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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Achtes Buch.
dem richtigen modernen Princip folgenden beredten Ausdruck: "In Erwägung, daß
die Unverletzlichkeit der Person und des Eigenthums die einzige Grundlage bildet,
auf welcher der geistige und materielle Austausch der Völker sicher gedeihen, auf wel-
cher Gesittung und Wohlstand sich frei entwickeln und ungefährdet in die entlegen-
sten Gebiete der Erde dringen können, daß deßhalb von allen Nationen, die eine
Ehre darein setzen, als Vorkämpfer der Civilisation zu gelten, dieser Grundsatz auch
im Kriege heilig gehalten werden sollte;

"in Erwägung, daß dem zuwider völkerrechtlich im Seekrieg noch gestattet
wird, was am Lande selbst als rohe Gewalt gebrandmarkt ist, in friedlicher Aus-
übung ihres Berufes begriffene Privatpersonen ihrer Freiheit und ihres Eigen-
thums zu berauben, Handelsfahrzeuge nebst ihrer Ladung wegzunehmen und zu zer-
stören, ihre Mannschaft gefangen zu halten;

"in fernerer Erwägung, daß das Unrecht dieses Verfahrens bereits allseitig
in das Bewußtsein getreten, daß die von fast sämmtlichen Staten anerkannte De-
claration des Pariser Congresses vom 16. April 1856 einer richtigen Anschauung
Bahn zu brechen begonnen hat, daß sie nicht nur die Interessen der Angehörigen
neutraler Staten, daß sie das Eigenthum selbst der Angehörigen kriegführender Staten
in dem Falle, wenn es sich an Bord neutraler Schiffe befindet, in Schutz nimmt;
daß in Folge theils dieses Vorganges, theils des offenkundigen Wunsches mancher
Regierungen, z. B. der Vereinigten Staten von Nordamerika, nach vollständiger
Beseitigung des eingewurzelten Unrechts die allseitige Anerkennung des Anspruchs
von Handel und Schiffahrt treibenden Privatleuten auf Sicherheit für sich und ihr
Eigenthum, soweit sie den Bedingungen des Krieges nicht entgegenhandeln, wesentlich
erleichtert ist;

"in Erwägung sodann, daß dem gegenwärtig wieder zusammentretenden
Congresse der Europäischen Großmächte die Aufgabe nahe liegt, das begonnene Werk
seiner Vorgänger zu vollenden und sich durch völlige Verbannung der Willkür roherer
Zeiten aus den Normen des Seerechts ein segensreiches und ewiges Andenken in
den Annalen der Civilisation zu stiften;

"in Erwägung endlich, daß zu dem Zwecke Alle, welche das eigene Interesse
oder eine warme Theilnahme am Fortschritte des Rechts zunächst dazu antrieb, laut
ihre Stimme erheben, und der eigenen Regierung, wie dem versammelten Rathe
der Nationen, das einstimmige Urtheil der gebildeten Welt verkünden sollten;
"beschließt die Versammlung:

1. Die Unverletzlichkeit der Person und des Eigenthums in Kriegszeiten zur
See, unter Ausdehnung auf die Angehörigen kriegführender Staten, soweit die Zwecke
des Krieges sie nicht nothwendig beschränken, ist eine unabweisliche Forderung des
Rechtsbewußtseins unserer Zeit.

2. Ein Hoher Senat der freien Hansestadt Bremen ist angelegentlich zu er-
suchen, diesen Grundsatz vertreten und seine Durchführung, sei es bei den verbün-
deten deutschen Regierungen, sei es bei den Mächten des Congresses, in Anregung
bringen zu wollen.

3. Der gleichstimmige Ausspruch und die gleichstimmige Einwirkung auf ihre
Regierung von Seiten Aller, welchen die Durchführung jenes Grundsatzes im eigenen,

Achtes Buch.
dem richtigen modernen Princip folgenden beredten Ausdruck: „In Erwägung, daß
die Unverletzlichkeit der Perſon und des Eigenthums die einzige Grundlage bildet,
auf welcher der geiſtige und materielle Austauſch der Völker ſicher gedeihen, auf wel-
cher Geſittung und Wohlſtand ſich frei entwickeln und ungefährdet in die entlegen-
ſten Gebiete der Erde dringen können, daß deßhalb von allen Nationen, die eine
Ehre darein ſetzen, als Vorkämpfer der Civiliſation zu gelten, dieſer Grundſatz auch
im Kriege heilig gehalten werden ſollte;

„in Erwägung, daß dem zuwider völkerrechtlich im Seekrieg noch geſtattet
wird, was am Lande ſelbſt als rohe Gewalt gebrandmarkt iſt, in friedlicher Aus-
übung ihres Berufes begriffene Privatperſonen ihrer Freiheit und ihres Eigen-
thums zu berauben, Handelsfahrzeuge nebſt ihrer Ladung wegzunehmen und zu zer-
ſtören, ihre Mannſchaft gefangen zu halten;

„in fernerer Erwägung, daß das Unrecht dieſes Verfahrens bereits allſeitig
in das Bewußtſein getreten, daß die von faſt ſämmtlichen Staten anerkannte De-
claration des Pariſer Congreſſes vom 16. April 1856 einer richtigen Anſchauung
Bahn zu brechen begonnen hat, daß ſie nicht nur die Intereſſen der Angehörigen
neutraler Staten, daß ſie das Eigenthum ſelbſt der Angehörigen kriegführender Staten
in dem Falle, wenn es ſich an Bord neutraler Schiffe befindet, in Schutz nimmt;
daß in Folge theils dieſes Vorganges, theils des offenkundigen Wunſches mancher
Regierungen, z. B. der Vereinigten Staten von Nordamerika, nach vollſtändiger
Beſeitigung des eingewurzelten Unrechts die allſeitige Anerkennung des Anſpruchs
von Handel und Schiffahrt treibenden Privatleuten auf Sicherheit für ſich und ihr
Eigenthum, ſoweit ſie den Bedingungen des Krieges nicht entgegenhandeln, weſentlich
erleichtert iſt;

„in Erwägung ſodann, daß dem gegenwärtig wieder zuſammentretenden
Congreſſe der Europäiſchen Großmächte die Aufgabe nahe liegt, das begonnene Werk
ſeiner Vorgänger zu vollenden und ſich durch völlige Verbannung der Willkür roherer
Zeiten aus den Normen des Seerechts ein ſegensreiches und ewiges Andenken in
den Annalen der Civiliſation zu ſtiften;

„in Erwägung endlich, daß zu dem Zwecke Alle, welche das eigene Intereſſe
oder eine warme Theilnahme am Fortſchritte des Rechts zunächſt dazu antrieb, laut
ihre Stimme erheben, und der eigenen Regierung, wie dem verſammelten Rathe
der Nationen, das einſtimmige Urtheil der gebildeten Welt verkünden ſollten;
„beſchließt die Verſammlung:

1. Die Unverletzlichkeit der Perſon und des Eigenthums in Kriegszeiten zur
See, unter Ausdehnung auf die Angehörigen kriegführender Staten, ſoweit die Zwecke
des Krieges ſie nicht nothwendig beſchränken, iſt eine unabweisliche Forderung des
Rechtsbewußtſeins unſerer Zeit.

2. Ein Hoher Senat der freien Hanſeſtadt Bremen iſt angelegentlich zu er-
ſuchen, dieſen Grundſatz vertreten und ſeine Durchführung, ſei es bei den verbün-
deten deutſchen Regierungen, ſei es bei den Mächten des Congreſſes, in Anregung
bringen zu wollen.

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Regierung von Seiten Aller, welchen die Durchführung jenes Grundſatzes im eigenen,

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[362/0384] Achtes Buch. dem richtigen modernen Princip folgenden beredten Ausdruck: „In Erwägung, daß die Unverletzlichkeit der Perſon und des Eigenthums die einzige Grundlage bildet, auf welcher der geiſtige und materielle Austauſch der Völker ſicher gedeihen, auf wel- cher Geſittung und Wohlſtand ſich frei entwickeln und ungefährdet in die entlegen- ſten Gebiete der Erde dringen können, daß deßhalb von allen Nationen, die eine Ehre darein ſetzen, als Vorkämpfer der Civiliſation zu gelten, dieſer Grundſatz auch im Kriege heilig gehalten werden ſollte; „in Erwägung, daß dem zuwider völkerrechtlich im Seekrieg noch geſtattet wird, was am Lande ſelbſt als rohe Gewalt gebrandmarkt iſt, in friedlicher Aus- übung ihres Berufes begriffene Privatperſonen ihrer Freiheit und ihres Eigen- thums zu berauben, Handelsfahrzeuge nebſt ihrer Ladung wegzunehmen und zu zer- ſtören, ihre Mannſchaft gefangen zu halten; „in fernerer Erwägung, daß das Unrecht dieſes Verfahrens bereits allſeitig in das Bewußtſein getreten, daß die von faſt ſämmtlichen Staten anerkannte De- claration des Pariſer Congreſſes vom 16. April 1856 einer richtigen Anſchauung Bahn zu brechen begonnen hat, daß ſie nicht nur die Intereſſen der Angehörigen neutraler Staten, daß ſie das Eigenthum ſelbſt der Angehörigen kriegführender Staten in dem Falle, wenn es ſich an Bord neutraler Schiffe befindet, in Schutz nimmt; daß in Folge theils dieſes Vorganges, theils des offenkundigen Wunſches mancher Regierungen, z. B. der Vereinigten Staten von Nordamerika, nach vollſtändiger Beſeitigung des eingewurzelten Unrechts die allſeitige Anerkennung des Anſpruchs von Handel und Schiffahrt treibenden Privatleuten auf Sicherheit für ſich und ihr Eigenthum, ſoweit ſie den Bedingungen des Krieges nicht entgegenhandeln, weſentlich erleichtert iſt; „in Erwägung ſodann, daß dem gegenwärtig wieder zuſammentretenden Congreſſe der Europäiſchen Großmächte die Aufgabe nahe liegt, das begonnene Werk ſeiner Vorgänger zu vollenden und ſich durch völlige Verbannung der Willkür roherer Zeiten aus den Normen des Seerechts ein ſegensreiches und ewiges Andenken in den Annalen der Civiliſation zu ſtiften; „in Erwägung endlich, daß zu dem Zwecke Alle, welche das eigene Intereſſe oder eine warme Theilnahme am Fortſchritte des Rechts zunächſt dazu antrieb, laut ihre Stimme erheben, und der eigenen Regierung, wie dem verſammelten Rathe der Nationen, das einſtimmige Urtheil der gebildeten Welt verkünden ſollten; „beſchließt die Verſammlung: 1. Die Unverletzlichkeit der Perſon und des Eigenthums in Kriegszeiten zur See, unter Ausdehnung auf die Angehörigen kriegführender Staten, ſoweit die Zwecke des Krieges ſie nicht nothwendig beſchränken, iſt eine unabweisliche Forderung des Rechtsbewußtſeins unſerer Zeit. 2. Ein Hoher Senat der freien Hanſeſtadt Bremen iſt angelegentlich zu er- ſuchen, dieſen Grundſatz vertreten und ſeine Durchführung, ſei es bei den verbün- deten deutſchen Regierungen, ſei es bei den Mächten des Congreſſes, in Anregung bringen zu wollen. 3. Der gleichſtimmige Ausſpruch und die gleichſtimmige Einwirkung auf ihre Regierung von Seiten Aller, welchen die Durchführung jenes Grundſatzes im eigenen,

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/384>, abgerufen am 23.11.2024.