebrauch nach zulessig / zu gebürlicher abfindung nötig / als etwa mit ein / zwey / drey / oder nach gelegenheit mehr Heupter Viehes / oder sonsten in andere begnügliche wege fürgenommen werden.

ZVm viertzigsten / Ob wol die vom Adel dieses Fürstenthumbs Braunschweig immediate vor dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Rathstuben oder Hoffgericht vnd sonst nirgenst zubeklagen / So sollen doch bey dem Fürstlichen Großvogt zum Calenberge die Peinliche vnd straff felligen Sachen / auch algemeine auffsicht im Ambt Calenberge gelassen / Deßgleichen in vnleugbaren schuldt: vnd andern richtigen Partheysachen / so in mera executione beruhen / desselben Ambts Vnterthanen / auch wider die eingesessene vom Adel von Ambts wegen der gebür verholffen werden.

Zum ein vnd viertzigsten / hat viel hochgerachter Fürst Hertzog Heinrich Julius zu Braunschweig / etc. der heimbgefallenen Adelichen Lehen halber sich in gnaden dahin vernehmen lassen / Ob wol S. F. G. dieselben woluerdienten Leuten / die eines Ehrbarn / bestendigen auffrichtigen gemüths sein / nach wie vor / nach S. F. G. gnedigem wolgefallen von newen wider zuuerleihen sich kein ziel noch maß vorschreiben lassen kan / das doch S. F. G. die eingesessene vom Adel / wenn sie / wie bey dem 38. Heuptpunct erwehnet / gnugsamb qualificirt seyn / vnd sich in

willig geschehen / zu erlangunge dero damit verwirckten Straffen / oder in andern fellen / darin vber vorige die Pfandung vblichem gebrauch nach zulessig / zu gebürlicher abfindung nötig / als etwa mit ein / zwey / drey / oder nach gelegenheit mehr Heupter Viehes / oder sonsten in andere begnügliche wege fürgenommen werden.

ZVm viertzigsten / Ob wol die vom Adel dieses Fürstenthumbs Braunschweig immediatè vor dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Rathstuben oder Hoffgericht vnd sonst nirgenst zubeklagen / So sollen doch bey dem Fürstlichen Großvogt zum Calenberge die Peinliche vnd straff felligen Sachen / auch algemeine auffsicht im Ambt Calenberge gelassen / Deßgleichen in vnleugbaren schuldt: vnd andern richtigen Partheysachen / so in mera executione beruhen / desselben Ambts Vnterthanen / auch wider die eingesessene vom Adel von Ambts wegen der gebür verholffen werden.

Zum ein vnd viertzigsten / hat viel hochgerachter Fürst Hertzog Heinrich Julius zu Braunschweig / etc. der heimbgefallenen Adelichen Lehen halber sich in gnaden dahin vernehmen lassen / Ob wol S. F. G. dieselben woluerdienten Leuten / die eines Ehrbarn / bestendigen auffrichtigen gemüths sein / nach wie vor / nach S. F. G. gnedigem wolgefallen von newen wider zuuerleihen sich kein ziel noch maß vorschreiben lassen kan / das doch S. F. G. die eingesessene vom Adel / wenn sie / wie bey dem 38. Heuptpunct erwehnet / gnugsamb qualificirt seyn / vnd sich in

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[0046] willig geschehen / zu erlangunge dero damit verwirckten Straffen / oder in andern fellen / darin vber vorige die Pfandung vblichem gebrauch nach zulessig / zu gebürlicher abfindung nötig / als etwa mit ein / zwey / drey / oder nach gelegenheit mehr Heupter Viehes / oder sonsten in andere begnügliche wege fürgenommen werden. ZVm viertzigsten / Ob wol die vom Adel dieses Fürstenthumbs Braunschweig immediatè vor dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Rathstuben oder Hoffgericht vnd sonst nirgenst zubeklagen / So sollen doch bey dem Fürstlichen Großvogt zum Calenberge die Peinliche vnd straff felligen Sachen / auch algemeine auffsicht im Ambt Calenberge gelassen / Deßgleichen in vnleugbaren schuldt: vnd andern richtigen Partheysachen / so in mera executione beruhen / desselben Ambts Vnterthanen / auch wider die eingesessene vom Adel von Ambts wegen der gebür verholffen werden. Zum ein vnd viertzigsten / hat viel hochgerachter Fürst Hertzog Heinrich Julius zu Braunschweig / etc. der heimbgefallenen Adelichen Lehen halber sich in gnaden dahin vernehmen lassen / Ob wol S. F. G. dieselben woluerdienten Leuten / die eines Ehrbarn / bestendigen auffrichtigen gemüths sein / nach wie vor / nach S. F. G. gnedigem wolgefallen von newen wider zuuerleihen sich kein ziel noch maß vorschreiben lassen kan / das doch S. F. G. die eingesessene vom Adel / wenn sie / wie bey dem 38. Heuptpunct erwehnet / gnugsamb qualificirt seyn / vnd sich in

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/46>, abgerufen am 24.11.2024.