weitere Geltung auch hinsichtlich der polizeilichen Vorschriften durch den §. 273. in Frage gestellt scheinen könne. Um einer solchen Aus- legung entgegen zu treten, ist der zweite Absatz hinzugefügt worden. d)
Was die bei der unberechtigten Fischerei gebrauchten Werkzeuge betrifft, so müssen hier die allgemeine Regeln des §. 19. über die Kon- fiskation einzelner Sachen zur Anwendung kommen.
B.Unberechtigtes Jagen (§§. 274-77.).
Durch die Verbindung des Jagdrechts mit dem Grundeigenthum haben die älteren Jagdordnungen ihre Geltung verloren; die Ausübung des Jagdrechts ist durch das Gesetz vom 7. März 1850. (G.-S. S. 165-72.) neu geordnet. Dasselbe enthält aber keine Strafbestimmun- gen, welche in dem Gesetzbuch aufzustellen waren.
I. Die Jagd kann sowohl auf eigenem Grundbesitz, wenn sie ver- pachtet ist oder für gemeinsame Rechnung mit anderen benutzt wird, als auch auf fremden Grundstücken unberechtigter Weise ausgeübt werden. Beide Fälle sind nach dem Vorgange des Gesetzes vom 7. März 1850. §. 17. gleichmäßig unter Strafe gestellt (§. 274.). Auf den Erfolg der Jagd, das Fangen des Wildes kommt es dabei nicht an, -- das un- befugte Jagen an sich ist strafbar. Das Gesetzbuch hat daher den un- geeigneten Ausdruck des Wilddiebstahls vermieden, der etwa für den Fall des §. 217. Nr. 1. zutreffend wäre, und auch die gewinnsüchtige Absicht, insofern sie nicht bei der gewerbsmäßigen Verübung des Ver- gehens in Betracht kommt, nicht als einen Erschwerungsgrund betrach- tet. In der Kommission der zweiten Kammer hielt man dafür, daß zwar bei der Strafzumessung jene Absicht in Anschlag gebracht werden könne, daß sie aber im Allgemeinen nicht besonders hervorzuheben sei, weil es theils nicht leicht festzustellen sein werde, ob schon bei der That selbst eine bestimmte Willensrichtung auf den zu hoffenden Gewinn vor- gelegen habe, theils aber die Berücksichtigung dieses Moments im Ge- setzbuche eine härtere Strafe gegen den Armen als gegen den Reichen wegen desselben Vergehens begründen würde.
II. Die gesetzliche Strafe -- Geldbuße bis zu Einhundert Tha- lern oder Gefängniß bis zu drei Monaten -- kann in folgenden Fällen auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erhöht werden (§. 275.):
a. wenn dem Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen nach- gestellt wird. Namentlich die Heimlichkeit der Verübung schien die Straferhöhung in diesem Fall zu rechtfertigen.
d)Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 252. (273.)
weitere Geltung auch hinſichtlich der polizeilichen Vorſchriften durch den §. 273. in Frage geſtellt ſcheinen könne. Um einer ſolchen Aus- legung entgegen zu treten, iſt der zweite Abſatz hinzugefügt worden. d)
Was die bei der unberechtigten Fiſcherei gebrauchten Werkzeuge betrifft, ſo müſſen hier die allgemeine Regeln des §. 19. über die Kon- fiskation einzelner Sachen zur Anwendung kommen.
B.Unberechtigtes Jagen (§§. 274-77.).
Durch die Verbindung des Jagdrechts mit dem Grundeigenthum haben die älteren Jagdordnungen ihre Geltung verloren; die Ausübung des Jagdrechts iſt durch das Geſetz vom 7. März 1850. (G.-S. S. 165-72.) neu geordnet. Daſſelbe enthält aber keine Strafbeſtimmun- gen, welche in dem Geſetzbuch aufzuſtellen waren.
I. Die Jagd kann ſowohl auf eigenem Grundbeſitz, wenn ſie ver- pachtet iſt oder für gemeinſame Rechnung mit anderen benutzt wird, als auch auf fremden Grundſtücken unberechtigter Weiſe ausgeübt werden. Beide Fälle ſind nach dem Vorgange des Geſetzes vom 7. März 1850. §. 17. gleichmäßig unter Strafe geſtellt (§. 274.). Auf den Erfolg der Jagd, das Fangen des Wildes kommt es dabei nicht an, — das un- befugte Jagen an ſich iſt ſtrafbar. Das Geſetzbuch hat daher den un- geeigneten Ausdruck des Wilddiebſtahls vermieden, der etwa für den Fall des §. 217. Nr. 1. zutreffend wäre, und auch die gewinnſüchtige Abſicht, inſofern ſie nicht bei der gewerbsmäßigen Verübung des Ver- gehens in Betracht kommt, nicht als einen Erſchwerungsgrund betrach- tet. In der Kommiſſion der zweiten Kammer hielt man dafür, daß zwar bei der Strafzumeſſung jene Abſicht in Anſchlag gebracht werden könne, daß ſie aber im Allgemeinen nicht beſonders hervorzuheben ſei, weil es theils nicht leicht feſtzuſtellen ſein werde, ob ſchon bei der That ſelbſt eine beſtimmte Willensrichtung auf den zu hoffenden Gewinn vor- gelegen habe, theils aber die Berückſichtigung dieſes Moments im Ge- ſetzbuche eine härtere Strafe gegen den Armen als gegen den Reichen wegen deſſelben Vergehens begründen würde.
II. Die geſetzliche Strafe — Geldbuße bis zu Einhundert Tha- lern oder Gefängniß bis zu drei Monaten — kann in folgenden Fällen auf Gefängniß bis zu ſechs Monaten erhöht werden (§. 275.):
a. wenn dem Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, ſondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen nach- geſtellt wird. Namentlich die Heimlichkeit der Verübung ſchien die Straferhöhung in dieſem Fall zu rechtfertigen.
d)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 252. (273.)
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[515/0525]
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weitere Geltung auch hinſichtlich der polizeilichen Vorſchriften durch
den §. 273. in Frage geſtellt ſcheinen könne. Um einer ſolchen Aus-
legung entgegen zu treten, iſt der zweite Abſatz hinzugefügt worden. d)
Was die bei der unberechtigten Fiſcherei gebrauchten Werkzeuge
betrifft, ſo müſſen hier die allgemeine Regeln des §. 19. über die Kon-
fiskation einzelner Sachen zur Anwendung kommen.
B. Unberechtigtes Jagen (§§. 274-77.).
Durch die Verbindung des Jagdrechts mit dem Grundeigenthum
haben die älteren Jagdordnungen ihre Geltung verloren; die Ausübung
des Jagdrechts iſt durch das Geſetz vom 7. März 1850. (G.-S. S.
165-72.) neu geordnet. Daſſelbe enthält aber keine Strafbeſtimmun-
gen, welche in dem Geſetzbuch aufzuſtellen waren.
I. Die Jagd kann ſowohl auf eigenem Grundbeſitz, wenn ſie ver-
pachtet iſt oder für gemeinſame Rechnung mit anderen benutzt wird, als
auch auf fremden Grundſtücken unberechtigter Weiſe ausgeübt werden.
Beide Fälle ſind nach dem Vorgange des Geſetzes vom 7. März 1850.
§. 17. gleichmäßig unter Strafe geſtellt (§. 274.). Auf den Erfolg der
Jagd, das Fangen des Wildes kommt es dabei nicht an, — das un-
befugte Jagen an ſich iſt ſtrafbar. Das Geſetzbuch hat daher den un-
geeigneten Ausdruck des Wilddiebſtahls vermieden, der etwa für den
Fall des §. 217. Nr. 1. zutreffend wäre, und auch die gewinnſüchtige
Abſicht, inſofern ſie nicht bei der gewerbsmäßigen Verübung des Ver-
gehens in Betracht kommt, nicht als einen Erſchwerungsgrund betrach-
tet. In der Kommiſſion der zweiten Kammer hielt man dafür, daß
zwar bei der Strafzumeſſung jene Abſicht in Anſchlag gebracht werden
könne, daß ſie aber im Allgemeinen nicht beſonders hervorzuheben ſei,
weil es theils nicht leicht feſtzuſtellen ſein werde, ob ſchon bei der That
ſelbſt eine beſtimmte Willensrichtung auf den zu hoffenden Gewinn vor-
gelegen habe, theils aber die Berückſichtigung dieſes Moments im Ge-
ſetzbuche eine härtere Strafe gegen den Armen als gegen den Reichen
wegen deſſelben Vergehens begründen würde.
II. Die geſetzliche Strafe — Geldbuße bis zu Einhundert Tha-
lern oder Gefängniß bis zu drei Monaten — kann in folgenden Fällen
auf Gefängniß bis zu ſechs Monaten erhöht werden (§. 275.):
a. wenn dem Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, ſondern
mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen nach-
geſtellt wird. Namentlich die Heimlichkeit der Verübung ſchien
die Straferhöhung in dieſem Fall zu rechtfertigen.
d) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 252. (273.)
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 515. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/525>, abgerufen am 21.11.2024.
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