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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Das Kriegsrecht.
zuerst im Jahr 1552 der französische Marschall Brisac einen Vertrag mit dem
Spanischen General durchgesetzt habe, welcher die Baumpflanzungen gegen die unnütze
Verwüstung sicherte. Aber viel später noch trieben die Truppen Ludwig XIV.
in dem Pfälzerkriege alle Gräuel barbarischer Verwüstung. Die heutige Kriegs-
führung mißbilligt das entschieden. Freilich ist auch jetzt noch der Rechtsschutz der
Privateigenthümer gering gegen solche Missethaten der Truppen. Es bleibt ihnen
zunächst kein anderes Mittel, als die Hülfe der Commandanten anzurufen, und nicht
immer sind dieselben geneigt, einzuschreiten. Offenbar ist in solchen Fällen der Stat
verpflichtet, sich seiner Angehörigen anzunehmen und wo möglich bei dem Friedens-
schluß Entschädigung zu fordern oder vorzubehalten.

B. Im Seekrieg.
664.

Feindliche Kriegsschiffe können sowohl auf offener See als innerhalb
der Eigengewässer der kriegführenden Staten jeder Zeit genommen und
ihre Mannschaft kriegsgefangen gemacht werden.

Die Kriegsschiffe sind Kriegsmacht und Kriegsrüstung und verfallen daher
der Wegnahme des Feindes. Insofern steht das Seekriegsrecht dem Kriegsrecht zu
Lande (vgl. § 644. 645) völlig gleich.

665.

Obwohl auch der Seekrieg wider den Stat und nicht die Privat-
personen geführt wird und nach dem natürlichen und humanen Völkerrecht das
Privateigenthum im Seekrieg ebenso geachtet werden sollte wie im Land-
krieg, so ist die gegenwärtige Statenpraxis auch mancher civilisirten See-
mächte noch nicht in Uebereinstimmung mit diesen Grundsätzen und wird
von denselben heute noch der Kriegsmarine ein sogenanntes Recht der
Seebeute zugesprochen gegen Schiffe, welche ein Privateigenthum von An-
gehörigen des feindlichen States sind und gegen die darin befindlichen
Waaren solcher Personen.

Vgl. die Einleitung S. 40. Gegenwärtig noch hat die englische Regie-
rung sich nicht entschließen können, das Völkerrecht von diesem bösen Flecken reinigen
zu helfen, wenngleich auch in England vorzüglich unter dem zunächst betheiligten
Handelsstande der Grundsatz der Gleichstellung des Rechts im See- wie
im Landkrieg
eine wachsende Zustimmung erhält. Die Resolutionen des Bremer
Handelsstandes
vom 2. Dec. 1859 (abgedruckt bei Heffter Anl. IX.) geben

Das Kriegsrecht.
zuerſt im Jahr 1552 der franzöſiſche Marſchall Briſac einen Vertrag mit dem
Spaniſchen General durchgeſetzt habe, welcher die Baumpflanzungen gegen die unnütze
Verwüſtung ſicherte. Aber viel ſpäter noch trieben die Truppen Ludwig XIV.
in dem Pfälzerkriege alle Gräuel barbariſcher Verwüſtung. Die heutige Kriegs-
führung mißbilligt das entſchieden. Freilich iſt auch jetzt noch der Rechtsſchutz der
Privateigenthümer gering gegen ſolche Miſſethaten der Truppen. Es bleibt ihnen
zunächſt kein anderes Mittel, als die Hülfe der Commandanten anzurufen, und nicht
immer ſind dieſelben geneigt, einzuſchreiten. Offenbar iſt in ſolchen Fällen der Stat
verpflichtet, ſich ſeiner Angehörigen anzunehmen und wo möglich bei dem Friedens-
ſchluß Entſchädigung zu fordern oder vorzubehalten.

B. Im Seekrieg.
664.

Feindliche Kriegsſchiffe können ſowohl auf offener See als innerhalb
der Eigengewäſſer der kriegführenden Staten jeder Zeit genommen und
ihre Mannſchaft kriegsgefangen gemacht werden.

Die Kriegsſchiffe ſind Kriegsmacht und Kriegsrüſtung und verfallen daher
der Wegnahme des Feindes. Inſofern ſteht das Seekriegsrecht dem Kriegsrecht zu
Lande (vgl. § 644. 645) völlig gleich.

665.

Obwohl auch der Seekrieg wider den Stat und nicht die Privat-
perſonen geführt wird und nach dem natürlichen und humanen Völkerrecht das
Privateigenthum im Seekrieg ebenſo geachtet werden ſollte wie im Land-
krieg, ſo iſt die gegenwärtige Statenpraxis auch mancher civiliſirten See-
mächte noch nicht in Uebereinſtimmung mit dieſen Grundſätzen und wird
von denſelben heute noch der Kriegsmarine ein ſogenanntes Recht der
Seebeute zugeſprochen gegen Schiffe, welche ein Privateigenthum von An-
gehörigen des feindlichen States ſind und gegen die darin befindlichen
Waaren ſolcher Perſonen.

Vgl. die Einleitung S. 40. Gegenwärtig noch hat die engliſche Regie-
rung ſich nicht entſchließen können, das Völkerrecht von dieſem böſen Flecken reinigen
zu helfen, wenngleich auch in England vorzüglich unter dem zunächſt betheiligten
Handelsſtande der Grundſatz der Gleichſtellung des Rechts im See- wie
im Landkrieg
eine wachſende Zuſtimmung erhält. Die Reſolutionen des Bremer
Handelsſtandes
vom 2. Dec. 1859 (abgedruckt bei Heffter Anl. IX.) geben

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[361/0383] Das Kriegsrecht. zuerſt im Jahr 1552 der franzöſiſche Marſchall Briſac einen Vertrag mit dem Spaniſchen General durchgeſetzt habe, welcher die Baumpflanzungen gegen die unnütze Verwüſtung ſicherte. Aber viel ſpäter noch trieben die Truppen Ludwig XIV. in dem Pfälzerkriege alle Gräuel barbariſcher Verwüſtung. Die heutige Kriegs- führung mißbilligt das entſchieden. Freilich iſt auch jetzt noch der Rechtsſchutz der Privateigenthümer gering gegen ſolche Miſſethaten der Truppen. Es bleibt ihnen zunächſt kein anderes Mittel, als die Hülfe der Commandanten anzurufen, und nicht immer ſind dieſelben geneigt, einzuſchreiten. Offenbar iſt in ſolchen Fällen der Stat verpflichtet, ſich ſeiner Angehörigen anzunehmen und wo möglich bei dem Friedens- ſchluß Entſchädigung zu fordern oder vorzubehalten. B. Im Seekrieg. 664. Feindliche Kriegsſchiffe können ſowohl auf offener See als innerhalb der Eigengewäſſer der kriegführenden Staten jeder Zeit genommen und ihre Mannſchaft kriegsgefangen gemacht werden. Die Kriegsſchiffe ſind Kriegsmacht und Kriegsrüſtung und verfallen daher der Wegnahme des Feindes. Inſofern ſteht das Seekriegsrecht dem Kriegsrecht zu Lande (vgl. § 644. 645) völlig gleich. 665. Obwohl auch der Seekrieg wider den Stat und nicht die Privat- perſonen geführt wird und nach dem natürlichen und humanen Völkerrecht das Privateigenthum im Seekrieg ebenſo geachtet werden ſollte wie im Land- krieg, ſo iſt die gegenwärtige Statenpraxis auch mancher civiliſirten See- mächte noch nicht in Uebereinſtimmung mit dieſen Grundſätzen und wird von denſelben heute noch der Kriegsmarine ein ſogenanntes Recht der Seebeute zugeſprochen gegen Schiffe, welche ein Privateigenthum von An- gehörigen des feindlichen States ſind und gegen die darin befindlichen Waaren ſolcher Perſonen. Vgl. die Einleitung S. 40. Gegenwärtig noch hat die engliſche Regie- rung ſich nicht entſchließen können, das Völkerrecht von dieſem böſen Flecken reinigen zu helfen, wenngleich auch in England vorzüglich unter dem zunächſt betheiligten Handelsſtande der Grundſatz der Gleichſtellung des Rechts im See- wie im Landkrieg eine wachſende Zuſtimmung erhält. Die Reſolutionen des Bremer Handelsſtandes vom 2. Dec. 1859 (abgedruckt bei Heffter Anl. IX.) geben

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/383>, abgerufen am 22.11.2024.