Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Art. II. III. den Gegenstand oder durch die Natur der Bestimmungen -- als jusspeciale oder jus singulare -- diesen Namen verdienen. Im Anschluß an das erste Princip, daß nur die beschränkt gemei- B. Das übrige Strafrecht, sei es gemeines oder par Es ist also nicht der Zweck der Kodifikation gewesen, das gesammte, Auch die Französische Gesetzgebung hat eine solche allgemeine Ver- "Ebenso sollen auch ferner in Kraft bleiben alle übrigen be- Der Entwurf von 1850. hatte statt einer solchen Aufzählung nur d) Code penal. Art. 484. Dans toutes les matieres qui n'ont pas ete reglees par le present Code et qui sont regies par des lois et regle- mens particuliers, les cours et les tribunaux continueront de les observer. e) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zum Einführungs-
gesetz. Art. II. Art. II. III. den Gegenſtand oder durch die Natur der Beſtimmungen — als jusspeciale oder jus singulare — dieſen Namen verdienen. Im Anſchluß an das erſte Princip, daß nur die beſchränkt gemei- B. Das übrige Strafrecht, ſei es gemeines oder par Es iſt alſo nicht der Zweck der Kodifikation geweſen, das geſammte, Auch die Franzöſiſche Geſetzgebung hat eine ſolche allgemeine Ver- „Ebenſo ſollen auch ferner in Kraft bleiben alle übrigen be- Der Entwurf von 1850. hatte ſtatt einer ſolchen Aufzählung nur d) Code pénal. Art. 484. Dans toutes les matières qui n'ont pas été réglées par le présent Code et qui sont regies par des lois et régle- mens particuliers, les cours et les tribunaux continueront de les observer. e) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zum Einführungs-
geſetz. Art. II. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0609" n="599"/><fw place="top" type="header">Art. II. III.</fw><lb/> den Gegenſtand oder durch die Natur der Beſtimmungen — als <hi rendition="#aq">jus<lb/> speciale</hi> oder <hi rendition="#aq">jus singulare</hi> — dieſen Namen verdienen.</p><lb/> <p>Im Anſchluß an das erſte Princip, daß nur die beſchränkt gemei-<lb/> nen Rechtsſyſteme mit Inbegriff der ſie ergänzenden, abändernden und<lb/> erläuternden Beſtimmungen für unbedingt aufgehoben zu achten ſind,<lb/> iſt hier alſo der Grundſatz aufzuſtellen:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">B.</hi><hi rendition="#g">Das übrige Strafrecht, ſei es gemeines oder par<lb/> -tikulares, bleibt neben dem Strafgeſetzbuch in Wirkſamkeit,<lb/> inſoweit es Materien betrifft, in Hinſicht deren das Straf-<lb/> geſetzbuch nichts beſtimmt</hi>.</p><lb/> <p>Es iſt alſo nicht der Zweck der Kodifikation geweſen, das geſammte,<lb/> in Preußen geltende Strafrecht in dem Geſetzbuch zuſammen zu faſſen.<lb/> Ein bloßes Hülfsrecht ſoll freilich das Geſetzbuch nicht ſein, und für<lb/> die Materien, über welche es Beſtimmungen enthält, behauptet es den<lb/> Charakter der unbedingten Geltung; aber einzelne Gegenſtände ſind der<lb/> Normirung in beſonderen Geſetzen vorbehalten.</p><lb/> <p>Auch die Franzöſiſche Geſetzgebung hat eine ſolche allgemeine Ver-<lb/> fügung nicht vermeiden können, und die Kodificirung des neben dem<lb/> Geſetzbuche in Geltung bleibenden Strafrechtes nicht verſucht. <note place="foot" n="d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Code pénal</hi>. Art. 484. Dans toutes les matières qui n'ont pas<lb/> été réglées par le présent Code et qui sont regies par des lois et régle-<lb/> mens particuliers, les cours et les tribunaux continueront de les observer.</hi></note> Der<lb/> Entwurf des Einführungsgeſetzes von 1847. §. II. ging inſofern auf<lb/> eine genauere Feſtſtellung des Gegenſtandes ein, als eine Reihe älterer<lb/> Geſetze als fortbeſtehend genannt wurden; doch war auch hier die Klauſel<lb/> hinzugefügt:</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">„Ebenſo ſollen auch ferner in Kraft bleiben alle übrigen be-<lb/> ſonderen Strafgeſetze, welche ſolche Materien betreffen, in<lb/> Hinſicht deren das gegenwärtige Strafgeſetzbuch nichts be-<lb/> ſtimmt.“</hi> </p><lb/> <p>Der Entwurf von 1850. hatte ſtatt einer ſolchen Aufzählung nur<lb/> einzelne Geſetze beiſpielsweiſe genannt, und auf eine Anfrage der Kom-<lb/> miſſion der zweiten Kammer erklärte die Staatsregierung, daß ſie ge-<lb/> genwärtig wenigſtens nicht im Stande ſei, ein Verzeichniß ſämmtlicher<lb/> in Geltung bleibender Strafgeſetze vorzulegen, für deſſen Vollſtändigkeit<lb/> ſie die Verantwortlichkeit übernehmen könne. Wenn ſie daher auch ein<lb/> in dem Bericht der Kommiſſion abgedrucktes Verzeichniß mittheilte, <note place="foot" n="e)"><hi rendition="#g">Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer</hi> zum Einführungs-<lb/> geſetz. Art. II.</note><lb/> ſo erſchien doch, eben weil es kein vollſtändiges war, die Aufnahme<lb/> deſſelben in das Einführungsgeſetz nicht räthlich. Dazu kam aber noch<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [599/0609]
Art. II. III.
den Gegenſtand oder durch die Natur der Beſtimmungen — als jus
speciale oder jus singulare — dieſen Namen verdienen.
Im Anſchluß an das erſte Princip, daß nur die beſchränkt gemei-
nen Rechtsſyſteme mit Inbegriff der ſie ergänzenden, abändernden und
erläuternden Beſtimmungen für unbedingt aufgehoben zu achten ſind,
iſt hier alſo der Grundſatz aufzuſtellen:
B. Das übrige Strafrecht, ſei es gemeines oder par
-tikulares, bleibt neben dem Strafgeſetzbuch in Wirkſamkeit,
inſoweit es Materien betrifft, in Hinſicht deren das Straf-
geſetzbuch nichts beſtimmt.
Es iſt alſo nicht der Zweck der Kodifikation geweſen, das geſammte,
in Preußen geltende Strafrecht in dem Geſetzbuch zuſammen zu faſſen.
Ein bloßes Hülfsrecht ſoll freilich das Geſetzbuch nicht ſein, und für
die Materien, über welche es Beſtimmungen enthält, behauptet es den
Charakter der unbedingten Geltung; aber einzelne Gegenſtände ſind der
Normirung in beſonderen Geſetzen vorbehalten.
Auch die Franzöſiſche Geſetzgebung hat eine ſolche allgemeine Ver-
fügung nicht vermeiden können, und die Kodificirung des neben dem
Geſetzbuche in Geltung bleibenden Strafrechtes nicht verſucht. d) Der
Entwurf des Einführungsgeſetzes von 1847. §. II. ging inſofern auf
eine genauere Feſtſtellung des Gegenſtandes ein, als eine Reihe älterer
Geſetze als fortbeſtehend genannt wurden; doch war auch hier die Klauſel
hinzugefügt:
„Ebenſo ſollen auch ferner in Kraft bleiben alle übrigen be-
ſonderen Strafgeſetze, welche ſolche Materien betreffen, in
Hinſicht deren das gegenwärtige Strafgeſetzbuch nichts be-
ſtimmt.“
Der Entwurf von 1850. hatte ſtatt einer ſolchen Aufzählung nur
einzelne Geſetze beiſpielsweiſe genannt, und auf eine Anfrage der Kom-
miſſion der zweiten Kammer erklärte die Staatsregierung, daß ſie ge-
genwärtig wenigſtens nicht im Stande ſei, ein Verzeichniß ſämmtlicher
in Geltung bleibender Strafgeſetze vorzulegen, für deſſen Vollſtändigkeit
ſie die Verantwortlichkeit übernehmen könne. Wenn ſie daher auch ein
in dem Bericht der Kommiſſion abgedrucktes Verzeichniß mittheilte, e)
ſo erſchien doch, eben weil es kein vollſtändiges war, die Aufnahme
deſſelben in das Einführungsgeſetz nicht räthlich. Dazu kam aber noch
d) Code pénal. Art. 484. Dans toutes les matières qui n'ont pas
été réglées par le présent Code et qui sont regies par des lois et régle-
mens particuliers, les cours et les tribunaux continueront de les observer.
e) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zum Einführungs-
geſetz. Art. II.
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