Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Das Volksrecht als gemeines Ständerecht. bürgerthume in einer selbständigen Haltung gegenüber zu stel-len. Was sich aber etwa als ein eigenes Recht der Fabri- kanten herausstellt, das haben sie fast ganz mit den Kaufleu- ten gemein, indem manche Institute des Handelsrechts, welche sich nicht auf den streng kaufmännischen Verkehr beziehen, auch ihnen zu Gute kommen. 2. Das Recht der Kaufleute. Insofern dieses ei- Daß wir es nun beim Handelsrecht mit einem lebendi- Beseler, Volksrecht. 15
Das Volksrecht als gemeines Staͤnderecht. buͤrgerthume in einer ſelbſtaͤndigen Haltung gegenuͤber zu ſtel-len. Was ſich aber etwa als ein eigenes Recht der Fabri- kanten herausſtellt, das haben ſie faſt ganz mit den Kaufleu- ten gemein, indem manche Inſtitute des Handelsrechts, welche ſich nicht auf den ſtreng kaufmaͤnniſchen Verkehr beziehen, auch ihnen zu Gute kommen. 2. Das Recht der Kaufleute. Inſofern dieſes ei- Daß wir es nun beim Handelsrecht mit einem lebendi- Beſeler, Volksrecht. 15
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Das Volksrecht als gemeines Staͤnderecht.
buͤrgerthume in einer ſelbſtaͤndigen Haltung gegenuͤber zu ſtel-
len. Was ſich aber etwa als ein eigenes Recht der Fabri-
kanten herausſtellt, das haben ſie faſt ganz mit den Kaufleu-
ten gemein, indem manche Inſtitute des Handelsrechts, welche
ſich nicht auf den ſtreng kaufmaͤnniſchen Verkehr beziehen, auch
ihnen zu Gute kommen.
2. Das Recht der Kaufleute. Inſofern dieſes ei-
nen eigenthuͤmlichen Charakter an ſich traͤgt, iſt es im Han-
delsrecht enthalten; denn außerhalb ſeines Geſchaͤftsverkehrs
iſt der Kaufmann dem gemeinen Landrecht unbedingt unter-
worfen. Im heutigen Handelsrecht aber, welches hier im wei-
teren Sinn mit Einſchluß des See- und Wechſelrechts ge-
nommen wird, zeigt ſich freilich Alles voller Leben und Fri-
ſche, wie es von einer Zeit zu erwarten iſt, in welcher Indu-
ſtrie und Verkehr einen ſo unerhoͤrten Aufſchwung genommen
haben, und mit ihren guten und ſchlimmen Folgen das ganze
Volksleben durchdringen, ſo daß ſelbſt der Grundbeſitz bedroht
iſt, als Waare in den Kreis der kaufmaͤnniſchen Speculation
gezogen zu werden.
Daß wir es nun beim Handelsrecht mit einem lebendi-
gen, unmittelbar aus dem Geſchaͤftsverkehr hervorgegangenen
Volksrechte zu thun haben, ſteht fuͤr den Kundigen außer
Frage: das roͤmiſche Recht, die Geſetze, das Juriſtenrecht und
bloße Gewohnheiten ſind fuͤr das gemeine Handelsrecht nur
Quellen von untergeordneter Bedeutung; es iſt vielmehr in
den Rechtsverhaͤltniſſen ſelbſt enthalten, und will aus dem Le-
ben erkannt werden. Hier finden ſich die leitenden Principien,
welche der geſchaͤftskundige Mann in unmittelbarer Anſchauung
mit Sicherheit anwendet, und der Juriſt nur zur conſequenten
Beſeler, Volksrecht. 15
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