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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Historische Einleitung.
rung zur Begründung eines großartigen Neubaus gegeben.
Allein die Ereignisse zeigten bald, daß schon aus allgemeinen
politischen Gründen jener Plan nicht werde durchgeführt wer-
den können, und so nahm der Streit über dessen Werth und
Bedeutung, der auch nur mit besonderer Rücksicht auf das
bürgerliche Recht geführt ward, den Charakter einer wissen-
schaftlichen Erörterung an. Was aber damals nicht erreich-
bar war, das ist es jetzt noch weniger, und es müssen beson-
ders günstige Verhältnisse eintreten, wenn es zu einer formel-
len Einheit in der deutschen Gesetzgebung kommen soll. Viel-
leicht wird auch hierzu der große deutsche Handelsverein in
seiner weiteren Entwicklung die Veranlassung geben. Wie die
Sachen jetzt stehen, ist zunächst nur zu wünschen, daß die Ge-
setzgebung der einzelnen deutschen Staaten sich möglichst gleich-
förmig und im Sinne des nationalen Fortschritts ausbilde.
Dazu wird es aber vor Allem der kräftigeren Entfaltung eines
gemeinsamen Volkslebens und der Wissenschaft des gemeinen
Rechts in ihrer höheren Entwicklung bedürfen; das sind die
beiden Mächte, in denen auch jede spätere, tiefer greifende Re-
form des deutschen Rechtswesens ihre besten Stützen finden
wird.



Hiſtoriſche Einleitung.
rung zur Begruͤndung eines großartigen Neubaus gegeben.
Allein die Ereigniſſe zeigten bald, daß ſchon aus allgemeinen
politiſchen Gruͤnden jener Plan nicht werde durchgefuͤhrt wer-
den koͤnnen, und ſo nahm der Streit uͤber deſſen Werth und
Bedeutung, der auch nur mit beſonderer Ruͤckſicht auf das
buͤrgerliche Recht gefuͤhrt ward, den Charakter einer wiſſen-
ſchaftlichen Eroͤrterung an. Was aber damals nicht erreich-
bar war, das iſt es jetzt noch weniger, und es muͤſſen beſon-
ders guͤnſtige Verhaͤltniſſe eintreten, wenn es zu einer formel-
len Einheit in der deutſchen Geſetzgebung kommen ſoll. Viel-
leicht wird auch hierzu der große deutſche Handelsverein in
ſeiner weiteren Entwicklung die Veranlaſſung geben. Wie die
Sachen jetzt ſtehen, iſt zunaͤchſt nur zu wuͤnſchen, daß die Ge-
ſetzgebung der einzelnen deutſchen Staaten ſich moͤglichſt gleich-
foͤrmig und im Sinne des nationalen Fortſchritts ausbilde.
Dazu wird es aber vor Allem der kraͤftigeren Entfaltung eines
gemeinſamen Volkslebens und der Wiſſenſchaft des gemeinen
Rechts in ihrer hoͤheren Entwicklung beduͤrfen; das ſind die
beiden Maͤchte, in denen auch jede ſpaͤtere, tiefer greifende Re-
form des deutſchen Rechtsweſens ihre beſten Stuͤtzen finden
wird.



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[57/0069] Hiſtoriſche Einleitung. rung zur Begruͤndung eines großartigen Neubaus gegeben. Allein die Ereigniſſe zeigten bald, daß ſchon aus allgemeinen politiſchen Gruͤnden jener Plan nicht werde durchgefuͤhrt wer- den koͤnnen, und ſo nahm der Streit uͤber deſſen Werth und Bedeutung, der auch nur mit beſonderer Ruͤckſicht auf das buͤrgerliche Recht gefuͤhrt ward, den Charakter einer wiſſen- ſchaftlichen Eroͤrterung an. Was aber damals nicht erreich- bar war, das iſt es jetzt noch weniger, und es muͤſſen beſon- ders guͤnſtige Verhaͤltniſſe eintreten, wenn es zu einer formel- len Einheit in der deutſchen Geſetzgebung kommen ſoll. Viel- leicht wird auch hierzu der große deutſche Handelsverein in ſeiner weiteren Entwicklung die Veranlaſſung geben. Wie die Sachen jetzt ſtehen, iſt zunaͤchſt nur zu wuͤnſchen, daß die Ge- ſetzgebung der einzelnen deutſchen Staaten ſich moͤglichſt gleich- foͤrmig und im Sinne des nationalen Fortſchritts ausbilde. Dazu wird es aber vor Allem der kraͤftigeren Entfaltung eines gemeinſamen Volkslebens und der Wiſſenſchaft des gemeinen Rechts in ihrer hoͤheren Entwicklung beduͤrfen; das ſind die beiden Maͤchte, in denen auch jede ſpaͤtere, tiefer greifende Re- form des deutſchen Rechtsweſens ihre beſten Stuͤtzen finden wird.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/69>, abgerufen am 24.11.2024.