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Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

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Decanum vnsers Stiffts S. Blasii in vnser Stadt Braunschweig / Statz von Münchausen / Hans von Olderßhausen / Adrian von Wrißbergk vnnd Tedel Burchardten von Wahnoden / Heinrich Ernsten / Rahtsfreundt der Stadt Helmstadt / vnnd Andreassen Kyhnen / Syndicum der Stadt Alfeld / wie im gleichen Ludolff Garssen / als vorerwehuter Wolffenbüttelschen Landschafft bestalten Syndicum in verhöer vnnd tractat ziehen / vnnd endlich nach befundener beschaffenheit / jedoch vorbehaltlich voriger Landtages Abschiede / welche nach wie vor in jhren vollen Würden vnd Krefften verbleiben sollen / heute dato verabscheiden lassen / Wie folget:

ALs nemblich vnnd vors Erste / sollen alle drey Stende vnnd gemeine Vnterthanen dieses vnsers Fürstenthumbs bey rechter / wahrer / erkandter vnnd bekandter Religion der Augspurgischen vnverenderten Confession / in Anno der weiniger zahl 30. vffm Reichstage zu Augspurg vbergeben: Item Corpore Doctrinae Iulio vnd Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs gemeß jnhalts dero dieserwegen außgegebenen Fürstlichen Reversen vnd Assecurationen, manutenirt, geschützt / vnd darvber in keinerley wege beschwert werden.

WJe dann auch vors Ander / keine frembde Lehr / wie die nahmen haben mag / als dieselbe in Corpore Doctrinae Iulio vnd der Fürstlichen Kirchenordnung specificirt vnnd außgesetzt seyn / viel weniger aber die Vngleubige / Gotteslesterliche Juden / vermüge des Saltzdalmschen Abschieds Art. 24. noch je-

Decanum vnsers Stiffts S. Blasii in vnser Stadt Braunschweig / Statz von Münchausen / Hans von Olderßhausen / Adrian von Wrißbergk vnnd Tedel Burchardten von Wahnoden / Heinrich Ernsten / Rahtsfreundt der Stadt Helmstadt / vnnd Andreassen Kyhnen / Syndicum der Stadt Alfeld / wie im gleichen Ludolff Garssen / als vorerwehuter Wolffenbüttelschen Landschafft bestalten Syndicum in verhöer vnnd tractat ziehen / vnnd endlich nach befundener beschaffenheit / jedoch vorbehaltlich voriger Landtages Abschiede / welche nach wie vor in jhren vollen Würden vnd Krefften verbleiben sollen / heute dato verabscheiden lassen / Wie folget:

ALs nemblich vnnd vors Erste / sollen alle drey Stende vnnd gemeine Vnterthanen dieses vnsers Fürstenthumbs bey rechter / wahrer / erkandter vnnd bekandter Religion der Augspurgischen vnverenderten Confession / in Anno der weiniger zahl 30. vffm Reichstage zu Augspurg vbergeben: Item Corpore Doctrinae Iulio vnd Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs gemeß jnhalts dero dieserwegen außgegebenen Fürstlichen Reversen vnd Assecurationen, manutenirt, geschützt / vnd darvber in keinerley wege beschwert werden.

WJe dann auch vors Ander / keine frembde Lehr / wie die nahmen haben mag / als dieselbe in Corpore Doctrinae Iulio vnd der Fürstlichen Kirchenordnung specificirt vnnd außgesetzt seyn / viel weniger aber die Vngleubige / Gotteslesterliche Juden / vermüge des Saltzdalmschen Abschieds Art. 24. noch je-

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[0004] Decanum vnsers Stiffts S. Blasii in vnser Stadt Braunschweig / Statz von Münchausen / Hans von Olderßhausen / Adrian von Wrißbergk vnnd Tedel Burchardten von Wahnoden / Heinrich Ernsten / Rahtsfreundt der Stadt Helmstadt / vnnd Andreassen Kyhnen / Syndicum der Stadt Alfeld / wie im gleichen Ludolff Garssen / als vorerwehuter Wolffenbüttelschen Landschafft bestalten Syndicum in verhöer vnnd tractat ziehen / vnnd endlich nach befundener beschaffenheit / jedoch vorbehaltlich voriger Landtages Abschiede / welche nach wie vor in jhren vollen Würden vnd Krefften verbleiben sollen / heute dato verabscheiden lassen / Wie folget: ALs nemblich vnnd vors Erste / sollen alle drey Stende vnnd gemeine Vnterthanen dieses vnsers Fürstenthumbs bey rechter / wahrer / erkandter vnnd bekandter Religion der Augspurgischen vnverenderten Confession / in Anno der weiniger zahl 30. vffm Reichstage zu Augspurg vbergeben: Item Corpore Doctrinae Iulio vnd Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs gemeß jnhalts dero dieserwegen außgegebenen Fürstlichen Reversen vnd Assecurationen, manutenirt, geschützt / vnd darvber in keinerley wege beschwert werden. WJe dann auch vors Ander / keine frembde Lehr / wie die nahmen haben mag / als dieselbe in Corpore Doctrinae Iulio vnd der Fürstlichen Kirchenordnung specificirt vnnd außgesetzt seyn / viel weniger aber die Vngleubige / Gotteslesterliche Juden / vermüge des Saltzdalmschen Abschieds Art. 24. noch je-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/4>, abgerufen am 22.12.2024.