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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XVIII. Diebstahl u. Unterschlagung.

a. Bei dem Einbruch wird unterschieden, ob derselbe geschehen ist,
um erst in das Gebäude zu gelangen, oder ob er im Innern des Ge-
bäudes vorgenommen worden. s) Wer jedoch ein verschlossenes Behältniß
stiehlt, und später, da er nicht mehr im Innern des Gebäudes ist, das-
selbe mit Gewalt öffnet, macht sich keines Einbruchs schuldig. Dagegen
gilt es als Einbruch, wenn der Thäter eine Oeffnung macht, vermit-
telst welcher er, ohne in das Gebäude einzudringen, den Diebstahl voll-
bringt, indem er durch dieselbe die Sache herausholt t) (§. 223.).

b. Schwieriger noch als der Begriff des Einbrechens ist der des
Einsteigens zu bestimmen. Es kommt hier namentlich in Betracht, daß
auch die umschlossenen Räume zu den Gebäuden gezählt werden, und
daß das Gesetzbuch nach dem Vorgange des Code penal diese letztere
Bezeichnung in einem sehr weiten Sinne genommen hat, indem allge-
mein "Mauern, Hecken oder andere Einfriedigungen" genannt werden,
deren Uebersteigen schon die Qualifikation begründen soll. Das ältere
Recht hatte es in dieser Hinsicht leichter, da gewisse herkömmliche Bau-
arten und Einrichtungen es in jedem einzelnen Fall bestimmt erkennen
ließen, was zu der Wexe, zu Haus und Hof gehörte; gegenwärtig wird
dieß aber meistens nach den besonderen Verhältnissen erst besonders fest-
gestellt werden müssen. -- Der Entwurf von 1836. §. 552. Nr. 2.
nahm einen qualifizirten Diebstahl an, wenn der Dieb "in Gebäude,
Schiffe oder Wohnungen oder in den umschlossenen Hof oder Garten
eines Hauses, in der Absicht, in letzterem zu stehlen, eingebrochen, oder
gefährlicher Weise eingestiegen ist, insbesondere, wenn er sich zum Ein-
steigen Hülfsmittel bedient hatte, ohne welche das Einsteigen nicht hätte
geschehen können." -- Die Staatsraths-Kommission, welche sich in die-
sem Fall besonders das Hessische Strafgesetzbuch, Art. 366 ff. zum
Vorbilde nahm, war der Meinung, daß es hier auf einen Haus-
friedensbruch ankomme, daß ein "gefährliches" Einsteigen nicht ge-
rade nothwendig sei, um den Diebstahl zu qualifiziren, und daß
diese Bezeichnung jedenfalls für die Praxis manche Schwierigkeiten und
Bedenken hervorrufen werde. u) Demnach wurde für den Entwurf von
1843. folgende Fassung gewählt:


s) Der Code penal. Art. 394-96. unterscheidet in dieser Beziehung aus-
drücklich effractions exterieures und interieures.
t) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. III.
S. 359. 360. -- Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 6. April 1842.
-- Revision von 1845. III. S. 13. 14.
u) Berathungs-Protokolle. a. a. O. S. 359. 376. 377. -- Im Staats-
rath, Sitzung vom 6. April 1842., wurde von Seiten der Kommission noch beson-
ders hervorgehoben, daß die Bestimmung des A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 1163.
1164. in der Praxis sich nicht bewährt habe.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung.

a. Bei dem Einbruch wird unterſchieden, ob derſelbe geſchehen iſt,
um erſt in das Gebäude zu gelangen, oder ob er im Innern des Ge-
bäudes vorgenommen worden. s) Wer jedoch ein verſchloſſenes Behältniß
ſtiehlt, und ſpäter, da er nicht mehr im Innern des Gebäudes iſt, das-
ſelbe mit Gewalt öffnet, macht ſich keines Einbruchs ſchuldig. Dagegen
gilt es als Einbruch, wenn der Thäter eine Oeffnung macht, vermit-
telſt welcher er, ohne in das Gebäude einzudringen, den Diebſtahl voll-
bringt, indem er durch dieſelbe die Sache herausholt t) (§. 223.).

b. Schwieriger noch als der Begriff des Einbrechens iſt der des
Einſteigens zu beſtimmen. Es kommt hier namentlich in Betracht, daß
auch die umſchloſſenen Räume zu den Gebäuden gezählt werden, und
daß das Geſetzbuch nach dem Vorgange des Code pénal dieſe letztere
Bezeichnung in einem ſehr weiten Sinne genommen hat, indem allge-
mein „Mauern, Hecken oder andere Einfriedigungen“ genannt werden,
deren Ueberſteigen ſchon die Qualifikation begründen ſoll. Das ältere
Recht hatte es in dieſer Hinſicht leichter, da gewiſſe herkömmliche Bau-
arten und Einrichtungen es in jedem einzelnen Fall beſtimmt erkennen
ließen, was zu der Wexe, zu Haus und Hof gehörte; gegenwärtig wird
dieß aber meiſtens nach den beſonderen Verhältniſſen erſt beſonders feſt-
geſtellt werden müſſen. — Der Entwurf von 1836. §. 552. Nr. 2.
nahm einen qualifizirten Diebſtahl an, wenn der Dieb „in Gebäude,
Schiffe oder Wohnungen oder in den umſchloſſenen Hof oder Garten
eines Hauſes, in der Abſicht, in letzterem zu ſtehlen, eingebrochen, oder
gefährlicher Weiſe eingeſtiegen iſt, insbeſondere, wenn er ſich zum Ein-
ſteigen Hülfsmittel bedient hatte, ohne welche das Einſteigen nicht hätte
geſchehen können.“ — Die Staatsraths-Kommiſſion, welche ſich in die-
ſem Fall beſonders das Heſſiſche Strafgeſetzbuch, Art. 366 ff. zum
Vorbilde nahm, war der Meinung, daß es hier auf einen Haus-
friedensbruch ankomme, daß ein „gefährliches“ Einſteigen nicht ge-
rade nothwendig ſei, um den Diebſtahl zu qualifiziren, und daß
dieſe Bezeichnung jedenfalls für die Praxis manche Schwierigkeiten und
Bedenken hervorrufen werde. u) Demnach wurde für den Entwurf von
1843. folgende Faſſung gewählt:


s) Der Code pénal. Art. 394-96. unterſcheidet in dieſer Beziehung aus-
drücklich effractions extérieures und intérieures.
t) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III.
S. 359. 360. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 6. April 1842.
Reviſion von 1845. III. S. 13. 14.
u) Berathungs-Protokolle. a. a. O. S. 359. 376. 377. — Im Staats-
rath, Sitzung vom 6. April 1842., wurde von Seiten der Kommiſſion noch beſon-
ders hervorgehoben, daß die Beſtimmung des A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 1163.
1164. in der Praxis ſich nicht bewährt habe.
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[420/0430] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung. a. Bei dem Einbruch wird unterſchieden, ob derſelbe geſchehen iſt, um erſt in das Gebäude zu gelangen, oder ob er im Innern des Ge- bäudes vorgenommen worden. s) Wer jedoch ein verſchloſſenes Behältniß ſtiehlt, und ſpäter, da er nicht mehr im Innern des Gebäudes iſt, das- ſelbe mit Gewalt öffnet, macht ſich keines Einbruchs ſchuldig. Dagegen gilt es als Einbruch, wenn der Thäter eine Oeffnung macht, vermit- telſt welcher er, ohne in das Gebäude einzudringen, den Diebſtahl voll- bringt, indem er durch dieſelbe die Sache herausholt t) (§. 223.). b. Schwieriger noch als der Begriff des Einbrechens iſt der des Einſteigens zu beſtimmen. Es kommt hier namentlich in Betracht, daß auch die umſchloſſenen Räume zu den Gebäuden gezählt werden, und daß das Geſetzbuch nach dem Vorgange des Code pénal dieſe letztere Bezeichnung in einem ſehr weiten Sinne genommen hat, indem allge- mein „Mauern, Hecken oder andere Einfriedigungen“ genannt werden, deren Ueberſteigen ſchon die Qualifikation begründen ſoll. Das ältere Recht hatte es in dieſer Hinſicht leichter, da gewiſſe herkömmliche Bau- arten und Einrichtungen es in jedem einzelnen Fall beſtimmt erkennen ließen, was zu der Wexe, zu Haus und Hof gehörte; gegenwärtig wird dieß aber meiſtens nach den beſonderen Verhältniſſen erſt beſonders feſt- geſtellt werden müſſen. — Der Entwurf von 1836. §. 552. Nr. 2. nahm einen qualifizirten Diebſtahl an, wenn der Dieb „in Gebäude, Schiffe oder Wohnungen oder in den umſchloſſenen Hof oder Garten eines Hauſes, in der Abſicht, in letzterem zu ſtehlen, eingebrochen, oder gefährlicher Weiſe eingeſtiegen iſt, insbeſondere, wenn er ſich zum Ein- ſteigen Hülfsmittel bedient hatte, ohne welche das Einſteigen nicht hätte geſchehen können.“ — Die Staatsraths-Kommiſſion, welche ſich in die- ſem Fall beſonders das Heſſiſche Strafgeſetzbuch, Art. 366 ff. zum Vorbilde nahm, war der Meinung, daß es hier auf einen Haus- friedensbruch ankomme, daß ein „gefährliches“ Einſteigen nicht ge- rade nothwendig ſei, um den Diebſtahl zu qualifiziren, und daß dieſe Bezeichnung jedenfalls für die Praxis manche Schwierigkeiten und Bedenken hervorrufen werde. u) Demnach wurde für den Entwurf von 1843. folgende Faſſung gewählt: s) Der Code pénal. Art. 394-96. unterſcheidet in dieſer Beziehung aus- drücklich effractions extérieures und intérieures. t) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III. S. 359. 360. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 6. April 1842. — Reviſion von 1845. III. S. 13. 14. u) Berathungs-Protokolle. a. a. O. S. 359. 376. 377. — Im Staats- rath, Sitzung vom 6. April 1842., wurde von Seiten der Kommiſſion noch beſon- ders hervorgehoben, daß die Beſtimmung des A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 1163. 1164. in der Praxis ſich nicht bewährt habe.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/430>, abgerufen am 22.12.2024.