Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Fortsetzung. -- Das Recht der Genossenschaft. dieß in der juristischen Terminologie so ausdrücken, daß beijeder Art der Genossenschaft zu untersuchen ist, in wieweit der Begriff der universitas von dem der communio modificirt wird; nur versteht es sich von selbst, daß beide nicht in bloß äußerlicher Verbindung neben einander gedacht werden dürfen, sondern daß sie sich eben zu einem organischen Gefüge zusam- mengethan haben, welches gerade das Wesen des Instituts ausmacht*), aber in seinen verschiedenen Erscheinungen wieder verschieden gestaltet seyn kann, je nachdem der besondere Zweck der Vereine und ihre eigenthümlichen Verfassungen es mit sich bringen. Im Folgenden sollen nun zuvörderst die wichtigsten Arten der Genossenschaften, wie sie im heutigen Rechtsleben vorkommen, kurz angegeben werden. 1. Genossenschaften von unmittelbar politi- 2. Genossenschaften der Grundbesitzer eines *) So hat z. B. Mittermaier (Grundsätze des deutschen Privatrechts
[6. Aufl.] I. §. 251.) richtig erkannt, daß die Gewerkschaft im Bergrecht weder eine reine universitas noch eine societas ist; aber er läßt beide Begriffe nur neben einander bestehen, ohne zu zeigen, wie sie zu einer neuen, selbständigen Rechtsbildung zusammengeflossen sind. Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft. dieß in der juriſtiſchen Terminologie ſo ausdruͤcken, daß beijeder Art der Genoſſenſchaft zu unterſuchen iſt, in wieweit der Begriff der universitas von dem der communio modificirt wird; nur verſteht es ſich von ſelbſt, daß beide nicht in bloß aͤußerlicher Verbindung neben einander gedacht werden duͤrfen, ſondern daß ſie ſich eben zu einem organiſchen Gefuͤge zuſam- mengethan haben, welches gerade das Weſen des Inſtituts ausmacht*), aber in ſeinen verſchiedenen Erſcheinungen wieder verſchieden geſtaltet ſeyn kann, je nachdem der beſondere Zweck der Vereine und ihre eigenthuͤmlichen Verfaſſungen es mit ſich bringen. Im Folgenden ſollen nun zuvoͤrderſt die wichtigſten Arten der Genoſſenſchaften, wie ſie im heutigen Rechtsleben vorkommen, kurz angegeben werden. 1. Genoſſenſchaften von unmittelbar politi- 2. Genoſſenſchaften der Grundbeſitzer eines *) So hat z. B. Mittermaier (Grundſaͤtze des deutſchen Privatrechts
[6. Aufl.] I. §. 251.) richtig erkannt, daß die Gewerkſchaft im Bergrecht weder eine reine universitas noch eine societas iſt; aber er laͤßt beide Begriffe nur neben einander beſtehen, ohne zu zeigen, wie ſie zu einer neuen, ſelbſtaͤndigen Rechtsbildung zuſammengefloſſen ſind. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0177" n="165"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft</hi>.</fw><lb/> dieß in der juriſtiſchen Terminologie ſo ausdruͤcken, daß bei<lb/> jeder Art der Genoſſenſchaft zu unterſuchen iſt, in wieweit der<lb/> Begriff der <hi rendition="#aq">universitas</hi> von dem der <hi rendition="#aq">communio</hi> modificirt<lb/> wird; nur verſteht es ſich von ſelbſt, daß beide nicht in bloß<lb/> aͤußerlicher Verbindung neben einander gedacht werden duͤrfen,<lb/> ſondern daß ſie ſich eben zu einem organiſchen Gefuͤge zuſam-<lb/> mengethan haben, welches gerade das Weſen des Inſtituts<lb/> ausmacht<note place="foot" n="*)">So hat z. B. Mittermaier (Grundſaͤtze des deutſchen Privatrechts<lb/> [6. Aufl.] <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 251.) richtig erkannt, daß die Gewerkſchaft im Bergrecht<lb/> weder eine reine <hi rendition="#aq">universitas</hi> noch eine <hi rendition="#aq">societas</hi> iſt; aber er laͤßt beide<lb/> Begriffe nur neben einander beſtehen, ohne zu zeigen, wie ſie zu einer<lb/> neuen, ſelbſtaͤndigen Rechtsbildung zuſammengefloſſen ſind.</note>, aber in ſeinen verſchiedenen Erſcheinungen wieder<lb/> verſchieden geſtaltet ſeyn kann, je nachdem der beſondere Zweck<lb/> der Vereine und ihre eigenthuͤmlichen Verfaſſungen es mit ſich<lb/> bringen. Im Folgenden ſollen nun zuvoͤrderſt die wichtigſten<lb/> Arten der Genoſſenſchaften, wie ſie im heutigen Rechtsleben<lb/> vorkommen, kurz angegeben werden.</p><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Genoſſenſchaften von unmittelbar politi-<lb/> ſcher Bedeutung</hi>. Dahin kann man auf gewiſſe Weiſe<lb/> den deutſchen Bund rechnen; desgleichen den deutſchen Zoll-<lb/> verein, wenn er nicht mehr auf Kuͤndigung ſtaͤnde. Außerdem<lb/> ſind die einzelnen regierenden Haͤuſer zu nennen, ſowohl in<lb/> ihrer Geſammtheit als auch in den ſelbſtaͤndigen Linien; die<lb/> Corporationen der landſaͤſſigen Ritterſchaft, inſofern ſie be-<lb/> ſtimmte politiſche Rechte ausuͤben; die Univerſitaͤten und geiſt-<lb/> lichen Stifter unter derſelben Vorausſetzung; die Zuͤnfte und<lb/> Gilden, wenn auf ihnen noch die ſtaͤdtiſche Verfaſſung beruht.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Genoſſenſchaften der Grundbeſitzer eines<lb/> beſtimmten Bezirkes</hi>. Hier kommen die Ueberreſte der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [165/0177]
Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft.
dieß in der juriſtiſchen Terminologie ſo ausdruͤcken, daß bei
jeder Art der Genoſſenſchaft zu unterſuchen iſt, in wieweit der
Begriff der universitas von dem der communio modificirt
wird; nur verſteht es ſich von ſelbſt, daß beide nicht in bloß
aͤußerlicher Verbindung neben einander gedacht werden duͤrfen,
ſondern daß ſie ſich eben zu einem organiſchen Gefuͤge zuſam-
mengethan haben, welches gerade das Weſen des Inſtituts
ausmacht *), aber in ſeinen verſchiedenen Erſcheinungen wieder
verſchieden geſtaltet ſeyn kann, je nachdem der beſondere Zweck
der Vereine und ihre eigenthuͤmlichen Verfaſſungen es mit ſich
bringen. Im Folgenden ſollen nun zuvoͤrderſt die wichtigſten
Arten der Genoſſenſchaften, wie ſie im heutigen Rechtsleben
vorkommen, kurz angegeben werden.
1. Genoſſenſchaften von unmittelbar politi-
ſcher Bedeutung. Dahin kann man auf gewiſſe Weiſe
den deutſchen Bund rechnen; desgleichen den deutſchen Zoll-
verein, wenn er nicht mehr auf Kuͤndigung ſtaͤnde. Außerdem
ſind die einzelnen regierenden Haͤuſer zu nennen, ſowohl in
ihrer Geſammtheit als auch in den ſelbſtaͤndigen Linien; die
Corporationen der landſaͤſſigen Ritterſchaft, inſofern ſie be-
ſtimmte politiſche Rechte ausuͤben; die Univerſitaͤten und geiſt-
lichen Stifter unter derſelben Vorausſetzung; die Zuͤnfte und
Gilden, wenn auf ihnen noch die ſtaͤdtiſche Verfaſſung beruht.
2. Genoſſenſchaften der Grundbeſitzer eines
beſtimmten Bezirkes. Hier kommen die Ueberreſte der
*) So hat z. B. Mittermaier (Grundſaͤtze des deutſchen Privatrechts
[6. Aufl.] I. §. 251.) richtig erkannt, daß die Gewerkſchaft im Bergrecht
weder eine reine universitas noch eine societas iſt; aber er laͤßt beide
Begriffe nur neben einander beſtehen, ohne zu zeigen, wie ſie zu einer
neuen, ſelbſtaͤndigen Rechtsbildung zuſammengefloſſen ſind.
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Zitationshilfe: | Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/177>, abgerufen am 27.07.2024. |