Bismarck, Otto von: Gedanken und Erinnerungen. Bd. 1. Stuttgart, 1898.Sechzehntes Kapitel: Danziger Episode. Seite 3. Der Conflict der Pflichten liegt nicht vor, denn die Seite 4. Die Opposition innerhalb des Conseils schließt den Seite 4. Wenn S. K. H. weiß, daß die Minister nach dem Seite 5. Zur Unternehmung eines "Kampfes" gegen den Seite 5. Ueber die Aeußerungen des Minister-Präsidenten in Seite 7. Der Kronprinz ist nicht als "Rathgeber" des Königs, *) Hier ist am Rande von der Hand des Königs der Zusatz: wenn es nicht
gegen ihr Gewissen läuft. Sechzehntes Kapitel: Danziger Epiſode. Seite 3. Der Conflict der Pflichten liegt nicht vor, denn die Seite 4. Die Oppoſition innerhalb des Conſeils ſchließt den Seite 4. Wenn S. K. H. weiß, daß die Miniſter nach dem Seite 5. Zur Unternehmung eines „Kampfes“ gegen den Seite 5. Ueber die Aeußerungen des Miniſter-Präſidenten in Seite 7. Der Kronprinz iſt nicht als „Rathgeber“ des Königs, *) Hier iſt am Rande von der Hand des Königs der Zuſatz: wenn es nicht
gegen ihr Gewiſſen läuft. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0353" n="326"/> <fw place="top" type="header">Sechzehntes Kapitel: Danziger Epiſode.<lb/></fw> <p>Seite 3. Der Conflict der Pflichten liegt nicht vor, denn die<lb/><hi rendition="#g">erſtre</hi> Pflicht iſt eine ſelbſtgemachte; die Sorge für Preußens<lb/> Zukunft liegt dem <hi rendition="#g">Könige</hi> ob, nicht dem Kronprinzen, und ob<lb/> „Fehler“ gemacht ſind, und auf welcher Seite, wird die Zukunft<lb/> lehren. Wo die „Einſicht“ Sr. Majeſtät mit der des Kronprinzen<lb/> in Widerſpruch tritt, iſt die erſtre ſtets die entſcheidende, alſo kein<lb/> Conflict vorhanden. S. K. H. erkennt ſelbſt an, daß in unſrer<lb/> Verfaſſung „kein Platz für Oppoſition des Thronfolgers“ iſt.</p><lb/> <p>Seite 4. Die Oppoſition innerhalb des Conſeils ſchließt den<lb/> Gehorſam gegen Se. Majeſtät nicht aus, ſobald eine Sache ent¬<lb/> ſchieden iſt. Miniſter opponiren auch, wenn ſie abweichende Anſicht<lb/> haben, gehorchen aber <note place="foot" n="*)"><lb/> Hier iſt am Rande von der Hand des Königs der Zuſatz: wenn es nicht<lb/> gegen ihr Gewiſſen läuft.</note>doch der Entſcheidung des Königs, obſchon<lb/> ihnen ſelbſt die Ausführung des von ihnen Bekämpften obliegt.</p><lb/> <p>Seite 4. Wenn S. K. H. weiß, daß die Miniſter nach dem<lb/> Willen des Königs handeln, ſo kann S. K. H. Sich auch darüber<lb/> nicht täuſchen, daß die Oppoſition des Thronfolgers gegen den<lb/> regirenden <hi rendition="#g">König ſelbſt</hi> gerichtet iſt.</p><lb/> <p>Seite 5. Zur Unternehmung eines „Kampfes“ gegen den<lb/> Willen des Königs fehlt dem Kronprinzen jeder Beruf und jede<lb/> Berechtigung, grade weil S. K. H. keinen amtlichen <hi rendition="#aq">„status“</hi> beſitzt.<lb/> Jeder Prinz des Königlichen Hauſes könnte mit demſelben Rechte<lb/> wie der Kronprinz für ſich die „Pflicht“ in Anſpruch nehmen, bei<lb/> abweichender Anſicht öffentlich Oppoſition gegen den König zu<lb/> machen, um dadurch „ſeine und ſeiner Kinder“ eventuelle Erbrechte<lb/> gegen die Wirkung angeblicher Fehler der Regirung des Königs zu<lb/> wahren, das heißt, um ſich die Succeſſion im Sinne Louis Philipps<lb/> zu ſichern, wenn der König durch eine Revolution geſtürzt würde.</p><lb/> <p>Seite 5. Ueber die Aeußerungen des Miniſter-Präſidenten in<lb/> Gaſtein hat derſelbe ſich näher zu erklären.</p><lb/> <p>Seite 7. Der Kronprinz iſt nicht als „Rathgeber“ des Königs,<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [326/0353]
Sechzehntes Kapitel: Danziger Epiſode.
Seite 3. Der Conflict der Pflichten liegt nicht vor, denn die
erſtre Pflicht iſt eine ſelbſtgemachte; die Sorge für Preußens
Zukunft liegt dem Könige ob, nicht dem Kronprinzen, und ob
„Fehler“ gemacht ſind, und auf welcher Seite, wird die Zukunft
lehren. Wo die „Einſicht“ Sr. Majeſtät mit der des Kronprinzen
in Widerſpruch tritt, iſt die erſtre ſtets die entſcheidende, alſo kein
Conflict vorhanden. S. K. H. erkennt ſelbſt an, daß in unſrer
Verfaſſung „kein Platz für Oppoſition des Thronfolgers“ iſt.
Seite 4. Die Oppoſition innerhalb des Conſeils ſchließt den
Gehorſam gegen Se. Majeſtät nicht aus, ſobald eine Sache ent¬
ſchieden iſt. Miniſter opponiren auch, wenn ſie abweichende Anſicht
haben, gehorchen aber *)doch der Entſcheidung des Königs, obſchon
ihnen ſelbſt die Ausführung des von ihnen Bekämpften obliegt.
Seite 4. Wenn S. K. H. weiß, daß die Miniſter nach dem
Willen des Königs handeln, ſo kann S. K. H. Sich auch darüber
nicht täuſchen, daß die Oppoſition des Thronfolgers gegen den
regirenden König ſelbſt gerichtet iſt.
Seite 5. Zur Unternehmung eines „Kampfes“ gegen den
Willen des Königs fehlt dem Kronprinzen jeder Beruf und jede
Berechtigung, grade weil S. K. H. keinen amtlichen „status“ beſitzt.
Jeder Prinz des Königlichen Hauſes könnte mit demſelben Rechte
wie der Kronprinz für ſich die „Pflicht“ in Anſpruch nehmen, bei
abweichender Anſicht öffentlich Oppoſition gegen den König zu
machen, um dadurch „ſeine und ſeiner Kinder“ eventuelle Erbrechte
gegen die Wirkung angeblicher Fehler der Regirung des Königs zu
wahren, das heißt, um ſich die Succeſſion im Sinne Louis Philipps
zu ſichern, wenn der König durch eine Revolution geſtürzt würde.
Seite 5. Ueber die Aeußerungen des Miniſter-Präſidenten in
Gaſtein hat derſelbe ſich näher zu erklären.
Seite 7. Der Kronprinz iſt nicht als „Rathgeber“ des Königs,
*)
Hier iſt am Rande von der Hand des Königs der Zuſatz: wenn es nicht
gegen ihr Gewiſſen läuft.
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