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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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Endten vnd ander feder Wilprät nachzutrachten / so weit vnd ferne / auch an enden vnd ortern sie oder jhre Vorfahren es von Alters hero herbracht haben / vngehindert bleiben / vnd sich zu einem widrigen nicht bewegen / noch niemands in possessione vel q. obgesetzter jurium via facti betrüben lassen / sondern viel mehr / do dawider gehandelt / vff vnterthenigs ansuchen gnediglich wider abschaffen auch nicht gestatten wollen / das der Landstende Meyer oder Köter vber oder wider das herkommen mit Jägern oder Hunden beschweret werden mügen / gleichesfals zu vnterthenigem Dancke angenommen / vnd sich hinwider darauff erkleret / sich dessen / was von Alters hero gebreuchlich gewesen / S. F. G. nicht weigern zulassen / vielweiniger sich der obgesetzten Gerechtigkeiten einer oder mehr / die einer oder seine Vorfahren nicht hergebracht haben / de facto anzumassen / sondern dessen zuenthalten / oder sich gebührende Straffe nicht zuwider sein lassen.

ZVm neunden / so viel der Landstende vnd Vnterthanen Forst: vnnd Holtzungs Gerechtigkeit belangt / ist es zu erorterung des 6. Articuls verschoben / dabey auch diesem Punct seine richtige maß gegeben werden sol.

Fürs zehende / ist vielgemelte Landschafft mit des gnedigen Landesfürsten gethanen resolution, das vber vnd wider das Alte herkommen S. F. G. Landstende vnnd Vnterthanen mit Stamb vnd der Forster Drinckgeldt nicht sollen beschweret werden / in vnterthenigkeit wol zu frieden gewesen / dero vngezweiffel-

Endten vnd ander feder Wilprät nachzutrachten / so weit vnd ferne / auch an enden vnd ortern sie oder jhre Vorfahren es von Alters hero herbracht haben / vngehindert bleiben / vnd sich zu einem widrigen nicht bewegen / noch niemands in possessione vel q. obgesetzter jurium via facti betrüben lassen / sondern viel mehr / do dawider gehandelt / vff vnterthenigs ansuchen gnediglich wider abschaffen auch nicht gestatten wollen / das der Landstende Meyer oder Köter vber oder wider das herkommen mit Jägern oder Hunden beschweret werden mügen / gleichesfals zu vnterthenigem Dancke angenommen / vnd sich hinwider darauff erkleret / sich dessen / was von Alters hero gebreuchlich gewesen / S. F. G. nicht weigern zulassen / vielweiniger sich der obgesetzten Gerechtigkeiten einer oder mehr / die einer oder seine Vorfahren nicht hergebracht haben / de facto anzumassen / sondern dessen zuenthalten / oder sich gebührende Straffe nicht zuwider sein lassen.

ZVm neunden / so viel der Landstende vnd Vnterthanen Forst: vnnd Holtzungs Gerechtigkeit belangt / ist es zu erorterung des 6. Articuls verschoben / dabey auch diesem Punct seine richtige maß gegeben werden sol.

Fürs zehende / ist vielgemelte Landschafft mit des gnedigen Landesfürsten gethanen resolution, das vber vnd wider das Alte herkommen S. F. G. Landstende vnnd Vnterthanen mit Stamb vnd der Forster Drinckgeldt nicht sollen beschweret werden / in vnterthenigkeit wol zu frieden gewesen / dero vngezweiffel-

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[0028] Endten vnd ander feder Wilprät nachzutrachten / so weit vnd ferne / auch an enden vnd ortern sie oder jhre Vorfahren es von Alters hero herbracht haben / vngehindert bleiben / vnd sich zu einem widrigen nicht bewegen / noch niemands in possessione vel q. obgesetzter jurium via facti betrüben lassen / sondern viel mehr / do dawider gehandelt / vff vnterthenigs ansuchen gnediglich wider abschaffen auch nicht gestatten wollen / das der Landstende Meyer oder Köter vber oder wider das herkommen mit Jägern oder Hunden beschweret werden mügen / gleichesfals zu vnterthenigem Dancke angenommen / vnd sich hinwider darauff erkleret / sich dessen / was von Alters hero gebreuchlich gewesen / S. F. G. nicht weigern zulassen / vielweiniger sich der obgesetzten Gerechtigkeiten einer oder mehr / die einer oder seine Vorfahren nicht hergebracht haben / de facto anzumassen / sondern dessen zuenthalten / oder sich gebührende Straffe nicht zuwider sein lassen. ZVm neunden / so viel der Landstende vnd Vnterthanen Forst: vnnd Holtzungs Gerechtigkeit belangt / ist es zu erorterung des 6. Articuls verschoben / dabey auch diesem Punct seine richtige maß gegeben werden sol. Fürs zehende / ist vielgemelte Landschafft mit des gnedigen Landesfürsten gethanen resolution, das vber vnd wider das Alte herkommen S. F. G. Landstende vnnd Vnterthanen mit Stamb vnd der Forster Drinckgeldt nicht sollen beschweret werden / in vnterthenigkeit wol zu frieden gewesen / dero vngezweiffel-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/28>, abgerufen am 23.11.2024.