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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Neuntes Buch.
weniger mißgönnen oder versagen, als nothwendig für den neutralen
Handel aus jedem Kriege auch zahlreiche Nachtheile entspringen,
die sie ebenfalls tragen müssen, obwohl sie weder den Krieg verschuldet
haben, noch daran Theil nehmen, und welche ihnen durch die kriegerischen
Entschlüsse und Thaten der Kriegsparteien zugefügt werden.
c) Das civilisirte Kriegsrecht gestattet überhaupt nicht mehr die friedlichen
Privaten nur deßhalb beliebig zu schädigen, um die Hülfsquellen des
Feindes zu zerstören, sondern erlaubt nur solche Schädigungen, welche
durch das militärische Bedürfniß der Kriegsführung gerechtfertigt sind.
Das Blocaderecht und das Recht, die Contrebande zu verhindern, sind
Ausnahmen, die eher zu beschränken, als analog auszudehnen sind.
800.

Auch wenn der Küstenhandel in Friedenszeiten ausschließlich den
nationalen Schiffen vorbehalten und erst während des Kriegs von einer
Kriegspartei den Neutralen eröffnet wird, so machen sich die neutralen
Handelsschiffe, welche diese Erlaubniß benutzen, keiner Verletzung der Kriegs-
rechte schuldig und dürfen von dem andern Kriegsstate nicht deßhalb weg-
genommen werden, weil sie einen verbotenen Handelsverkehr betreiben.

Vgl. zu § 798. 799. Der sogenannte Küstenhandel (Cabotage,
coasting rade
) -- d. h. der Handel aus einem Hafen in den andern desselben
States mit inländischer Ladung -- war in früheren Zeiten oft ausschließlich den
nationalen und keinen fremden Schiffen gestattet. Das galt auch meistens als
Gesetz für den Handel aus dem Mutterstat nach den überseeischen Colonien
und umgekehrt. Der Krieg konnte nun dieses System durchbrechen, und da der
nationale Verkehr an manchen Stellen gehemmt war, das Bedürfniß nach neutralem
Handel hervorrufen; während der feindliche, zur See mächtige Kriegsstat das nicht
dulden wollte. Die englischen Juristen -- noch Phillimore (III. § 214 f.)
-- vertheidigten diese Beschränkung vorzüglich, während die amerikanischen und
allgemeiner noch die französischen Rechtsgelehrten sie bestritten. Dieselben
Gründe, welche gegen die Regel von 1756 sprechen, nöthigen auch hier, diesen
Binnenhandel der neutralen Schiffe als völkerrechtlich erlaubt und nur unter
Umständen statsrechtlich beschränkt anzusehn. Da überdem heute diese engen
Schiffahrtsbeschränkungen großen Theils dem Princip des freien Handelsverkehrs,
ohne Rücksicht auf Nationalität, haben weichen müssen, so hat die ganze Frage viel
von ihrem practischem Interesse verloren.

801.

Die Zufuhr von Kriegscontrebande aber ist kein Friedensgeschäft.

Neuntes Buch.
weniger mißgönnen oder verſagen, als nothwendig für den neutralen
Handel aus jedem Kriege auch zahlreiche Nachtheile entſpringen,
die ſie ebenfalls tragen müſſen, obwohl ſie weder den Krieg verſchuldet
haben, noch daran Theil nehmen, und welche ihnen durch die kriegeriſchen
Entſchlüſſe und Thaten der Kriegsparteien zugefügt werden.
c) Das civiliſirte Kriegsrecht geſtattet überhaupt nicht mehr die friedlichen
Privaten nur deßhalb beliebig zu ſchädigen, um die Hülfsquellen des
Feindes zu zerſtören, ſondern erlaubt nur ſolche Schädigungen, welche
durch das militäriſche Bedürfniß der Kriegsführung gerechtfertigt ſind.
Das Blocaderecht und das Recht, die Contrebande zu verhindern, ſind
Ausnahmen, die eher zu beſchränken, als analog auszudehnen ſind.
800.

Auch wenn der Küſtenhandel in Friedenszeiten ausſchließlich den
nationalen Schiffen vorbehalten und erſt während des Kriegs von einer
Kriegspartei den Neutralen eröffnet wird, ſo machen ſich die neutralen
Handelsſchiffe, welche dieſe Erlaubniß benutzen, keiner Verletzung der Kriegs-
rechte ſchuldig und dürfen von dem andern Kriegsſtate nicht deßhalb weg-
genommen werden, weil ſie einen verbotenen Handelsverkehr betreiben.

Vgl. zu § 798. 799. Der ſogenannte Küſtenhandel (Cabotage,
coasting rade
) — d. h. der Handel aus einem Hafen in den andern desſelben
States mit inländiſcher Ladung — war in früheren Zeiten oft ausſchließlich den
nationalen und keinen fremden Schiffen geſtattet. Das galt auch meiſtens als
Geſetz für den Handel aus dem Mutterſtat nach den überſeeiſchen Colonien
und umgekehrt. Der Krieg konnte nun dieſes Syſtem durchbrechen, und da der
nationale Verkehr an manchen Stellen gehemmt war, das Bedürfniß nach neutralem
Handel hervorrufen; während der feindliche, zur See mächtige Kriegsſtat das nicht
dulden wollte. Die engliſchen Juriſten — noch Phillimore (III. § 214 f.)
— vertheidigten dieſe Beſchränkung vorzüglich, während die amerikaniſchen und
allgemeiner noch die franzöſiſchen Rechtsgelehrten ſie beſtritten. Dieſelben
Gründe, welche gegen die Regel von 1756 ſprechen, nöthigen auch hier, dieſen
Binnenhandel der neutralen Schiffe als völkerrechtlich erlaubt und nur unter
Umſtänden ſtatsrechtlich beſchränkt anzuſehn. Da überdem heute dieſe engen
Schiffahrtsbeſchränkungen großen Theils dem Princip des freien Handelsverkehrs,
ohne Rückſicht auf Nationalität, haben weichen müſſen, ſo hat die ganze Frage viel
von ihrem practiſchem Intereſſe verloren.

801.

Die Zufuhr von Kriegscontrebande aber iſt kein Friedensgeſchäft.

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[432/0454] Neuntes Buch. weniger mißgönnen oder verſagen, als nothwendig für den neutralen Handel aus jedem Kriege auch zahlreiche Nachtheile entſpringen, die ſie ebenfalls tragen müſſen, obwohl ſie weder den Krieg verſchuldet haben, noch daran Theil nehmen, und welche ihnen durch die kriegeriſchen Entſchlüſſe und Thaten der Kriegsparteien zugefügt werden. c) Das civiliſirte Kriegsrecht geſtattet überhaupt nicht mehr die friedlichen Privaten nur deßhalb beliebig zu ſchädigen, um die Hülfsquellen des Feindes zu zerſtören, ſondern erlaubt nur ſolche Schädigungen, welche durch das militäriſche Bedürfniß der Kriegsführung gerechtfertigt ſind. Das Blocaderecht und das Recht, die Contrebande zu verhindern, ſind Ausnahmen, die eher zu beſchränken, als analog auszudehnen ſind. 800. Auch wenn der Küſtenhandel in Friedenszeiten ausſchließlich den nationalen Schiffen vorbehalten und erſt während des Kriegs von einer Kriegspartei den Neutralen eröffnet wird, ſo machen ſich die neutralen Handelsſchiffe, welche dieſe Erlaubniß benutzen, keiner Verletzung der Kriegs- rechte ſchuldig und dürfen von dem andern Kriegsſtate nicht deßhalb weg- genommen werden, weil ſie einen verbotenen Handelsverkehr betreiben. Vgl. zu § 798. 799. Der ſogenannte Küſtenhandel (Cabotage, coasting rade) — d. h. der Handel aus einem Hafen in den andern desſelben States mit inländiſcher Ladung — war in früheren Zeiten oft ausſchließlich den nationalen und keinen fremden Schiffen geſtattet. Das galt auch meiſtens als Geſetz für den Handel aus dem Mutterſtat nach den überſeeiſchen Colonien und umgekehrt. Der Krieg konnte nun dieſes Syſtem durchbrechen, und da der nationale Verkehr an manchen Stellen gehemmt war, das Bedürfniß nach neutralem Handel hervorrufen; während der feindliche, zur See mächtige Kriegsſtat das nicht dulden wollte. Die engliſchen Juriſten — noch Phillimore (III. § 214 f.) — vertheidigten dieſe Beſchränkung vorzüglich, während die amerikaniſchen und allgemeiner noch die franzöſiſchen Rechtsgelehrten ſie beſtritten. Dieſelben Gründe, welche gegen die Regel von 1756 ſprechen, nöthigen auch hier, dieſen Binnenhandel der neutralen Schiffe als völkerrechtlich erlaubt und nur unter Umſtänden ſtatsrechtlich beſchränkt anzuſehn. Da überdem heute dieſe engen Schiffahrtsbeſchränkungen großen Theils dem Princip des freien Handelsverkehrs, ohne Rückſicht auf Nationalität, haben weichen müſſen, ſo hat die ganze Frage viel von ihrem practiſchem Intereſſe verloren. 801. Die Zufuhr von Kriegscontrebande aber iſt kein Friedensgeſchäft.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/454>, abgerufen am 22.11.2024.