Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVI. Vermögensbeschädigung.
§. 282.
Wer Gegenstände der Verehrung einer im Staate bestehenden Religions- gesellschaft, oder Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet sind, oder Grab- mäler, öffentliche Denkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege oder Anlagen dienen, vorsätzlich zerstört oder beschädigt, wird mit Gefängniß nicht unter vierzehn Tagen bestraft. Auch kann auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte er- kannt werden.
§. 283.
Wer vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein sonstiges Bauwerk, welche fremdes Eigenthum sind, ganz oder theilweise zerstört, soll mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten bestraft werden.
§. 284.
Wenn sich mehrere Personen zusammenrotten und bewegliche oder unbeweg- liche Sachen eines Anderen plündern, verwüsten oder zerstören, so werden dieselben mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren bestraft; zugleich kann auf Stellung unter Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Das Allgemeine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 1488-94.) unter- scheidet bei der Vermögensbeschädigung, ob dieselbe aus Muthwillen oder aus Bosheit oder Rache verübt worden ist, und auch der Entwurf von 1836. §. 682. und 683. hatte nach diesem Vorgange die Straf- barkeit dieses Vergehens nach dem Beweggrunde bestimmt. In der Staatsraths-Kommission war man jedoch der Ansicht, daß es in der Regel nur darauf ankommen könne, ob der Thäter absichtlich und vor- sätzlich gehandelt habe und ob eine äußere Rechtsverletzung vorliege; das Motiv der That komme nur bei der Zumessung der Strafe in Be- tracht. Außerdem sei zu erwägen, daß die Beantwortung der Frage: ob die Beschädigung aus Bosheit oder Muthwillen geschehen? in vie- len Fällen um so mehr mit Schwierigkeiten verbunden sein werde, als sich über den Begriff eines so unbestimmten Beweggrundes, wie es der Muthwillen sei, im Gesetzbuch nicht wohl etwas feststellen lasse. -- Es wurde daher die Berücksichtigung des Beweggrundes bei Vermögens- beschädigungen unter die Strafzumessungsgründe verwiesen, die gesetzliche Strafe des Vergehens aber nach dem Gegenstande desselben abgestuft, h) und diese Behandlungsweise ist auch später beibehalten worden.
h)Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. III. S. 434. 435.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVI. Vermögensbeſchädigung.
§. 282.
Wer Gegenſtände der Verehrung einer im Staate beſtehenden Religions- geſellſchaft, oder Sachen, die dem Gottesdienſte gewidmet ſind, oder Grab- mäler, öffentliche Denkmäler, Gegenſtände der Kunſt, der Wiſſenſchaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgeſtellt ſind, oder Gegenſtände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verſchönerung öffentlicher Wege oder Anlagen dienen, vorſätzlich zerſtört oder beſchädigt, wird mit Gefängniß nicht unter vierzehn Tagen beſtraft. Auch kann auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte er- kannt werden.
§. 283.
Wer vorſätzlich ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eiſenbahn oder ein ſonſtiges Bauwerk, welche fremdes Eigenthum ſind, ganz oder theilweiſe zerſtört, ſoll mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten beſtraft werden.
§. 284.
Wenn ſich mehrere Perſonen zuſammenrotten und bewegliche oder unbeweg- liche Sachen eines Anderen plündern, verwüſten oder zerſtören, ſo werden dieſelben mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren beſtraft; zugleich kann auf Stellung unter Polizei-Aufſicht erkannt werden.
Das Allgemeine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 1488-94.) unter- ſcheidet bei der Vermögensbeſchädigung, ob dieſelbe aus Muthwillen oder aus Bosheit oder Rache verübt worden iſt, und auch der Entwurf von 1836. §. 682. und 683. hatte nach dieſem Vorgange die Straf- barkeit dieſes Vergehens nach dem Beweggrunde beſtimmt. In der Staatsraths-Kommiſſion war man jedoch der Anſicht, daß es in der Regel nur darauf ankommen könne, ob der Thäter abſichtlich und vor- ſätzlich gehandelt habe und ob eine äußere Rechtsverletzung vorliege; das Motiv der That komme nur bei der Zumeſſung der Strafe in Be- tracht. Außerdem ſei zu erwägen, daß die Beantwortung der Frage: ob die Beſchädigung aus Bosheit oder Muthwillen geſchehen? in vie- len Fällen um ſo mehr mit Schwierigkeiten verbunden ſein werde, als ſich über den Begriff eines ſo unbeſtimmten Beweggrundes, wie es der Muthwillen ſei, im Geſetzbuch nicht wohl etwas feſtſtellen laſſe. — Es wurde daher die Berückſichtigung des Beweggrundes bei Vermögens- beſchädigungen unter die Strafzumeſſungsgründe verwieſen, die geſetzliche Strafe des Vergehens aber nach dem Gegenſtande deſſelben abgeſtuft, h) und dieſe Behandlungsweiſe iſt auch ſpäter beibehalten worden.
h)Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III. S. 434. 435.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVI. Vermögensbeſchädigung.
§. 282.
Wer Gegenſtände der Verehrung einer im Staate beſtehenden Religions-
geſellſchaft, oder Sachen, die dem Gottesdienſte gewidmet ſind, oder Grab-
mäler, öffentliche Denkmäler, Gegenſtände der Kunſt, der Wiſſenſchaft oder
des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder
öffentlich aufgeſtellt ſind, oder Gegenſtände, welche zum öffentlichen Nutzen oder
zur Verſchönerung öffentlicher Wege oder Anlagen dienen, vorſätzlich zerſtört
oder beſchädigt, wird mit Gefängniß nicht unter vierzehn Tagen beſtraft. Auch
kann auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden.
§. 283.
Wer vorſätzlich ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine
gebaute Straße, eine Eiſenbahn oder ein ſonſtiges Bauwerk, welche fremdes
Eigenthum ſind, ganz oder theilweiſe zerſtört, ſoll mit Gefängniß nicht unter
zwei Monaten beſtraft werden.
§. 284.
Wenn ſich mehrere Perſonen zuſammenrotten und bewegliche oder unbeweg-
liche Sachen eines Anderen plündern, verwüſten oder zerſtören, ſo werden
dieſelben mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren beſtraft; zugleich kann auf
Stellung unter Polizei-Aufſicht erkannt werden.
Das Allgemeine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 1488-94.) unter-
ſcheidet bei der Vermögensbeſchädigung, ob dieſelbe aus Muthwillen
oder aus Bosheit oder Rache verübt worden iſt, und auch der Entwurf
von 1836. §. 682. und 683. hatte nach dieſem Vorgange die Straf-
barkeit dieſes Vergehens nach dem Beweggrunde beſtimmt. In der
Staatsraths-Kommiſſion war man jedoch der Anſicht, daß es in der
Regel nur darauf ankommen könne, ob der Thäter abſichtlich und vor-
ſätzlich gehandelt habe und ob eine äußere Rechtsverletzung vorliege;
das Motiv der That komme nur bei der Zumeſſung der Strafe in Be-
tracht. Außerdem ſei zu erwägen, daß die Beantwortung der Frage:
ob die Beſchädigung aus Bosheit oder Muthwillen geſchehen? in vie-
len Fällen um ſo mehr mit Schwierigkeiten verbunden ſein werde, als
ſich über den Begriff eines ſo unbeſtimmten Beweggrundes, wie es der
Muthwillen ſei, im Geſetzbuch nicht wohl etwas feſtſtellen laſſe. — Es
wurde daher die Berückſichtigung des Beweggrundes bei Vermögens-
beſchädigungen unter die Strafzumeſſungsgründe verwieſen, die geſetzliche
Strafe des Vergehens aber nach dem Gegenſtande deſſelben abgeſtuft, h)
und dieſe Behandlungsweiſe iſt auch ſpäter beibehalten worden.
h) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III.
S. 434. 435.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 518. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/528>, abgerufen am 23.11.2024.
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