Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.in deme nicht behindert / gleichwol aber darvber der eigenthumbs Herr / von demselben vorher begrüsset werden Welcher jhme auch das graben ohn erhebliche vrsach nicht abschlagen / doch aber der Salpeter gräber schuldig seyn / was er gegraben / wieder gleich zumachen. Da auch / zum 38. der löblichen Landschafft notturfft hinfüro erfordern thete / daß sie die darunter gesessene Stende in zugelassenen fällen in berahtschlagung des Lands notturfft / vermöge hergebrachter alter Freyheit / zusammen bescheiden müsten / So sol solches zugelassen / vnd vor keine verbotene conventicula vnd conspirationes gehalten werden. Vnd weil nun / zum 39. nicht genug ist / gute Ordnung zu machen / sondern auch die notturfft erfordert / daß darvber steiff vnd vest gehalten werden muß: Als sol dem Fürstlichen Consistorio / Rahtstuben vnnd Hoffgerichte / auch den Landdrosten / Beampten vnnd Gerichtsherrn / wie imgleichen Bürgermeistern vnnd Rähten vnd Städten / auch ins gemein allen Vnterthanen mit ernst vnnd bey jhrer verwandtnüs eingebunden vnd vfferlegt seyn / sich nach dieser verordnung zuachten / vnd darvber steiff vnd vest zuhalten / auch nicht zu verstatten / daß darwieder gehandelt werde / Wordurch dann also alle vnnd jede Puncte vnnd gebrechen zwischen vns Hertzogen Friedrichen Vlrichen zu Braunschweig etc. vnnd offtmehr genandter vnser gehorsam: vnnd getrewen Wolffenbüttelschen Landschafft / mit beyderseits gutem wissen vnnd willen / nach vorgangener gepflogener gütlicher vnterhandlung von beyderseits Deputirten Nieder gesetzten veraccordirt / vffgehoben vnd verabschiedet / getrewlich sonder gefehrde. Dessen zu vrkund seind dieser Abschiede Vier gleichs lauts / als einer zu vnserer: Der ander zu der Prelaten: Der dritte zu dero von der Ritterschafft: Vnnd der in deme nicht behindert / gleichwol aber darvber der eigenthumbs Herr / von demselben vorher begrüsset werden Welcher jhme auch das graben ohn erhebliche vrsach nicht abschlagen / doch aber der Salpeter gräber schuldig seyn / was er gegraben / wieder gleich zumachen. Da auch / zum 38. der löblichen Landschafft notturfft hinfüro erfordern thete / daß sie die darunter gesessene Stende in zugelassenen fällen in berahtschlagung des Lands notturfft / vermöge hergebrachter alter Freyheit / zusammen bescheiden müsten / So sol solches zugelassen / vnd vor keine verbotene conventicula vnd conspirationes gehalten werden. Vnd weil nun / zum 39. nicht genug ist / gute Ordnung zu machen / sondern auch die notturfft erfordert / daß darvber steiff vnd vest gehalten werden muß: Als sol dem Fürstlichen Consistorio / Rahtstuben vnnd Hoffgerichte / auch den Landdrosten / Beampten vnnd Gerichtsherrn / wie imgleichen Bürgermeistern vnnd Rähten vnd Städten / auch ins gemein allen Vnterthanen mit ernst vnnd bey jhrer verwandtnüs eingebunden vnd vfferlegt seyn / sich nach dieser verordnung zuachten / vnd darvber steiff vnd vest zuhalten / auch nicht zu verstatten / daß darwieder gehandelt werde / Wordurch dann also alle vnnd jede Puncte vnnd gebrechen zwischen vns Hertzogen Friedrichen Vlrichen zu Braunschweig etc. vnnd offtmehr genandter vnser gehorsam: vnnd getrewen Wolffenbüttelschen Landschafft / mit beyderseits gutem wissen vnnd willen / nach vorgangener gepflogener gütlicher vnterhandlung von beyderseits Deputirten Nieder gesetzten veraccordirt / vffgehoben vnd verabschiedet / getrewlich sonder gefehrde. 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in deme nicht behindert / gleichwol aber darvber der eigenthumbs Herr / von demselben vorher begrüsset werden Welcher jhme auch das graben ohn erhebliche vrsach nicht abschlagen / doch aber der Salpeter gräber schuldig seyn / was er gegraben / wieder gleich zumachen.
Da auch / zum 38. der löblichen Landschafft notturfft hinfüro erfordern thete / daß sie die darunter gesessene Stende in zugelassenen fällen in berahtschlagung des Lands notturfft / vermöge hergebrachter alter Freyheit / zusammen bescheiden müsten / So sol solches zugelassen / vnd vor keine verbotene conventicula vnd conspirationes gehalten werden.
Vnd weil nun / zum 39. nicht genug ist / gute Ordnung zu machen / sondern auch die notturfft erfordert / daß darvber steiff vnd vest gehalten werden muß:
Als sol dem Fürstlichen Consistorio / Rahtstuben vnnd Hoffgerichte / auch den Landdrosten / Beampten vnnd Gerichtsherrn / wie imgleichen Bürgermeistern vnnd Rähten vnd Städten / auch ins gemein allen Vnterthanen mit ernst vnnd bey jhrer verwandtnüs eingebunden vnd vfferlegt seyn / sich nach dieser verordnung zuachten / vnd darvber steiff vnd vest zuhalten / auch nicht zu verstatten / daß darwieder gehandelt werde / Wordurch dann also alle vnnd jede Puncte vnnd gebrechen zwischen vns Hertzogen Friedrichen Vlrichen zu Braunschweig etc. vnnd offtmehr genandter vnser gehorsam: vnnd getrewen Wolffenbüttelschen Landschafft / mit beyderseits gutem wissen vnnd willen / nach vorgangener gepflogener gütlicher vnterhandlung von beyderseits Deputirten Nieder gesetzten veraccordirt / vffgehoben vnd verabschiedet / getrewlich sonder gefehrde. Dessen zu vrkund seind dieser Abschiede Vier gleichs lauts / als einer zu vnserer: Der ander zu der Prelaten: Der dritte zu dero von der Ritterschafft: Vnnd der
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/20>, abgerufen am 29.07.2024. |