ner. So sucht er z. B. darzuthun (a. a. O. S. 68 ff.), daß die Ausdehnung, in der die sogenannte Quasi-Pupillar- substitution von den Juristen aufgefaßt worden ist, auf einer nationellen Ueberzeugung beruhe!
Einer solchen willkührlichen, weil unbegründeten Beschrän- kung des Juristenrechts, welche doch nur zu spitzfindigen De- ductionen oder, wenn diese nicht anerkannt werden, zur Rechts- unsicherheit führen kann, -- ist nun schon Maurenbrecher*) mit Nachdruck entgegengetreten. Von der Art wie er das Juristenrecht vertheidigt (es soll auf dem Vertrauen, dessen der Juristenstand sich erfreut, auf dessen Stellung als Staatsver- treter beruhen!) ist nun freilich nicht viel zu halten; und auch, was er über die Methode desselben vorbringt, grenzt theilweise an das Absurde. Aber in jenem Punct, daß dem- selben eine selbständige Bedeutung nicht abzusprechen ist, und daß es in sich den Grund seiner Geltung trägt, hat er das Richtige getroffen.
*) Maurenbrecher hat an verschiedenen Orten über das Juristenrecht gehandelt; zuletzt und am Weitläuftigsten in seinem Lehrbuch des gesamm- ten heutigen gemeinen deutschen Privatrechts. 2. Aufl. Band 1. §. 28 ff.
Zweites Kapitel.
ner. So ſucht er z. B. darzuthun (a. a. O. S. 68 ff.), daß die Ausdehnung, in der die ſogenannte Quaſi-Pupillar- ſubſtitution von den Juriſten aufgefaßt worden iſt, auf einer nationellen Ueberzeugung beruhe!
Einer ſolchen willkuͤhrlichen, weil unbegruͤndeten Beſchraͤn- kung des Juriſtenrechts, welche doch nur zu ſpitzfindigen De- ductionen oder, wenn dieſe nicht anerkannt werden, zur Rechts- unſicherheit fuͤhren kann, — iſt nun ſchon Maurenbrecher*) mit Nachdruck entgegengetreten. Von der Art wie er das Juriſtenrecht vertheidigt (es ſoll auf dem Vertrauen, deſſen der Juriſtenſtand ſich erfreut, auf deſſen Stellung als Staatsver- treter beruhen!) iſt nun freilich nicht viel zu halten; und auch, was er uͤber die Methode deſſelben vorbringt, grenzt theilweiſe an das Abſurde. Aber in jenem Punct, daß dem- ſelben eine ſelbſtaͤndige Bedeutung nicht abzuſprechen iſt, und daß es in ſich den Grund ſeiner Geltung traͤgt, hat er das Richtige getroffen.
*) Maurenbrecher hat an verſchiedenen Orten uͤber das Juriſtenrecht gehandelt; zuletzt und am Weitlaͤuftigſten in ſeinem Lehrbuch des geſamm- ten heutigen gemeinen deutſchen Privatrechts. 2. Aufl. Band 1. §. 28 ff.
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Zweites Kapitel.
ner. So ſucht er z. B. darzuthun (a. a. O. S. 68 ff.),
daß die Ausdehnung, in der die ſogenannte Quaſi-Pupillar-
ſubſtitution von den Juriſten aufgefaßt worden iſt, auf einer
nationellen Ueberzeugung beruhe!
Einer ſolchen willkuͤhrlichen, weil unbegruͤndeten Beſchraͤn-
kung des Juriſtenrechts, welche doch nur zu ſpitzfindigen De-
ductionen oder, wenn dieſe nicht anerkannt werden, zur Rechts-
unſicherheit fuͤhren kann, — iſt nun ſchon Maurenbrecher *)
mit Nachdruck entgegengetreten. Von der Art wie er das
Juriſtenrecht vertheidigt (es ſoll auf dem Vertrauen, deſſen der
Juriſtenſtand ſich erfreut, auf deſſen Stellung als Staatsver-
treter beruhen!) iſt nun freilich nicht viel zu halten; und
auch, was er uͤber die Methode deſſelben vorbringt, grenzt
theilweiſe an das Abſurde. Aber in jenem Punct, daß dem-
ſelben eine ſelbſtaͤndige Bedeutung nicht abzuſprechen iſt, und
daß es in ſich den Grund ſeiner Geltung traͤgt, hat er das
Richtige getroffen.
*) Maurenbrecher hat an verſchiedenen Orten uͤber das Juriſtenrecht
gehandelt; zuletzt und am Weitlaͤuftigſten in ſeinem Lehrbuch des geſamm-
ten heutigen gemeinen deutſchen Privatrechts. 2. Aufl. Band 1. §. 28 ff.
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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/102>, abgerufen am 29.07.2024.
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