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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XX. Hehlerei.
delt hatten, war in dem Entwurfe von 1847. auf den Vorschlag des
Ministeriums für die Gesetz-Revision l) für die Hehlerei ein eigener Ti-
tel (16.) gebildet worden, in welchem die für dieselbe geltenden Vor-
schriften übersichtlich zusammengestellt waren. Es war dabei jedoch hin-
sichtlich der Strafbestimmungen die Unterscheidung festgehalten worden,
ob die verhehlten Sachen gestohlen oder unterschlagen sind, oder ob sie
von einem Raube oder einer gewaltsamen Erpressung herrühren.

Diese Auffassung hatte der Entwurf von 1850. verlassen, indem
er über die Hehlerei folgende allgemeine Bestimmung enthielt:

§. 34. "Wer geraubte, gestohlene, unterschlagene oder mittelst
eines anderen Verbrechens oder Vergehens erlangte Sachen ganz oder
zum Theil wissentlich verhehlt, wird mit derselben gesetzlichen Strafe wie
der Thäter bestraft."

"Ist das Verbrechen gesetzlich mit zeitiger oder lebenswieriger Zucht-
hausstrafe oder mit der Todesstrafe bedroht, so soll die Strafe des Heh-
lers in Zuchthaus von höchstens zehn Jahren nebst Stellung unter
Polizei-Aufsicht bestehen."

Diese dem Rheinischen Recht m) nachgebildete Vorschrift fand aber
in der Kommission der zweiten Kammer lebhaften Widerspruch, und es
wurde beschlossen, im Wesentlichen zu den Bestimmungen und dem Sy-
steme des Entwurfs von 1847. wieder zurückzukehren. Folgende Er-
wägungen waren dabei maaßgebend. n)

"Der Entwurf behandelt die Hehlerei als Theilnahme an denjeni-
gen Verbrechen oder Vergehen, wodurch sich jemand auf rechtswidrige
Weise eine fremde Sache zueignet, und verweist folgeweise die desfall-
sigen Bestimmungen in den allgemeinen Theil (§. 34.). Er will im
Allgemeinen die Hehlerei mit denselben Strafen belegt wissen, welche
dem Hauptverbrecher angedroht sind, ohne zu unterscheiden, ob dem Heh-
ler die besonderen erschwerenden Umstände, unter denen die Haupthand-
lung begangen worden, bekannt gewesen sind oder nicht. So soll bei-
spielsweise der Hehler mit der Strafe des Raubes belegt werden, wenn
die verhehlte Sache auch ohne sein Wissen von einem solchen Verbre-
chen herrührt."

"Die Kommission findet diese Bestimmung weder mit den Grund-
prinzipien des Strafrechts überhaupt, noch mit denen des Entwurfs
vereinbar; nach ihrer Ansicht muß vielmehr, wenn das Hauptverbrechen
unter besonders erschwerenden Umständen begangen ist, die Anwendung

l) Revision von 1845. III. S. 1. 31.
m) Code penal. Art. 62. 63.
n) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu Tit. 18. A.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XX. Hehlerei.
delt hatten, war in dem Entwurfe von 1847. auf den Vorſchlag des
Miniſteriums für die Geſetz-Reviſion l) für die Hehlerei ein eigener Ti-
tel (16.) gebildet worden, in welchem die für dieſelbe geltenden Vor-
ſchriften überſichtlich zuſammengeſtellt waren. Es war dabei jedoch hin-
ſichtlich der Strafbeſtimmungen die Unterſcheidung feſtgehalten worden,
ob die verhehlten Sachen geſtohlen oder unterſchlagen ſind, oder ob ſie
von einem Raube oder einer gewaltſamen Erpreſſung herrühren.

Dieſe Auffaſſung hatte der Entwurf von 1850. verlaſſen, indem
er über die Hehlerei folgende allgemeine Beſtimmung enthielt:

§. 34. „Wer geraubte, geſtohlene, unterſchlagene oder mittelſt
eines anderen Verbrechens oder Vergehens erlangte Sachen ganz oder
zum Theil wiſſentlich verhehlt, wird mit derſelben geſetzlichen Strafe wie
der Thäter beſtraft.“

„Iſt das Verbrechen geſetzlich mit zeitiger oder lebenswieriger Zucht-
hausſtrafe oder mit der Todesſtrafe bedroht, ſo ſoll die Strafe des Heh-
lers in Zuchthaus von höchſtens zehn Jahren nebſt Stellung unter
Polizei-Aufſicht beſtehen.“

Dieſe dem Rheiniſchen Recht m) nachgebildete Vorſchrift fand aber
in der Kommiſſion der zweiten Kammer lebhaften Widerſpruch, und es
wurde beſchloſſen, im Weſentlichen zu den Beſtimmungen und dem Sy-
ſteme des Entwurfs von 1847. wieder zurückzukehren. Folgende Er-
wägungen waren dabei maaßgebend. n)

„Der Entwurf behandelt die Hehlerei als Theilnahme an denjeni-
gen Verbrechen oder Vergehen, wodurch ſich jemand auf rechtswidrige
Weiſe eine fremde Sache zueignet, und verweiſt folgeweiſe die desfall-
ſigen Beſtimmungen in den allgemeinen Theil (§. 34.). Er will im
Allgemeinen die Hehlerei mit denſelben Strafen belegt wiſſen, welche
dem Hauptverbrecher angedroht ſind, ohne zu unterſcheiden, ob dem Heh-
ler die beſonderen erſchwerenden Umſtände, unter denen die Haupthand-
lung begangen worden, bekannt geweſen ſind oder nicht. So ſoll bei-
ſpielsweiſe der Hehler mit der Strafe des Raubes belegt werden, wenn
die verhehlte Sache auch ohne ſein Wiſſen von einem ſolchen Verbre-
chen herrührt.“

„Die Kommiſſion findet dieſe Beſtimmung weder mit den Grund-
prinzipien des Strafrechts überhaupt, noch mit denen des Entwurfs
vereinbar; nach ihrer Anſicht muß vielmehr, wenn das Hauptverbrechen
unter beſonders erſchwerenden Umſtänden begangen iſt, die Anwendung

l) Reviſion von 1845. III. S. 1. 31.
m) Code pénal. Art. 62. 63.
n) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu Tit. 18. A.
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[450/0460] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XX. Hehlerei. delt hatten, war in dem Entwurfe von 1847. auf den Vorſchlag des Miniſteriums für die Geſetz-Reviſion l) für die Hehlerei ein eigener Ti- tel (16.) gebildet worden, in welchem die für dieſelbe geltenden Vor- ſchriften überſichtlich zuſammengeſtellt waren. Es war dabei jedoch hin- ſichtlich der Strafbeſtimmungen die Unterſcheidung feſtgehalten worden, ob die verhehlten Sachen geſtohlen oder unterſchlagen ſind, oder ob ſie von einem Raube oder einer gewaltſamen Erpreſſung herrühren. Dieſe Auffaſſung hatte der Entwurf von 1850. verlaſſen, indem er über die Hehlerei folgende allgemeine Beſtimmung enthielt: §. 34. „Wer geraubte, geſtohlene, unterſchlagene oder mittelſt eines anderen Verbrechens oder Vergehens erlangte Sachen ganz oder zum Theil wiſſentlich verhehlt, wird mit derſelben geſetzlichen Strafe wie der Thäter beſtraft.“ „Iſt das Verbrechen geſetzlich mit zeitiger oder lebenswieriger Zucht- hausſtrafe oder mit der Todesſtrafe bedroht, ſo ſoll die Strafe des Heh- lers in Zuchthaus von höchſtens zehn Jahren nebſt Stellung unter Polizei-Aufſicht beſtehen.“ Dieſe dem Rheiniſchen Recht m) nachgebildete Vorſchrift fand aber in der Kommiſſion der zweiten Kammer lebhaften Widerſpruch, und es wurde beſchloſſen, im Weſentlichen zu den Beſtimmungen und dem Sy- ſteme des Entwurfs von 1847. wieder zurückzukehren. Folgende Er- wägungen waren dabei maaßgebend. n) „Der Entwurf behandelt die Hehlerei als Theilnahme an denjeni- gen Verbrechen oder Vergehen, wodurch ſich jemand auf rechtswidrige Weiſe eine fremde Sache zueignet, und verweiſt folgeweiſe die desfall- ſigen Beſtimmungen in den allgemeinen Theil (§. 34.). Er will im Allgemeinen die Hehlerei mit denſelben Strafen belegt wiſſen, welche dem Hauptverbrecher angedroht ſind, ohne zu unterſcheiden, ob dem Heh- ler die beſonderen erſchwerenden Umſtände, unter denen die Haupthand- lung begangen worden, bekannt geweſen ſind oder nicht. So ſoll bei- ſpielsweiſe der Hehler mit der Strafe des Raubes belegt werden, wenn die verhehlte Sache auch ohne ſein Wiſſen von einem ſolchen Verbre- chen herrührt.“ „Die Kommiſſion findet dieſe Beſtimmung weder mit den Grund- prinzipien des Strafrechts überhaupt, noch mit denen des Entwurfs vereinbar; nach ihrer Anſicht muß vielmehr, wenn das Hauptverbrechen unter beſonders erſchwerenden Umſtänden begangen iſt, die Anwendung l) Reviſion von 1845. III. S. 1. 31. m) Code pénal. Art. 62. 63. n) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu Tit. 18. A.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/460>, abgerufen am 03.12.2024.