h. bei der Beschädigung oder Zerstörung fremder Sachen (§. 281).
Die Folge der Annahme mildernder Umstände ist, daß bei den unter c und h genannten Vergehen der Richter statt der härteren Strafe des Gefängnisses auf Geldbuße erkennen muß; in den übrigen Fällen wird ihm nur die Befugniß zur Herabsetzung der gesetzlichen Strafe gegeben, und zwar kann er bei den unter a und b genannten Vergehen auf eine Geldbuße heruntergehen, bei dem unter g genannten ist ihm die Wahl zwischen einer niedrigeren Gefängnißstrafe und einer Geldbuße gelassen, in den übrigen Fällen ist es ihm nur freigestellt, statt der gesetzlichen Gefängnißstrafe mit der accessorischen Ehrenstrafe eine gerin- gere Gefängnißstrafe auszusprechen.
IV. Die mildernden Umstände umfassen sämmtliche in den Kreis Beziehung auf den objektiven Thatbestand als auf die Persönlichkeit und die Verschuldung des Thäters. Insofern lassen sich für das Er- messen der Geschwornen und des Richters keine allgemein gültigen Re- geln aufstellen, und auch für die einzelnen Arten der Verbrechen und Vergehen, bei denen mildernde Umstände in Betracht kommen, sind die- selben nicht auf bestimmte Milderungsgründe mit Sicherheit zurückzu- führen. Doch wird die Frage nicht zu umgehen sein, warum denn nur bei einzelnen Verbrechen und Vergehen ausnahmsweise den Geschworenen oder Richtern eine solche besondere Machtvollkommenheit beigelegt wor- den ist, und gerade der Versuch, in die Motive des Gesetzbuchs bei Erörterung dieser Frage einzudringen, muß auch in Verbindung mit der genaueren Analyse der einzelnen Verbrechen und Vergehen dahin führen, die mildernden Umstände, insoweit sie überhaupt zum Gegenstande der strafrichterlichen Feststellung gemacht werden können, ihrem Umfange und ihrer Beschaffenheit nach näher zu bestimmen. Dieß kann aber in genügender Weise erst bei der Betrachtung der Vorschriften des Straf- gesetzbuchs über die einzelnen Verbrechen und Vergehen geschehen; hier sind nur, um für die Beurtheilung des Rechtsinstituts der mildernden Umstände einen Anhalt zu gewähren, einzelne besonders nahe liegende Momente kurz hervorzuheben.
a. Daß bei den politischen Verbrechen -- Hochverrath, Landes- verrath, Majestätsbeleidigung, in gewissen Fällen statt des entehrenden Zuchthauses die mildere Einschließung als Strafe freigelassen worden, hängt mit der allgemeinen Auffassung der Strafbarkeit politischer Ver-
Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.
e. bei der Unterſchlagung (§. 227).
f. bei der Hehlerei (§. 237).
g. bei dem einfachen Betruge (§. 242).
h. bei der Beſchädigung oder Zerſtörung fremder Sachen (§. 281).
Die Folge der Annahme mildernder Umſtände iſt, daß bei den unter c und h genannten Vergehen der Richter ſtatt der härteren Strafe des Gefängniſſes auf Geldbuße erkennen muß; in den übrigen Fällen wird ihm nur die Befugniß zur Herabſetzung der geſetzlichen Strafe gegeben, und zwar kann er bei den unter a und b genannten Vergehen auf eine Geldbuße heruntergehen, bei dem unter g genannten iſt ihm die Wahl zwiſchen einer niedrigeren Gefängnißſtrafe und einer Geldbuße gelaſſen, in den übrigen Fällen iſt es ihm nur freigeſtellt, ſtatt der geſetzlichen Gefängnißſtrafe mit der acceſſoriſchen Ehrenſtrafe eine gerin- gere Gefängnißſtrafe auszuſprechen.
IV. Die mildernden Umſtände umfaſſen ſämmtliche in den Kreis Beziehung auf den objektiven Thatbeſtand als auf die Perſönlichkeit und die Verſchuldung des Thäters. Inſofern laſſen ſich für das Er- meſſen der Geſchwornen und des Richters keine allgemein gültigen Re- geln aufſtellen, und auch für die einzelnen Arten der Verbrechen und Vergehen, bei denen mildernde Umſtände in Betracht kommen, ſind die- ſelben nicht auf beſtimmte Milderungsgründe mit Sicherheit zurückzu- führen. Doch wird die Frage nicht zu umgehen ſein, warum denn nur bei einzelnen Verbrechen und Vergehen ausnahmsweiſe den Geſchworenen oder Richtern eine ſolche beſondere Machtvollkommenheit beigelegt wor- den iſt, und gerade der Verſuch, in die Motive des Geſetzbuchs bei Erörterung dieſer Frage einzudringen, muß auch in Verbindung mit der genaueren Analyſe der einzelnen Verbrechen und Vergehen dahin führen, die mildernden Umſtände, inſoweit ſie überhaupt zum Gegenſtande der ſtrafrichterlichen Feſtſtellung gemacht werden können, ihrem Umfange und ihrer Beſchaffenheit nach näher zu beſtimmen. Dieß kann aber in genügender Weiſe erſt bei der Betrachtung der Vorſchriften des Straf- geſetzbuchs über die einzelnen Verbrechen und Vergehen geſchehen; hier ſind nur, um für die Beurtheilung des Rechtsinſtituts der mildernden Umſtände einen Anhalt zu gewähren, einzelne beſonders nahe liegende Momente kurz hervorzuheben.
a. Daß bei den politiſchen Verbrechen — Hochverrath, Landes- verrath, Majeſtätsbeleidigung, in gewiſſen Fällen ſtatt des entehrenden Zuchthauſes die mildere Einſchließung als Strafe freigelaſſen worden, hängt mit der allgemeinen Auffaſſung der Strafbarkeit politiſcher Ver-
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Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.
e. bei der Unterſchlagung (§. 227).
f. bei der Hehlerei (§. 237).
g. bei dem einfachen Betruge (§. 242).
h. bei der Beſchädigung oder Zerſtörung fremder Sachen (§. 281).
Die Folge der Annahme mildernder Umſtände iſt, daß bei den unter
c und h genannten Vergehen der Richter ſtatt der härteren Strafe
des Gefängniſſes auf Geldbuße erkennen muß; in den übrigen Fällen
wird ihm nur die Befugniß zur Herabſetzung der geſetzlichen Strafe
gegeben, und zwar kann er bei den unter a und b genannten Vergehen
auf eine Geldbuße heruntergehen, bei dem unter g genannten iſt ihm die
Wahl zwiſchen einer niedrigeren Gefängnißſtrafe und einer Geldbuße
gelaſſen, in den übrigen Fällen iſt es ihm nur freigeſtellt, ſtatt der
geſetzlichen Gefängnißſtrafe mit der acceſſoriſchen Ehrenſtrafe eine gerin-
gere Gefängnißſtrafe auszuſprechen.
IV. Die mildernden Umſtände umfaſſen ſämmtliche in den Kreis
Beziehung auf den objektiven Thatbeſtand als auf die Perſönlichkeit
und die Verſchuldung des Thäters. Inſofern laſſen ſich für das Er-
meſſen der Geſchwornen und des Richters keine allgemein gültigen Re-
geln aufſtellen, und auch für die einzelnen Arten der Verbrechen und
Vergehen, bei denen mildernde Umſtände in Betracht kommen, ſind die-
ſelben nicht auf beſtimmte Milderungsgründe mit Sicherheit zurückzu-
führen. Doch wird die Frage nicht zu umgehen ſein, warum denn nur
bei einzelnen Verbrechen und Vergehen ausnahmsweiſe den Geſchworenen
oder Richtern eine ſolche beſondere Machtvollkommenheit beigelegt wor-
den iſt, und gerade der Verſuch, in die Motive des Geſetzbuchs bei
Erörterung dieſer Frage einzudringen, muß auch in Verbindung mit der
genaueren Analyſe der einzelnen Verbrechen und Vergehen dahin führen,
die mildernden Umſtände, inſoweit ſie überhaupt zum Gegenſtande der
ſtrafrichterlichen Feſtſtellung gemacht werden können, ihrem Umfange
und ihrer Beſchaffenheit nach näher zu beſtimmen. Dieß kann aber in
genügender Weiſe erſt bei der Betrachtung der Vorſchriften des Straf-
geſetzbuchs über die einzelnen Verbrechen und Vergehen geſchehen; hier
ſind nur, um für die Beurtheilung des Rechtsinſtituts der mildernden
Umſtände einen Anhalt zu gewähren, einzelne beſonders nahe liegende
Momente kurz hervorzuheben.
a. Daß bei den politiſchen Verbrechen — Hochverrath, Landes-
verrath, Majeſtätsbeleidigung, in gewiſſen Fällen ſtatt des entehrenden
Zuchthauſes die mildere Einſchließung als Strafe freigelaſſen worden,
hängt mit der allgemeinen Auffaſſung der Strafbarkeit politiſcher Ver-
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/44>, abgerufen am 21.11.2024.
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