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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Dreizehntes Cap. 2. Der Adel. C. Der deutsche Adel. II. Ritterschaftl. Adel.

Die Hauptbestandtheile dieses Standes waren:

a) Die schöffenbar Freien, ursprünglich mit gröszern
Gütern (drei Huben oder mehr) 1 ausgestattet, und als die
angeseheneren und reicheren Freien zu dem Schöffenamte be-
rufen, welches wie alle Aemter im Mittelalter mit der Zeit
erblich ward. Sie konnten auch ihr Eigen länger als die
Masse der freien Bauern frei von Lasten und im Zusammen-
hange mit den Grafendingen, im Gegensatze zu den Vogtei-
gerichten erhalten. In den spätern Jahrhunderten gingen die
schöffenbar Freien gewöhnlich in dem Ritter- und Grundherren-
stande auf.

b) Die Vasallen des Adels, seitdem das Ritterwesen
aufgekommen, Ritter mit Ritterlehen. 2

c) Zu diesen kamen dann später auch manche Ritter
ohne Ritterlehen
, groszentheils zwar Abkömmlinge der Va-
sallen, die eine rittermäszige Erziehung genossen hatten und
in die Ritterschaft aufgenommen wurden, in der Folge aber
auch andere Kriegsmänner, welche von dem Kaiser oder
berechtigten Stellvertretern desselben zu Rittern erhoben
wurden.

d) Die zahlreichen Dienstleute, Ministerialen (Edel-
knechte
), noch im XIII. Jahrhunderte sehr scharf von den
ritterbürtigen Männern geschieden, ihrer Abstammung nach
groszentheils Hörige und Halbfreie, durch Hofämter und Hof-
dienst, groszen Grundbesitz und vornehme Lebensart empor-
gehoben, anfangs nicht des Lehensrechts, nur des Dienst- und
Hofrechtes theilhaftig, allmählich den Rittern zur Seite tretend
und mit ihnen in einen Stand zusammenschmelzend.

e) In manchen Reichsstädten, seltener in Landstädten, die
Geschlechter, Patrizier, ursprünglich meist von schöffenbar

1 Sachsensp. III. 81. §. 1. I. 2.
2 Sachsensp. I. 3. §. 2. "de scepenbare lüde unde der vrien-
herren man
(haben) den veften (Heerschild)." Schwabensp. 5.
"mitel vrien, daz sin die ander vrien man sint."
Dreizehntes Cap. 2. Der Adel. C. Der deutsche Adel. II. Ritterschaftl. Adel.

Die Hauptbestandtheile dieses Standes waren:

a) Die schöffenbar Freien, ursprünglich mit gröszern
Gütern (drei Huben oder mehr) 1 ausgestattet, und als die
angeseheneren und reicheren Freien zu dem Schöffenamte be-
rufen, welches wie alle Aemter im Mittelalter mit der Zeit
erblich ward. Sie konnten auch ihr Eigen länger als die
Masse der freien Bauern frei von Lasten und im Zusammen-
hange mit den Grafendingen, im Gegensatze zu den Vogtei-
gerichten erhalten. In den spätern Jahrhunderten gingen die
schöffenbar Freien gewöhnlich in dem Ritter- und Grundherren-
stande auf.

b) Die Vasallen des Adels, seitdem das Ritterwesen
aufgekommen, Ritter mit Ritterlehen. 2

c) Zu diesen kamen dann später auch manche Ritter
ohne Ritterlehen
, groszentheils zwar Abkömmlinge der Va-
sallen, die eine rittermäszige Erziehung genossen hatten und
in die Ritterschaft aufgenommen wurden, in der Folge aber
auch andere Kriegsmänner, welche von dem Kaiser oder
berechtigten Stellvertretern desselben zu Rittern erhoben
wurden.

d) Die zahlreichen Dienstleute, Ministerialen (Edel-
knechte
), noch im XIII. Jahrhunderte sehr scharf von den
ritterbürtigen Männern geschieden, ihrer Abstammung nach
groszentheils Hörige und Halbfreie, durch Hofämter und Hof-
dienst, groszen Grundbesitz und vornehme Lebensart empor-
gehoben, anfangs nicht des Lehensrechts, nur des Dienst- und
Hofrechtes theilhaftig, allmählich den Rittern zur Seite tretend
und mit ihnen in einen Stand zusammenschmelzend.

e) In manchen Reichsstädten, seltener in Landstädten, die
Geschlechter, Patrizier, ursprünglich meist von schöffenbar

1 Sachsensp. III. 81. §. 1. I. 2.
2 Sachsensp. I. 3. §. 2. „de scepenbare lüde unde der vrien-
herren man
(haben) den veften (Heerschild).“ Schwabensp. 5.
„mitel vrien, daz sin die ander vrien man sint.“
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[171/0189] Dreizehntes Cap. 2. Der Adel. C. Der deutsche Adel. II. Ritterschaftl. Adel. Die Hauptbestandtheile dieses Standes waren: a) Die schöffenbar Freien, ursprünglich mit gröszern Gütern (drei Huben oder mehr) 1 ausgestattet, und als die angeseheneren und reicheren Freien zu dem Schöffenamte be- rufen, welches wie alle Aemter im Mittelalter mit der Zeit erblich ward. Sie konnten auch ihr Eigen länger als die Masse der freien Bauern frei von Lasten und im Zusammen- hange mit den Grafendingen, im Gegensatze zu den Vogtei- gerichten erhalten. In den spätern Jahrhunderten gingen die schöffenbar Freien gewöhnlich in dem Ritter- und Grundherren- stande auf. b) Die Vasallen des Adels, seitdem das Ritterwesen aufgekommen, Ritter mit Ritterlehen. 2 c) Zu diesen kamen dann später auch manche Ritter ohne Ritterlehen, groszentheils zwar Abkömmlinge der Va- sallen, die eine rittermäszige Erziehung genossen hatten und in die Ritterschaft aufgenommen wurden, in der Folge aber auch andere Kriegsmänner, welche von dem Kaiser oder berechtigten Stellvertretern desselben zu Rittern erhoben wurden. d) Die zahlreichen Dienstleute, Ministerialen (Edel- knechte), noch im XIII. Jahrhunderte sehr scharf von den ritterbürtigen Männern geschieden, ihrer Abstammung nach groszentheils Hörige und Halbfreie, durch Hofämter und Hof- dienst, groszen Grundbesitz und vornehme Lebensart empor- gehoben, anfangs nicht des Lehensrechts, nur des Dienst- und Hofrechtes theilhaftig, allmählich den Rittern zur Seite tretend und mit ihnen in einen Stand zusammenschmelzend. e) In manchen Reichsstädten, seltener in Landstädten, die Geschlechter, Patrizier, ursprünglich meist von schöffenbar 1 Sachsensp. III. 81. §. 1. I. 2. 2 Sachsensp. I. 3. §. 2. „de scepenbare lüde unde der vrien- herren man (haben) den veften (Heerschild).“ Schwabensp. 5. „mitel vrien, daz sin die ander vrien man sint.“

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/189>, abgerufen am 22.11.2024.