Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Das Kriegsrecht. wieder schließen und neue Werke erbauen, denn wäre die Waffenruhe nicht eingetre-ten, so könnte der Belagerte diese Ausbesserung durch seine Geschütze verhindern. Ebenso wenig darf der Belagerte inzwischen neue Truppen in die Festung wer- fen, deren Anmarsch ohne die Waffenruhe der Feind zu verhindern versuchte. Dagegen wirkt die Ruhe immerhin stärkend für beide Theile, insofern sie sich dabei von der Anstrengung des Kampfs erholen. Auch ist keine Partei gehindert, fern von dem eigentlichen Kriegsschauplatz, wo daher eine Behinderung durch Feindesgewalt zunächst nicht möglich wäre, Truppen auszuheben, zu sammeln, zum Kriege vorzubereiten. Ausführliche Erörterungen darüber hat Vattel III. § 245 ff. 692. In der Zwischenzeit darf die Kriegspartei wohl Plätze in Besitz Vattel § 252: "C'est une hostilite que d'enlever a l'ennemi ce qu'il 693. Ob es während des Waffenstillstandes den Bewohnern gestattet sei, Nur der allgemeine auf eine längere Zeit abgeschlossene Waffenstillstand ist ein 694. Geht die Frist zu Ende ohne Stundung der Waffenruhe, oder ohne Die Fristbestimmung beschränkt die Dauer der Waffenruhe und des Das Kriegsrecht. wieder ſchließen und neue Werke erbauen, denn wäre die Waffenruhe nicht eingetre-ten, ſo könnte der Belagerte dieſe Ausbeſſerung durch ſeine Geſchütze verhindern. Ebenſo wenig darf der Belagerte inzwiſchen neue Truppen in die Feſtung wer- fen, deren Anmarſch ohne die Waffenruhe der Feind zu verhindern verſuchte. Dagegen wirkt die Ruhe immerhin ſtärkend für beide Theile, inſofern ſie ſich dabei von der Anſtrengung des Kampfs erholen. Auch iſt keine Partei gehindert, fern von dem eigentlichen Kriegsſchauplatz, wo daher eine Behinderung durch Feindesgewalt zunächſt nicht möglich wäre, Truppen auszuheben, zu ſammeln, zum Kriege vorzubereiten. Ausführliche Erörterungen darüber hat Vattel III. § 245 ff. 692. In der Zwiſchenzeit darf die Kriegspartei wohl Plätze in Beſitz Vattel § 252: „C’est une hostilité que d’enlever à l’ennemi ce qu’il 693. Ob es während des Waffenſtillſtandes den Bewohnern geſtattet ſei, Nur der allgemeine auf eine längere Zeit abgeſchloſſene Waffenſtillſtand iſt ein 694. Geht die Friſt zu Ende ohne Stundung der Waffenruhe, oder ohne Die Friſtbeſtimmung beſchränkt die Dauer der Waffenruhe und des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0399" n="377"/><fw place="top" type="header">Das Kriegsrecht.</fw><lb/> wieder ſchließen und neue Werke erbauen, denn wäre die Waffenruhe nicht eingetre-<lb/> ten, ſo könnte der Belagerte dieſe Ausbeſſerung durch ſeine Geſchütze verhindern.<lb/> Ebenſo wenig darf der Belagerte inzwiſchen <hi rendition="#g">neue Truppen</hi> in die Feſtung wer-<lb/> fen, deren Anmarſch ohne die Waffenruhe der Feind zu verhindern verſuchte. 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Das Kriegsrecht.
wieder ſchließen und neue Werke erbauen, denn wäre die Waffenruhe nicht eingetre-
ten, ſo könnte der Belagerte dieſe Ausbeſſerung durch ſeine Geſchütze verhindern.
Ebenſo wenig darf der Belagerte inzwiſchen neue Truppen in die Feſtung wer-
fen, deren Anmarſch ohne die Waffenruhe der Feind zu verhindern verſuchte. Dagegen
wirkt die Ruhe immerhin ſtärkend für beide Theile, inſofern ſie ſich dabei von der
Anſtrengung des Kampfs erholen. Auch iſt keine Partei gehindert, fern von dem
eigentlichen Kriegsſchauplatz, wo daher eine Behinderung durch Feindesgewalt zunächſt
nicht möglich wäre, Truppen auszuheben, zu ſammeln, zum Kriege vorzubereiten.
Ausführliche Erörterungen darüber hat Vattel III. § 245 ff.
692.
In der Zwiſchenzeit darf die Kriegspartei wohl Plätze in Beſitz
nehmen, welche von dem Feinde aufgegeben ſind, aber nicht, was nur
zufällig von demſelben nicht beſetzt oder verwahrt iſt.
Vattel § 252: „C’est une hostilité que d’enlever à l’ennemi ce qu’il
prétend retenir“.
693.
Ob es während des Waffenſtillſtandes den Bewohnern geſtattet ſei,
unbeläſtigt hin und her zu gehen zwiſchen den beiderſeits beſetzten Gebieten
und den Verkehr zu erneuern, hängt theils von den Umſtänden ab, unter
denen derſelbe geſchloſſen worden iſt, theils von der Erlaubniß oder dem
Verbot der Kriegsgewalt. Bei dauernden und allgemeinen Waffenſtill-
ſtänden wird die Freiheit des Verkehrs vermuthet.
Nur der allgemeine auf eine längere Zeit abgeſchloſſene Waffenſtillſtand iſt ein
Bild des Friedens, und daher im Zweifel der friedliche Verkehr während des-
ſelben überall geſtattet. Bei einer kurzen, zu beſtimmten Zwecken abgeſchloſſenen Waffen-
ruhe ſtehen oft die militäriſchen Rückſichten auf die mögliche und oft ſogar wahrſchein-
liche Erneuerung des Kampfs dieſer Freigebung des Verkehrs zwiſchen den beiden
von Truppen beſetzten Gebieten im Wege.
694.
Geht die Friſt zu Ende ohne Stundung der Waffenruhe, oder ohne
Erneuerung des Waffenſtillſtandes oder ohne Friedensſchluß, ſo bedarf es
keiner Kündigung, ſondern können die Feindſeligkeiten ſofort wieder auf-
genommen und fortgeſetzt werden.
Die Friſtbeſtimmung beſchränkt die Dauer der Waffenruhe und des
Waffenſtillſtands. Iſt die Friſt abgelaufen, ſo hört damit die Wirkſamkeit der Ver-
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