durch illoyale Separatverträge mit einzelnen Gläubigern Majoritäts-Be- schlüsse, welche der Gesammtheit nachtheilig sind, herbeigeführt werden. z)
D. Auch die in Art. XII. §. 4-6. enthaltenen Bestimmungen waren in dem Entwurf von 1850. §. 125-27. im Titel X. unter den Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personenstand auf- genommen. Man war dabei ohne Zweifel von der Voraussetzung aus- gegangen, daß die in Art. 19. der Verfassungs-Urkunde in Aussicht gestellte allgemeine Gesetzgebung über die Civilehe bald werde verwirk- licht werden, wenn auch in den Motiven angegeben wurde, daß §. 125. und 127. allein auf die Rheinprovinz, und §. 126. nur in Betreff der Ehen der Juden und Dissidenten auf die anderen Provinzen Anwendung finden könnten. In der Kommission der zweiten Kammer wurde jedoch diese letztere Bemerkung nach den bestehenden Gesetzen a) nicht für ganz zutreffend gehalten, und es überhaupt bedenklich gefunden, in Erwartung einer künftigen Gesetzgebung allgemeine Bestimmungen, welche dieselbe voraussetzen, in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Wenn es zur all- gemeinen Einführung der Civilehe komme (und sie wird über kurz oder lang erfolgen), so lasse sich in dem besonderen Gesetze wegen der erfor- derlichen Strafvorschriften schon Vorsorge treffen. Auch die Erwägung machte sich wohl geltend, daß man die Ungunst, in welcher gegenwärtig bei Manchen die Civilehe zu stehen scheint, nicht auf das Strafgesetz- buch, auf dessen Zustandekommen ein so großes Gewicht gelegt wurde, übertragen zu sehen wünschte, was doch vielleicht geschehen wäre, wenn dasselbe jene allgemeinen Bestimmungen beibehalten hätte. Die Kom- mission beschloß daher zuletzt, die angeführten Paragraphen in das Ein- führungsgesetz zu verweisen, und ihre Geltung auf den Bezirk des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu beschränken. b)
Die Bestimmungen sind übrigens im Wesentlichen die des früheren Rheinischen Strafrechts, c) und nur die Strafansätze nach dem ganzen Systeme des Strafgesetzbuchs ermäßigt worden. d)
z)Bericht der Kommission der zweiten Kammer a. a. O.
a)Verordnung vom 30. März 1847. §. 1. 5-8. 11. (G.-S. S. 125.) Gesetz vom 23. Juli 1847. §. 8. 9. 12-15. 21. (G.-S. S. 263.)
b)Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §§. 124-27.
c)Code penal. Art. 192-94.
d)Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu Art. XII. -- Erklärung des Justizministers Simons in der Sitzung der zweiten Kammer vom 27. März 1851.
Beseler Kommentar. 40
Artikel XII.
durch illoyale Separatverträge mit einzelnen Gläubigern Majoritäts-Be- ſchlüſſe, welche der Geſammtheit nachtheilig ſind, herbeigeführt werden. z)
D. Auch die in Art. XII. §. 4-6. enthaltenen Beſtimmungen waren in dem Entwurf von 1850. §. 125-27. im Titel X. unter den Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Perſonenſtand auf- genommen. Man war dabei ohne Zweifel von der Vorausſetzung aus- gegangen, daß die in Art. 19. der Verfaſſungs-Urkunde in Ausſicht geſtellte allgemeine Geſetzgebung über die Civilehe bald werde verwirk- licht werden, wenn auch in den Motiven angegeben wurde, daß §. 125. und 127. allein auf die Rheinprovinz, und §. 126. nur in Betreff der Ehen der Juden und Diſſidenten auf die anderen Provinzen Anwendung finden könnten. In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde jedoch dieſe letztere Bemerkung nach den beſtehenden Geſetzen a) nicht für ganz zutreffend gehalten, und es überhaupt bedenklich gefunden, in Erwartung einer künftigen Geſetzgebung allgemeine Beſtimmungen, welche dieſelbe vorausſetzen, in das Strafgeſetzbuch aufzunehmen. Wenn es zur all- gemeinen Einführung der Civilehe komme (und ſie wird über kurz oder lang erfolgen), ſo laſſe ſich in dem beſonderen Geſetze wegen der erfor- derlichen Strafvorſchriften ſchon Vorſorge treffen. Auch die Erwägung machte ſich wohl geltend, daß man die Ungunſt, in welcher gegenwärtig bei Manchen die Civilehe zu ſtehen ſcheint, nicht auf das Strafgeſetz- buch, auf deſſen Zuſtandekommen ein ſo großes Gewicht gelegt wurde, übertragen zu ſehen wünſchte, was doch vielleicht geſchehen wäre, wenn daſſelbe jene allgemeinen Beſtimmungen beibehalten hätte. Die Kom- miſſion beſchloß daher zuletzt, die angeführten Paragraphen in das Ein- führungsgeſetz zu verweiſen, und ihre Geltung auf den Bezirk des Rheiniſchen Appellationsgerichtshofes zu beſchränken. b)
Die Beſtimmungen ſind übrigens im Weſentlichen die des früheren Rheiniſchen Strafrechts, c) und nur die Strafanſätze nach dem ganzen Syſteme des Strafgeſetzbuchs ermäßigt worden. d)
z)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O.
a)Verordnung vom 30. März 1847. §. 1. 5-8. 11. (G.-S. S. 125.) Geſetz vom 23. Juli 1847. §. 8. 9. 12-15. 21. (G.-S. S. 263.)
b)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §§. 124-27.
c)Code pénal. Art. 192-94.
d)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu Art. XII. — Erklärung des Juſtizminiſters Simons in der Sitzung der zweiten Kammer vom 27. März 1851.
Beſeler Kommentar. 40
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Artikel XII.
durch illoyale Separatverträge mit einzelnen Gläubigern Majoritäts-Be-
ſchlüſſe, welche der Geſammtheit nachtheilig ſind, herbeigeführt werden. z)
D. Auch die in Art. XII. §. 4-6. enthaltenen Beſtimmungen
waren in dem Entwurf von 1850. §. 125-27. im Titel X. unter
den Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Perſonenſtand auf-
genommen. Man war dabei ohne Zweifel von der Vorausſetzung aus-
gegangen, daß die in Art. 19. der Verfaſſungs-Urkunde in Ausſicht
geſtellte allgemeine Geſetzgebung über die Civilehe bald werde verwirk-
licht werden, wenn auch in den Motiven angegeben wurde, daß §. 125.
und 127. allein auf die Rheinprovinz, und §. 126. nur in Betreff der
Ehen der Juden und Diſſidenten auf die anderen Provinzen Anwendung
finden könnten. In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde jedoch
dieſe letztere Bemerkung nach den beſtehenden Geſetzen a) nicht für ganz
zutreffend gehalten, und es überhaupt bedenklich gefunden, in Erwartung
einer künftigen Geſetzgebung allgemeine Beſtimmungen, welche dieſelbe
vorausſetzen, in das Strafgeſetzbuch aufzunehmen. Wenn es zur all-
gemeinen Einführung der Civilehe komme (und ſie wird über kurz oder
lang erfolgen), ſo laſſe ſich in dem beſonderen Geſetze wegen der erfor-
derlichen Strafvorſchriften ſchon Vorſorge treffen. Auch die Erwägung
machte ſich wohl geltend, daß man die Ungunſt, in welcher gegenwärtig
bei Manchen die Civilehe zu ſtehen ſcheint, nicht auf das Strafgeſetz-
buch, auf deſſen Zuſtandekommen ein ſo großes Gewicht gelegt wurde,
übertragen zu ſehen wünſchte, was doch vielleicht geſchehen wäre, wenn
daſſelbe jene allgemeinen Beſtimmungen beibehalten hätte. Die Kom-
miſſion beſchloß daher zuletzt, die angeführten Paragraphen in das Ein-
führungsgeſetz zu verweiſen, und ihre Geltung auf den Bezirk des
Rheiniſchen Appellationsgerichtshofes zu beſchränken. b)
Die Beſtimmungen ſind übrigens im Weſentlichen die des früheren
Rheiniſchen Strafrechts, c) und nur die Strafanſätze nach dem ganzen
Syſteme des Strafgeſetzbuchs ermäßigt worden. d)
z) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O.
a) Verordnung vom 30. März 1847. §. 1. 5-8. 11. (G.-S. S. 125.)
Geſetz vom 23. Juli 1847. §. 8. 9. 12-15. 21. (G.-S. S. 263.)
b) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §§. 124-27.
c) Code pénal. Art. 192-94.
d) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu Art. XII. —
Erklärung des Juſtizminiſters Simons in der Sitzung der zweiten Kammer vom
27. März 1851.
Beſeler Kommentar. 40
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 617. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/627>, abgerufen am 16.07.2024.
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