Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Das Einführungsgesetz. Abschnitt II. Zweiter Abschnitt. Bestimmungen über die Kompetenz und das Ver- fahren in Strafsachen. Artikel XIII. In den Landestheilen, in welchen die Verordnung über die Einführung des in Ansehung der Uebertretungen: durch Einzelrichter; Artikel XIV. Im Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes erfolgt die Unter- in Ansehung der Uebertretungen: Artikel XV. Die Gerichtsabtheilungen, welche aus drei Mitgliedern bestehen, sowie Während im Art. VIII. Bestimmungen über die Kompetenzverhält- Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt II. Zweiter Abſchnitt. Beſtimmungen über die Kompetenz und das Ver- fahren in Strafſachen. Artikel XIII. In den Landestheilen, in welchen die Verordnung über die Einführung des in Anſehung der Uebertretungen: durch Einzelrichter; Artikel XIV. Im Bezirke des Rheiniſchen Appellationsgerichtshofes erfolgt die Unter- in Anſehung der Uebertretungen: Artikel XV. Die Gerichtsabtheilungen, welche aus drei Mitgliedern beſtehen, ſowie Während im Art. VIII. Beſtimmungen über die Kompetenzverhält- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0628" n="618"/> <fw place="top" type="header">Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt II.</fw><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#g">Zweiter Abſchnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#g">Beſtimmungen über die Kompetenz und das Ver-<lb/> fahren in Strafſachen</hi>.</head><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> XIII.</head><lb/> <div n="4"> <head/> <p>In den Landestheilen, in welchen die Verordnung über die Einführung des<lb/> mündlichen und öffentlichen Verfahrens vom 3. Januar 1849. Geſetzeskraft<lb/> hat, erfolgt die Unterſuchung und Entſcheidung:</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">in Anſehung der <hi rendition="#g">Uebertretungen</hi>: durch Einzelrichter;<lb/> in Anſehung der <hi rendition="#g">Vergehen</hi>:<lb/> durch Gerichtsabtheilungen, welche aus drei Mitgliedern beſtehen;<lb/> in Anſehung der <hi rendition="#g">Verbrechen</hi>:<lb/> durch die Schwurgerichtshöfe.</hi> </p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> XIV.</head><lb/> <div n="4"> <head/> <p>Im Bezirke des Rheiniſchen Appellationsgerichtshofes erfolgt die Unter-<lb/> ſuchung und Entſcheidung:</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">in Anſehung der <hi rendition="#g">Uebertretungen</hi>:<lb/> durch die Polizeigerichte;<lb/> in Anſehung der <hi rendition="#g">Vergehen</hi>:<lb/> durch die Zuchtpolizei-Kammern der Landgerichte;<lb/> in Anſehung der <hi rendition="#g">Verbrechen</hi>:<lb/> durch die Schwurgerichtshöfe.</hi> </p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> XV.</head><lb/> <div n="4"> <head/> <p>Die Gerichtsabtheilungen, welche aus drei Mitgliedern beſtehen, ſowie<lb/> die Zuchtpolizei-Kammern der Landgerichte bleiben zur Unterſuchung und<lb/> Entſcheidung in Anſehung der Vergehen auch dann kompetent, wenn wegen<lb/> Rückfalls auf eine höhere als fünfjährige Gefängnißſtrafe oder Einſchließung<lb/> erkannt werden kann.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head/> <p>Während im Art. VIII. Beſtimmungen über die Kompetenzverhält-<lb/> niſſe in Betreff der neben dem Strafgeſetzbuch geltenden beſonderen<lb/> Strafgeſetze aufgeſtellt ſind, behandelt der zweite Abſchnitt dieſen Gegen-<lb/> ſtand mit Beziehung auf das Strafgeſetzbuch ſelber, und ſchließt daran<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [618/0628]
Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt II.
Zweiter Abſchnitt.
Beſtimmungen über die Kompetenz und das Ver-
fahren in Strafſachen.
Artikel XIII.
In den Landestheilen, in welchen die Verordnung über die Einführung des
mündlichen und öffentlichen Verfahrens vom 3. Januar 1849. Geſetzeskraft
hat, erfolgt die Unterſuchung und Entſcheidung:
in Anſehung der Uebertretungen: durch Einzelrichter;
in Anſehung der Vergehen:
durch Gerichtsabtheilungen, welche aus drei Mitgliedern beſtehen;
in Anſehung der Verbrechen:
durch die Schwurgerichtshöfe.
Artikel XIV.
Im Bezirke des Rheiniſchen Appellationsgerichtshofes erfolgt die Unter-
ſuchung und Entſcheidung:
in Anſehung der Uebertretungen:
durch die Polizeigerichte;
in Anſehung der Vergehen:
durch die Zuchtpolizei-Kammern der Landgerichte;
in Anſehung der Verbrechen:
durch die Schwurgerichtshöfe.
Artikel XV.
Die Gerichtsabtheilungen, welche aus drei Mitgliedern beſtehen, ſowie
die Zuchtpolizei-Kammern der Landgerichte bleiben zur Unterſuchung und
Entſcheidung in Anſehung der Vergehen auch dann kompetent, wenn wegen
Rückfalls auf eine höhere als fünfjährige Gefängnißſtrafe oder Einſchließung
erkannt werden kann.
Während im Art. VIII. Beſtimmungen über die Kompetenzverhält-
niſſe in Betreff der neben dem Strafgeſetzbuch geltenden beſonderen
Strafgeſetze aufgeſtellt ſind, behandelt der zweite Abſchnitt dieſen Gegen-
ſtand mit Beziehung auf das Strafgeſetzbuch ſelber, und ſchließt daran
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