Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Fortsetzung. -- Das Recht der Genossenschaft. und das Monopolwesen der Zünfte wieder einführen, so würdedas durchaus rechtswidrig seyn. d. Unternehmungen von großartigem Umfange, welche e) Schwieriger ist die Frage, wie der Staat sich bei 12*
Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft. und das Monopolweſen der Zuͤnfte wieder einfuͤhren, ſo wuͤrdedas durchaus rechtswidrig ſeyn. d. Unternehmungen von großartigem Umfange, welche e) Schwieriger iſt die Frage, wie der Staat ſich bei 12*
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Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft.
und das Monopolweſen der Zuͤnfte wieder einfuͤhren, ſo wuͤrde
das durchaus rechtswidrig ſeyn.
d. Unternehmungen von großartigem Umfange, welche
fuͤr den Staat und das gemeine Beſte von unmittelbarem In-
tereſſe ſind, z. B. bedeutende Eiſenbahnbauten, koͤnnen nicht
einſeitig von Privatvereinen ausgehen; die Staatsgenehmigung
mit einer voraufgehenden Vorunterſuchung iſt hier fuͤr noth-
wendig zu halten, ſo daß, bevor ſie ertheilt worden, nur vor-
bereitende Verhandlungen ſtattfinden, und erſt, nachdem ſie er-
folgt iſt, der Act der Conſtituirung vor ſich gehen kann. Denn
daß dieſer durch die Staatsgenehmigung erſetzt werde, laͤßt ſich
nicht annehmen; er wird dadurch nur rechtlich moͤglich ge-
macht. Wann aber ein ſolcher Fall vorliegt, wo die Privat-
willkuͤhr zur Begruͤndung der Genoſſenſchaft nicht ausreicht,
das iſt, in Ermangelung eines Geſetzes, nach der Erwaͤgung
der beſonderen Verhaͤltniſſe zu entſcheiden; gewoͤhnlich wird
die Staatsgewalt aber ſchon dadurch in Stand geſetzt ſeyn,
ihre Cognition geltend zu machen, daß ohne ſie die Durchfuͤh-
rung des genoſſenſchaftlichen Zweckes nicht zu erreichen iſt, in-
dem z. B. eine Eiſenbahngeſellſchaft ohne die Anwendung ei-
nes Expropriationsgeſetzes, ohne ein Abkommen mit der Poſt
u. ſ. w. keine Ausſicht auf Erfolg hat.
e) Schwieriger iſt die Frage, wie der Staat ſich bei
ſolchen Genoſſenſchaften zu verhalten habe, welche an ſich von
bedeutender Wichtigkeit, das oͤffentliche Wohl doch nur mittel-
bar beruͤhren, wie das mehr oder weniger bei den meiſten in-
duſtriellen und commerciellen Unternehmungen der Fall iſt.
Denn dieſe koͤnnen bald durch Schwindelei und Betrug, bald
durch unſolide Begruͤndung, z. B. bei Aſſecuranzcompagnien,
die Einzelnen, welche ſich dabei betheiligen, in großen Schaden
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