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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XVIII. Diebstahl u. Unterschlagung.
diejenigen, welche keine Waffen bei sich führen, die Strafbarkeit nach
den Grundsätzen des §. 44. zu beurtheilen. Ueberhaupt wird diese Vor-
schrift für die meisten Fälle des schweren Diebstahls von Einfluß auf
die Bestrafung werden können.

VIII. Es wirken zwei oder mehrere Personen als Urheber oder
Theilnehmer zum Diebstahle mit, welche sich zur fortgesetzten Verübung
von Raub oder Diebstahl verbunden haben. Hierunter ist der Dieb-
stahl in Banden gemeint; die ausdrückliche Bezeichnung desselben und
die Erhöhung des gesetzlichen Strafmaaßes für den Anführer (der Staats-
rath hatte zehnjähriges bis lebenslängliches Zuchthaus angenommen)
hielt man später nicht für angemessen. k)

IX. Der Diebstahl wird während einer Feuers- oder Wassersnoth
an den gefährdeten oder geflüchteten Sachen begangen. Der Entwurf
von 1850. §. 200. hatte diesen Erschwerungsgrund, welchen schon das
A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 1142. in noch weiterem Umfange hervor-
hebt, nur insoweit anerkannt, daß das niedrigste Strafmaaß des ein-
fachen Diebstahls dadurch auf drei Monate erhöht werden sollte (§. 217.).
Die Kommission der zweiten Kammer nahm aber in Uebereinstimmung
mit dem Entwurf von 1847. §. 270. Nr. 9. auch in diesem Fall einen
schweren Diebstahl an, und beschloß demgemäß die Versetzung der be-
treffenden Bestimmung. l)



Nach der Erörterung des schweren Diebstahls in seinen verschie-
denen Formen sind noch die Bestimmungen des Gesetzbuchs über die
Rückfallsstrafen (§. 219.) in Erwägung zu ziehen. Daß für den Dieb-
stahl und die demselben verwandten Verbrechen noch besondere Vorschrif-
ten neben den allgemeinen für den Rückfall angeordneten nothwendig
sind, ist niemals bezweifelt worden; die Bestimmungen des früheren
Rechts über den zweiten, dritten und vierten Diebstahl beruhen auf die-
ser Ansicht. Es kommt hier nämlich vorzugsweise in Betracht, daß die
wiederholten Rückfälle den Grund zu einer gesteigerten Straferhöhung
gerade bei diesem Verbrechen abgeben, welche nach dem Verhältniß der
größeren Gefährlichkeit und Verschuldung zu bestimmen sind. Natürlich

k) Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 362. 363. -- Protokolle des
Staatsraths
, Sitzung vom 13. April 1842. -- Revision von 1845. III.
S. 14.
l) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 200. (207.)
Revision von 1845. III. S. 11. -- Verhandlungen der Staatsraths-
Kommission von
1846. S. 147. -- Ob auch gestrandete Sachen unter den aus
einer Wassersnoth geretteten oder geflüchteten verstanden werden sollen, ist aus den
Materialien nicht zu ersehen.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung.
diejenigen, welche keine Waffen bei ſich führen, die Strafbarkeit nach
den Grundſätzen des §. 44. zu beurtheilen. Ueberhaupt wird dieſe Vor-
ſchrift für die meiſten Fälle des ſchweren Diebſtahls von Einfluß auf
die Beſtrafung werden können.

VIII. Es wirken zwei oder mehrere Perſonen als Urheber oder
Theilnehmer zum Diebſtahle mit, welche ſich zur fortgeſetzten Verübung
von Raub oder Diebſtahl verbunden haben. Hierunter iſt der Dieb-
ſtahl in Banden gemeint; die ausdrückliche Bezeichnung deſſelben und
die Erhöhung des geſetzlichen Strafmaaßes für den Anführer (der Staats-
rath hatte zehnjähriges bis lebenslängliches Zuchthaus angenommen)
hielt man ſpäter nicht für angemeſſen. k)

IX. Der Diebſtahl wird während einer Feuers- oder Waſſersnoth
an den gefährdeten oder geflüchteten Sachen begangen. Der Entwurf
von 1850. §. 200. hatte dieſen Erſchwerungsgrund, welchen ſchon das
A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 1142. in noch weiterem Umfange hervor-
hebt, nur inſoweit anerkannt, daß das niedrigſte Strafmaaß des ein-
fachen Diebſtahls dadurch auf drei Monate erhöht werden ſollte (§. 217.).
Die Kommiſſion der zweiten Kammer nahm aber in Uebereinſtimmung
mit dem Entwurf von 1847. §. 270. Nr. 9. auch in dieſem Fall einen
ſchweren Diebſtahl an, und beſchloß demgemäß die Verſetzung der be-
treffenden Beſtimmung. l)



Nach der Erörterung des ſchweren Diebſtahls in ſeinen verſchie-
denen Formen ſind noch die Beſtimmungen des Geſetzbuchs über die
Rückfallsſtrafen (§. 219.) in Erwägung zu ziehen. Daß für den Dieb-
ſtahl und die demſelben verwandten Verbrechen noch beſondere Vorſchrif-
ten neben den allgemeinen für den Rückfall angeordneten nothwendig
ſind, iſt niemals bezweifelt worden; die Beſtimmungen des früheren
Rechts über den zweiten, dritten und vierten Diebſtahl beruhen auf die-
ſer Anſicht. Es kommt hier nämlich vorzugsweiſe in Betracht, daß die
wiederholten Rückfälle den Grund zu einer geſteigerten Straferhöhung
gerade bei dieſem Verbrechen abgeben, welche nach dem Verhältniß der
größeren Gefährlichkeit und Verſchuldung zu beſtimmen ſind. Natürlich

k) Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 362. 363. — Protokolle des
Staatsraths
, Sitzung vom 13. April 1842. — Reviſion von 1845. III.
S. 14.
l) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 200. (207.)
Reviſion von 1845. III. S. 11. — Verhandlungen der Staatsraths-
Kommiſſion von
1846. S. 147. — Ob auch geſtrandete Sachen unter den aus
einer Waſſersnoth geretteten oder geflüchteten verſtanden werden ſollen, iſt aus den
Materialien nicht zu erſehen.
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[426/0436] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung. diejenigen, welche keine Waffen bei ſich führen, die Strafbarkeit nach den Grundſätzen des §. 44. zu beurtheilen. Ueberhaupt wird dieſe Vor- ſchrift für die meiſten Fälle des ſchweren Diebſtahls von Einfluß auf die Beſtrafung werden können. VIII. Es wirken zwei oder mehrere Perſonen als Urheber oder Theilnehmer zum Diebſtahle mit, welche ſich zur fortgeſetzten Verübung von Raub oder Diebſtahl verbunden haben. Hierunter iſt der Dieb- ſtahl in Banden gemeint; die ausdrückliche Bezeichnung deſſelben und die Erhöhung des geſetzlichen Strafmaaßes für den Anführer (der Staats- rath hatte zehnjähriges bis lebenslängliches Zuchthaus angenommen) hielt man ſpäter nicht für angemeſſen. k) IX. Der Diebſtahl wird während einer Feuers- oder Waſſersnoth an den gefährdeten oder geflüchteten Sachen begangen. Der Entwurf von 1850. §. 200. hatte dieſen Erſchwerungsgrund, welchen ſchon das A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 1142. in noch weiterem Umfange hervor- hebt, nur inſoweit anerkannt, daß das niedrigſte Strafmaaß des ein- fachen Diebſtahls dadurch auf drei Monate erhöht werden ſollte (§. 217.). Die Kommiſſion der zweiten Kammer nahm aber in Uebereinſtimmung mit dem Entwurf von 1847. §. 270. Nr. 9. auch in dieſem Fall einen ſchweren Diebſtahl an, und beſchloß demgemäß die Verſetzung der be- treffenden Beſtimmung. l) Nach der Erörterung des ſchweren Diebſtahls in ſeinen verſchie- denen Formen ſind noch die Beſtimmungen des Geſetzbuchs über die Rückfallsſtrafen (§. 219.) in Erwägung zu ziehen. Daß für den Dieb- ſtahl und die demſelben verwandten Verbrechen noch beſondere Vorſchrif- ten neben den allgemeinen für den Rückfall angeordneten nothwendig ſind, iſt niemals bezweifelt worden; die Beſtimmungen des früheren Rechts über den zweiten, dritten und vierten Diebſtahl beruhen auf die- ſer Anſicht. Es kommt hier nämlich vorzugsweiſe in Betracht, daß die wiederholten Rückfälle den Grund zu einer geſteigerten Straferhöhung gerade bei dieſem Verbrechen abgeben, welche nach dem Verhältniß der größeren Gefährlichkeit und Verſchuldung zu beſtimmen ſind. Natürlich k) Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 362. 363. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 13. April 1842. — Reviſion von 1845. III. S. 14. l) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 200. (207.) Reviſion von 1845. III. S. 11. — Verhandlungen der Staatsraths- Kommiſſion von 1846. S. 147. — Ob auch geſtrandete Sachen unter den aus einer Waſſersnoth geretteten oder geflüchteten verſtanden werden ſollen, iſt aus den Materialien nicht zu erſehen.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/436>, abgerufen am 22.12.2024.