Privatschiffe ermächtigte, ebenfalls auf Seebeute auszufahren. Die Ermächtigung wurde durch sogenannte Kaperbriefe (Lettres of Marque) gegeben, und diese legitimirten Raubschiffe wurden Kaper genannt. Das Kaperschiff erkannte zwar die Autorität des Admirals an, welcher die Kriegsflotte commandirte, aber es bildete doch nicht einen eigentlichen Bestandtheil der Kriegsflotte, sondern blieb eine Unter- nehmung der Freibeuter. Es war das ein Privatkrieg, welcher neben dem mili- tärisch geordneten Statskrieg herlief und die Garantien und Schranken der militäri- schen Ordnung abstreifte. Zu der mittelalterlichen Kriegsführung paßte das noch, mit den humaneren Grundsätzen der modernen Welt kam es in schroffsten Widerspruch.
2. Seit dem vorigen Jahrhundert wurden daher verschiedene Versuche gemacht, die Kaperei zu untersagen. Zuerst wurde in einem Vertrag, den Franklin als Gesandter der Vereinigten Staten von Nordamerika mit Preußen unter Friedrich dem Großen im Jahr 1785 abschloß, bestimmt, daß keine der beiden Mächte im Fall eines Krieges Kaperschiffe ausrüsten dürfe zur Schädigung des feind- lichen Handels. Aber auch dieser Artikel wurde bei der Revision des Vertrags von 1795 nicht wieder aufgenommen (Wheaton, Elem. § 358). Die in den Zwan- zigerjahren unsers Jahrhunderts erneuerten Unterhandlungen unter den Seemächten zur Abschaffung der Kaperei waren erfolglos. Erst auf dem Pariser Congreß von 1856 kam am 16. April eine gemeinsame Erklärung der europäischen Mächte über das Seerecht in Kriegszeiten zu Stande, deren erster Artikel lautet: "La course est et demeure abolie". Die Erklärung wurde ursprünglich von den fünf europäischen Großmächten England, Frankreich, Oesterreich, Preußen und Rußland, sodann dem Königreich Sardinien (Italien) und der Türkei unterzeichnet, erhielt aber später auch die ausdrückliche Zustimmung der übrigen europäischen Staten und von manchen amerikanischen Staten. Offenbar enthält die Erklärung nicht eigentliches (conventionelles) Vertragsrecht, sondern durch gemeinsame Anerkennung ausgesprochenes nothwendiges (Gesetzes) Recht. Als europäisches Völkerrecht ist nun der Grundsatz anerkannt und kein europäischer Stat darf mehr davon zurücktreten und die alte Barbarei erneuern.
3. Der allgemeinen Anerkennung aber des Grundsatzes steht hauptsächlich noch im Weg, daß die Vereinigten Staten von Nordamerika ihre Zustim- mung versagten, und zwar nicht deßhalb, weil sie die Kaperei guthießen, sondern deßhalb, weil ihnen die Kaperei so lange als Nothwehr unentbehrlich schien, als nicht die Kriegsmarine selbst auf die Seebeute gegen Kaufschiffe verzichte. Sie fanden, daß die Seestaten mit ausgedehnter Handelsmarine und geringer Kriegs- marine durch die bloße Beseitigung der Kaperei in eine höchst ungünstige Lage ver- setzt werden gegen die Seestaten mit starker Kriegsmarine, indem diese ihren See- handel vernichten können, aber sie ohne Hülfe von Privatschiffen als Kapern nicht ebenso den feindlichen Handel. Frankreich, Preußen, Italien und Ruß- land waren bereit, auf den Amerikanischen Verbesserungsvorschlag einzugehen und die (widerrechtliche) Seebeute mit der Kaperei abzuschaffen. Allein England ließ sich noch nicht dazu herbei. In dem nordamerikanischen Bürgerkrieg 1861 gaben
Das Kriegsrecht.
Privatſchiffe ermächtigte, ebenfalls auf Seebeute auszufahren. Die Ermächtigung wurde durch ſogenannte Kaperbriefe (Lettres of Marque) gegeben, und dieſe legitimirten Raubſchiffe wurden Kaper genannt. Das Kaperſchiff erkannte zwar die Autorität des Admirals an, welcher die Kriegsflotte commandirte, aber es bildete doch nicht einen eigentlichen Beſtandtheil der Kriegsflotte, ſondern blieb eine Unter- nehmung der Freibeuter. Es war das ein Privatkrieg, welcher neben dem mili- täriſch geordneten Statskrieg herlief und die Garantien und Schranken der militäri- ſchen Ordnung abſtreifte. Zu der mittelalterlichen Kriegsführung paßte das noch, mit den humaneren Grundſätzen der modernen Welt kam es in ſchroffſten Widerſpruch.
2. Seit dem vorigen Jahrhundert wurden daher verſchiedene Verſuche gemacht, die Kaperei zu unterſagen. Zuerſt wurde in einem Vertrag, den Franklin als Geſandter der Vereinigten Staten von Nordamerika mit Preußen unter Friedrich dem Großen im Jahr 1785 abſchloß, beſtimmt, daß keine der beiden Mächte im Fall eines Krieges Kaperſchiffe ausrüſten dürfe zur Schädigung des feind- lichen Handels. Aber auch dieſer Artikel wurde bei der Reviſion des Vertrags von 1795 nicht wieder aufgenommen (Wheaton, Elem. § 358). Die in den Zwan- zigerjahren unſers Jahrhunderts erneuerten Unterhandlungen unter den Seemächten zur Abſchaffung der Kaperei waren erfolglos. Erſt auf dem Pariſer Congreß von 1856 kam am 16. April eine gemeinſame Erklärung der europäiſchen Mächte über das Seerecht in Kriegszeiten zu Stande, deren erſter Artikel lautet: „La course est et demeure abolie“. Die Erklärung wurde urſprünglich von den fünf europäiſchen Großmächten England, Frankreich, Oeſterreich, Preußen und Rußland, ſodann dem Königreich Sardinien (Italien) und der Türkei unterzeichnet, erhielt aber ſpäter auch die ausdrückliche Zuſtimmung der übrigen europäiſchen Staten und von manchen amerikaniſchen Staten. Offenbar enthält die Erklärung nicht eigentliches (conventionelles) Vertragsrecht, ſondern durch gemeinſame Anerkennung ausgeſprochenes nothwendiges (Geſetzes) Recht. Als europäiſches Völkerrecht iſt nun der Grundſatz anerkannt und kein europäiſcher Stat darf mehr davon zurücktreten und die alte Barbarei erneuern.
3. Der allgemeinen Anerkennung aber des Grundſatzes ſteht hauptſächlich noch im Weg, daß die Vereinigten Staten von Nordamerika ihre Zuſtim- mung verſagten, und zwar nicht deßhalb, weil ſie die Kaperei guthießen, ſondern deßhalb, weil ihnen die Kaperei ſo lange als Nothwehr unentbehrlich ſchien, als nicht die Kriegsmarine ſelbſt auf die Seebeute gegen Kaufſchiffe verzichte. Sie fanden, daß die Seeſtaten mit ausgedehnter Handelsmarine und geringer Kriegs- marine durch die bloße Beſeitigung der Kaperei in eine höchſt ungünſtige Lage ver- ſetzt werden gegen die Seeſtaten mit ſtarker Kriegsmarine, indem dieſe ihren See- handel vernichten können, aber ſie ohne Hülfe von Privatſchiffen als Kapern nicht ebenſo den feindlichen Handel. Frankreich, Preußen, Italien und Ruß- land waren bereit, auf den Amerikaniſchen Verbeſſerungsvorſchlag einzugehen und die (widerrechtliche) Seebeute mit der Kaperei abzuſchaffen. Allein England ließ ſich noch nicht dazu herbei. In dem nordamerikaniſchen Bürgerkrieg 1861 gaben
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Das Kriegsrecht.
Privatſchiffe ermächtigte, ebenfalls auf Seebeute auszufahren. Die Ermächtigung
wurde durch ſogenannte Kaperbriefe (Lettres of Marque) gegeben, und dieſe
legitimirten Raubſchiffe wurden Kaper genannt. Das Kaperſchiff erkannte zwar
die Autorität des Admirals an, welcher die Kriegsflotte commandirte, aber es bildete
doch nicht einen eigentlichen Beſtandtheil der Kriegsflotte, ſondern blieb eine Unter-
nehmung der Freibeuter. Es war das ein Privatkrieg, welcher neben dem mili-
täriſch geordneten Statskrieg herlief und die Garantien und Schranken der militäri-
ſchen Ordnung abſtreifte. Zu der mittelalterlichen Kriegsführung paßte das noch,
mit den humaneren Grundſätzen der modernen Welt kam es in ſchroffſten
Widerſpruch.
2. Seit dem vorigen Jahrhundert wurden daher verſchiedene Verſuche gemacht,
die Kaperei zu unterſagen. Zuerſt wurde in einem Vertrag, den Franklin als
Geſandter der Vereinigten Staten von Nordamerika mit Preußen unter
Friedrich dem Großen im Jahr 1785 abſchloß, beſtimmt, daß keine der beiden
Mächte im Fall eines Krieges Kaperſchiffe ausrüſten dürfe zur Schädigung des feind-
lichen Handels. Aber auch dieſer Artikel wurde bei der Reviſion des Vertrags von
1795 nicht wieder aufgenommen (Wheaton, Elem. § 358). Die in den Zwan-
zigerjahren unſers Jahrhunderts erneuerten Unterhandlungen unter den Seemächten
zur Abſchaffung der Kaperei waren erfolglos. Erſt auf dem Pariſer Congreß
von 1856 kam am 16. April eine gemeinſame Erklärung der europäiſchen Mächte
über das Seerecht in Kriegszeiten zu Stande, deren erſter Artikel lautet: „La
course est et demeure abolie“. Die Erklärung wurde urſprünglich von den fünf
europäiſchen Großmächten England, Frankreich, Oeſterreich, Preußen
und Rußland, ſodann dem Königreich Sardinien (Italien) und der Türkei
unterzeichnet, erhielt aber ſpäter auch die ausdrückliche Zuſtimmung der übrigen
europäiſchen Staten und von manchen amerikaniſchen Staten. Offenbar enthält die
Erklärung nicht eigentliches (conventionelles) Vertragsrecht, ſondern
durch gemeinſame Anerkennung ausgeſprochenes nothwendiges
(Geſetzes) Recht. Als europäiſches Völkerrecht iſt nun der Grundſatz anerkannt
und kein europäiſcher Stat darf mehr davon zurücktreten und die alte Barbarei
erneuern.
3. Der allgemeinen Anerkennung aber des Grundſatzes ſteht hauptſächlich
noch im Weg, daß die Vereinigten Staten von Nordamerika ihre Zuſtim-
mung verſagten, und zwar nicht deßhalb, weil ſie die Kaperei guthießen, ſondern
deßhalb, weil ihnen die Kaperei ſo lange als Nothwehr unentbehrlich ſchien, als
nicht die Kriegsmarine ſelbſt auf die Seebeute gegen Kaufſchiffe verzichte. Sie
fanden, daß die Seeſtaten mit ausgedehnter Handelsmarine und geringer Kriegs-
marine durch die bloße Beſeitigung der Kaperei in eine höchſt ungünſtige Lage ver-
ſetzt werden gegen die Seeſtaten mit ſtarker Kriegsmarine, indem dieſe ihren See-
handel vernichten können, aber ſie ohne Hülfe von Privatſchiffen als Kapern nicht
ebenſo den feindlichen Handel. Frankreich, Preußen, Italien und Ruß-
land waren bereit, auf den Amerikaniſchen Verbeſſerungsvorſchlag einzugehen und
die (widerrechtliche) Seebeute mit der Kaperei abzuſchaffen. Allein England ließ
ſich noch nicht dazu herbei. In dem nordamerikaniſchen Bürgerkrieg 1861 gaben
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/387>, abgerufen am 19.07.2024.
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