die Südstaten Kaperbriefe aus; aber fremde Schiffseigner ließen sich, abgemahnt und gewarnt von ihren Regierungen, nicht darauf ein. Auch der Präsident der Union wurde vom Congreß dazu ermächtigt, aber er machte von seiner Vollmacht keinen Gebrauch (Wheaton, Elem. of int. law. § 359. Anm.).
671.
Auch inwiefern es noch durch die hergebrachte Uebung der Seemächte als gestattet erscheint, Seebeute zu machen, ist das doch nach europäischem Völkerrecht nur wirklichen Kriegsschiffen, die einen Bestandtheil der Kriegs- flotte bilden, erlaubt.
In der militärischen Unterordnung und Disciplin liegt eine gewisse Garantie gegen Excesse, welche bei Kaperschiffen gänzlich fehlt. Vgl. im übrigen zu § 665. 670.
672.
Das genommene Schiff muß in der Regel dem Prisengericht des Nehmestats überliefert und von diesem über die Rechtmäßigkeit der Prise entschieden werden.
Die Prisengerichte dienen zur Controle über die Ausübung des Seerechts in Kriegszeiten. Die Prisengerichtsbarkeit wird als Kriegsgerichts- barkeit zur See betrachtet. Neutrale Staten haben keine Prisengerichte. Vgl. darüber unten Buch IX. Cap. 6. Die Besetzung der Prisengerichte und das Ver- fahren vor denselben ist noch immer statsrechtlich geordnet. Aber das Recht, welches sie handhaben, ist in erster Linie völkerrechtlich. In der Regel sollen die genommenen feindlichen Schiffe in einen Hafen des Nehmestats aufgebracht und da der Beurtheilung des Prisengerichtshofs unterworfen werden. Aber nicht immer ist das möglich, besonders nicht, wenn der Krieg in entlegenen Gewässern geführt wird. Dann müssen dieselben vorerst in neutralen Häfen untergebracht wer- den, insofern solches von neutralen Staten gestattet wird. Unzulässig ist es, die Zerstörung des genommenen Schiffs damit zu entschuldigen, daß die Häfen des Nehmestats blokirt seien und daher die Aufbringung desselben dahin unmöglich ge- worden sei. Der Mangel an Häfen dehnt nicht das Recht der Wegnahme aus. Nur die äußerste Noth könnte die Zerstörung rechtfertigen. Als Maxime ist dieselbe völkerrechtswidrig. Der nordamerikanische Bürgerkrieg von 1861--65 gab zur Er- örterung dieser Frage den Anlaß, indem südstatliche Kreuzer einen solchen Ver- nichtungszug gegen Kauffahrer des Nordens unternahmen. Vgl. Clark in dem Papers read before the Juridical society. London 1864.
Achtes Buch.
die Südſtaten Kaperbriefe aus; aber fremde Schiffseigner ließen ſich, abgemahnt und gewarnt von ihren Regierungen, nicht darauf ein. Auch der Präſident der Union wurde vom Congreß dazu ermächtigt, aber er machte von ſeiner Vollmacht keinen Gebrauch (Wheaton, Elem. of int. law. § 359. Anm.).
671.
Auch inwiefern es noch durch die hergebrachte Uebung der Seemächte als geſtattet erſcheint, Seebeute zu machen, iſt das doch nach europäiſchem Völkerrecht nur wirklichen Kriegsſchiffen, die einen Beſtandtheil der Kriegs- flotte bilden, erlaubt.
In der militäriſchen Unterordnung und Disciplin liegt eine gewiſſe Garantie gegen Exceſſe, welche bei Kaperſchiffen gänzlich fehlt. Vgl. im übrigen zu § 665. 670.
672.
Das genommene Schiff muß in der Regel dem Priſengericht des Nehmeſtats überliefert und von dieſem über die Rechtmäßigkeit der Priſe entſchieden werden.
Die Priſengerichte dienen zur Controle über die Ausübung des Seerechts in Kriegszeiten. Die Priſengerichtsbarkeit wird als Kriegsgerichts- barkeit zur See betrachtet. Neutrale Staten haben keine Priſengerichte. Vgl. darüber unten Buch IX. Cap. 6. Die Beſetzung der Priſengerichte und das Ver- fahren vor denſelben iſt noch immer ſtatsrechtlich geordnet. Aber das Recht, welches ſie handhaben, iſt in erſter Linie völkerrechtlich. In der Regel ſollen die genommenen feindlichen Schiffe in einen Hafen des Nehmeſtats aufgebracht und da der Beurtheilung des Priſengerichtshofs unterworfen werden. Aber nicht immer iſt das möglich, beſonders nicht, wenn der Krieg in entlegenen Gewäſſern geführt wird. Dann müſſen dieſelben vorerſt in neutralen Häfen untergebracht wer- den, inſofern ſolches von neutralen Staten geſtattet wird. Unzuläſſig iſt es, die Zerſtörung des genommenen Schiffs damit zu entſchuldigen, daß die Häfen des Nehmeſtats blokirt ſeien und daher die Aufbringung desſelben dahin unmöglich ge- worden ſei. Der Mangel an Häfen dehnt nicht das Recht der Wegnahme aus. Nur die äußerſte Noth könnte die Zerſtörung rechtfertigen. Als Maxime iſt dieſelbe völkerrechtswidrig. Der nordamerikaniſche Bürgerkrieg von 1861—65 gab zur Er- örterung dieſer Frage den Anlaß, indem ſüdſtatliche Kreuzer einen ſolchen Ver- nichtungszug gegen Kauffahrer des Nordens unternahmen. Vgl. Clark in dem Papers read before the Juridical society. London 1864.
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Achtes Buch.
die Südſtaten Kaperbriefe aus; aber fremde Schiffseigner ließen ſich, abgemahnt
und gewarnt von ihren Regierungen, nicht darauf ein. Auch der Präſident der
Union wurde vom Congreß dazu ermächtigt, aber er machte von ſeiner Vollmacht
keinen Gebrauch (Wheaton, Elem. of int. law. § 359. Anm.).
671.
Auch inwiefern es noch durch die hergebrachte Uebung der Seemächte
als geſtattet erſcheint, Seebeute zu machen, iſt das doch nach europäiſchem
Völkerrecht nur wirklichen Kriegsſchiffen, die einen Beſtandtheil der Kriegs-
flotte bilden, erlaubt.
In der militäriſchen Unterordnung und Disciplin liegt eine gewiſſe Garantie
gegen Exceſſe, welche bei Kaperſchiffen gänzlich fehlt. Vgl. im übrigen zu § 665. 670.
672.
Das genommene Schiff muß in der Regel dem Priſengericht des
Nehmeſtats überliefert und von dieſem über die Rechtmäßigkeit der Priſe
entſchieden werden.
Die Priſengerichte dienen zur Controle über die Ausübung des Seerechts
in Kriegszeiten. Die Priſengerichtsbarkeit wird als Kriegsgerichts-
barkeit zur See betrachtet. Neutrale Staten haben keine Priſengerichte. Vgl.
darüber unten Buch IX. Cap. 6. Die Beſetzung der Priſengerichte und das Ver-
fahren vor denſelben iſt noch immer ſtatsrechtlich geordnet. Aber das Recht,
welches ſie handhaben, iſt in erſter Linie völkerrechtlich. In der Regel ſollen
die genommenen feindlichen Schiffe in einen Hafen des Nehmeſtats aufgebracht und
da der Beurtheilung des Priſengerichtshofs unterworfen werden. Aber nicht immer
iſt das möglich, beſonders nicht, wenn der Krieg in entlegenen Gewäſſern geführt
wird. Dann müſſen dieſelben vorerſt in neutralen Häfen untergebracht wer-
den, inſofern ſolches von neutralen Staten geſtattet wird. Unzuläſſig iſt es, die
Zerſtörung des genommenen Schiffs damit zu entſchuldigen, daß die Häfen des
Nehmeſtats blokirt ſeien und daher die Aufbringung desſelben dahin unmöglich ge-
worden ſei. Der Mangel an Häfen dehnt nicht das Recht der Wegnahme aus.
Nur die äußerſte Noth könnte die Zerſtörung rechtfertigen. Als Maxime iſt dieſelbe
völkerrechtswidrig. Der nordamerikaniſche Bürgerkrieg von 1861—65 gab zur Er-
örterung dieſer Frage den Anlaß, indem ſüdſtatliche Kreuzer einen ſolchen Ver-
nichtungszug gegen Kauffahrer des Nordens unternahmen. Vgl. Clark in dem
Papers read before the Juridical society. London 1864.
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/388>, abgerufen am 23.11.2024.
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