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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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ter nach gelegenheit der That / zeit vnd anderer mehr vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt.

Fürs drey vnd dreissigste / hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich in gnaden erbotten / das zuschreckunge vnd Straff der Garten vnd Feltdiebe / S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Städten / die selbst keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen grossen Dörffern vor das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vnd darin solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen.

Zum vier vnd dreissigsten / weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict das Brandtwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnnd Landen / auch andern Brandwein / als Reynischen hienein zuführen vnd außzusellen / darneben auch das Brantwein sauffen vor oder vnter der Predigt vff die Son: vnnd Feyertage bey ernstlicher Straff zuuerbieten gemeint / Als hat sich die gehorsame Landschafft gegen S. F. G. vor solche Landsvätterliche Trewe in Vnterthenigkeit bedanckt.

Fürs fünff vnd dreyssigste / hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen lassen / das S. F. G. so bald sich jmmer schicken wil / mit Masse / Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen durchgehende gleicheit nach S. F. G. vnnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten /

ter nach gelegenheit der That / zeit vnd anderer mehr vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt.

Fürs drey vnd dreissigste / hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich in gnaden erbotten / das zuschreckunge vñ Straff der Garten vnd Feltdiebe / S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Städten / die selbst keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen grossen Dörffern vor das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vñ darin solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen.

Zum vier vnd dreissigsten / weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict das Brandtwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnnd Landen / auch andern Brandwein / als Reynischen hienein zuführen vnd außzusellen / darneben auch das Brantwein sauffen vor oder vnter der Predigt vff die Son: vnnd Feyertage bey ernstlicher Straff zuuerbieten gemeint / Als hat sich die gehorsame Landschafft gegen S. F. G. vor solche Landsvätterliche Trewe in Vnterthenigkeit bedanckt.

Fürs fünff vnd dreyssigste / hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen lassen / das S. F. G. so bald sich jm̃er schicken wil / mit Masse / Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen durchgehende gleicheit nach S. F. G. vnnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten /

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[0043] ter nach gelegenheit der That / zeit vnd anderer mehr vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt. Fürs drey vnd dreissigste / hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich in gnaden erbotten / das zuschreckunge vñ Straff der Garten vnd Feltdiebe / S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Städten / die selbst keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen grossen Dörffern vor das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vñ darin solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen. Zum vier vnd dreissigsten / weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict das Brandtwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnnd Landen / auch andern Brandwein / als Reynischen hienein zuführen vnd außzusellen / darneben auch das Brantwein sauffen vor oder vnter der Predigt vff die Son: vnnd Feyertage bey ernstlicher Straff zuuerbieten gemeint / Als hat sich die gehorsame Landschafft gegen S. F. G. vor solche Landsvätterliche Trewe in Vnterthenigkeit bedanckt. Fürs fünff vnd dreyssigste / hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen lassen / das S. F. G. so bald sich jm̃er schicken wil / mit Masse / Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen durchgehende gleicheit nach S. F. G. vnnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/43>, abgerufen am 24.11.2024.