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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.

Es gehören hieher auch die unwirthlichen Theile der
Erdoberfläche, die Eis- und Schneefelder der Hochgebirge,
die unzugänglichen Schluchten und Moore und dergleichen.
Freilich ist diese Unwirthlichkeit nur eine relative. Auch
das Gletschereis ist zu einer Handelswaare ausgebeutet und
auf Felsgräthen sind Gasthöfe gebaut worden. Das Privat-
eigenthum daran ist dann regelmäszig von dem State abge-
leitet worden.

Den von Natur öffentlichen Sachen stehen zur Seite die
Sachen, welche die statliche Cultur dem Privatverkehr
entzogen und dem öffentlichen Dienste Aller oder des Stats
zugewiesen hat, wie insbesondere öffentliche Straszen und
Canäle, öffentliche Plätze u. s. w. Alle diese Sachen sind res
publicae (Domaine public), und so lange sie in diesem Zu-
stand verharren, gibt es überhaupt kein Privateigenthum daran,
auch nicht des Stats, obwohl man zuweilen die Herrschaft
des Stats über dieselben Eigenthum nennt.

2. Andere Sachen sind zwar ihrer Natur nach fähig des
Privateigenthums, aber im Sinne des modernen Rechtes, weil
sie immerhin eine nähere Beziehung auf die allgemeine Wohl-
fahrt haben, oder weil ihre Ausbeutung eine über die Schran-
ken des gewöhnlichen und theilbaren Privateigenthums hin-
ausreichende umfassende Wirthschaft erfordert, dem höheren
Rechte des States unterworfen. Dahin gehören insbesondere
Bergwerke, Salinen und ähnliche Regale.

3. Von den öffentlichen Sachen im engeren Sinne unter-
scheiden wir die dem State zugehörigen und für besondere
öffentliche Functionen des States bestimmten Sachen, wie

susceptibles d'une propriete privee, sont consideres comme des depen-
dances du domaine public." Der Sachsenspiegel II. 28. §. 4 scheint
ebenfalls nur stromartige Flüsse für öffentliche zu halten: "Svelk water
strames vlüt, dat is gemene to varene unde to vischene inne." Das
preuszische Landrecht II. 15. §. 38, 41. beschränkt den Begriff sogar
auf "schiffbare" Flüsse und weisz auch von flöszbaren Privatflüssen.
Aehnlich das österr. Ges. §. 407.
Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land.

Es gehören hieher auch die unwirthlichen Theile der
Erdoberfläche, die Eis- und Schneefelder der Hochgebirge,
die unzugänglichen Schluchten und Moore und dergleichen.
Freilich ist diese Unwirthlichkeit nur eine relative. Auch
das Gletschereis ist zu einer Handelswaare ausgebeutet und
auf Felsgräthen sind Gasthöfe gebaut worden. Das Privat-
eigenthum daran ist dann regelmäszig von dem State abge-
leitet worden.

Den von Natur öffentlichen Sachen stehen zur Seite die
Sachen, welche die statliche Cultur dem Privatverkehr
entzogen und dem öffentlichen Dienste Aller oder des Stats
zugewiesen hat, wie insbesondere öffentliche Straszen und
Canäle, öffentliche Plätze u. s. w. Alle diese Sachen sind res
publicae (Domaine public), und so lange sie in diesem Zu-
stand verharren, gibt es überhaupt kein Privateigenthum daran,
auch nicht des Stats, obwohl man zuweilen die Herrschaft
des Stats über dieselben Eigenthum nennt.

2. Andere Sachen sind zwar ihrer Natur nach fähig des
Privateigenthums, aber im Sinne des modernen Rechtes, weil
sie immerhin eine nähere Beziehung auf die allgemeine Wohl-
fahrt haben, oder weil ihre Ausbeutung eine über die Schran-
ken des gewöhnlichen und theilbaren Privateigenthums hin-
ausreichende umfassende Wirthschaft erfordert, dem höheren
Rechte des States unterworfen. Dahin gehören insbesondere
Bergwerke, Salinen und ähnliche Regale.

3. Von den öffentlichen Sachen im engeren Sinne unter-
scheiden wir die dem State zugehörigen und für besondere
öffentliche Functionen des States bestimmten Sachen, wie

susceptibles d'une propriété privée, sont considérés comme des dépen-
dances du domaine public.“ Der Sachsenspiegel II. 28. §. 4 scheint
ebenfalls nur stromartige Flüsse für öffentliche zu halten: „Svelk water
strames vlüt, dat is gemene to varene unde to vischene inne.“ Das
preuszische Landrecht II. 15. §. 38, 41. beschränkt den Begriff sogar
auf „schiffbare“ Flüsse und weisz auch von flöszbaren Privatflüssen.
Aehnlich das österr. Ges. §. 407.
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[290/0308] Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats etc. Das Land. Es gehören hieher auch die unwirthlichen Theile der Erdoberfläche, die Eis- und Schneefelder der Hochgebirge, die unzugänglichen Schluchten und Moore und dergleichen. Freilich ist diese Unwirthlichkeit nur eine relative. Auch das Gletschereis ist zu einer Handelswaare ausgebeutet und auf Felsgräthen sind Gasthöfe gebaut worden. Das Privat- eigenthum daran ist dann regelmäszig von dem State abge- leitet worden. Den von Natur öffentlichen Sachen stehen zur Seite die Sachen, welche die statliche Cultur dem Privatverkehr entzogen und dem öffentlichen Dienste Aller oder des Stats zugewiesen hat, wie insbesondere öffentliche Straszen und Canäle, öffentliche Plätze u. s. w. Alle diese Sachen sind res publicae (Domaine public), und so lange sie in diesem Zu- stand verharren, gibt es überhaupt kein Privateigenthum daran, auch nicht des Stats, obwohl man zuweilen die Herrschaft des Stats über dieselben Eigenthum nennt. 2. Andere Sachen sind zwar ihrer Natur nach fähig des Privateigenthums, aber im Sinne des modernen Rechtes, weil sie immerhin eine nähere Beziehung auf die allgemeine Wohl- fahrt haben, oder weil ihre Ausbeutung eine über die Schran- ken des gewöhnlichen und theilbaren Privateigenthums hin- ausreichende umfassende Wirthschaft erfordert, dem höheren Rechte des States unterworfen. Dahin gehören insbesondere Bergwerke, Salinen und ähnliche Regale. 3. Von den öffentlichen Sachen im engeren Sinne unter- scheiden wir die dem State zugehörigen und für besondere öffentliche Functionen des States bestimmten Sachen, wie 5 5 susceptibles d'une propriété privée, sont considérés comme des dépen- dances du domaine public.“ Der Sachsenspiegel II. 28. §. 4 scheint ebenfalls nur stromartige Flüsse für öffentliche zu halten: „Svelk water strames vlüt, dat is gemene to varene unde to vischene inne.“ Das preuszische Landrecht II. 15. §. 38, 41. beschränkt den Begriff sogar auf „schiffbare“ Flüsse und weisz auch von flöszbaren Privatflüssen. Aehnlich das österr. Ges. §. 407.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/308>, abgerufen am 23.11.2024.