Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XVII. Verbr. u. Verg. wider d. Freih. vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes obliegenden besonderenPflichten übertreten. Ist dieß a. vorsätzlich geschehen, so soll der Thäter zugleich auf immer oder auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu einem solchen Amte für unfähig oder der Befugniß zur selbständigen Betreibung seiner Kunst oder seines Gewerbes verlustig erklärt werden (§. 203. Abs. 1.). Diese Nebenstrafe tritt also zu der allgemeinen gesetzlichen Strafe des Verbre- chens oder Vergehens hinzu. b. Ist die Handlung eine fahrlässige gewesen, so kann die Neben- strafe nur, wenn der Thäter sich im Rückfall befindet, auferlegt werden; auch ist es nur dem Richter freigelassen, auf dieselbe zu erkennen (§. 203. Abs. 2.). q) Siebenzehnter Titel. Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit. §. 204. Wer einen Menschen durch List oder Gewalt entführt, um ihn entweder §. 205. Wer einen Menschen unter sechszehn Jahren durch List oder Gewalt ent- §. 206. Wer eine minderjährige Person durch List oder Gewalt ihren Eltern oder §. 207. Wer eine Frauensperson durch List oder Gewalt entführt, um sie zur Un- §. 208. Wer eine minderjährige unverehelichte Frauensperson mit ihrem Willen, q) A. L. R. a. a. O. §. 779. Vgl. oben §. 184.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVII. Verbr. u. Verg. wider d. Freih. vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes obliegenden beſonderenPflichten übertreten. Iſt dieß a. vorſätzlich geſchehen, ſo ſoll der Thäter zugleich auf immer oder auf die Dauer von höchſtens fünf Jahren zu einem ſolchen Amte für unfähig oder der Befugniß zur ſelbſtändigen Betreibung ſeiner Kunſt oder ſeines Gewerbes verluſtig erklärt werden (§. 203. Abſ. 1.). Dieſe Nebenſtrafe tritt alſo zu der allgemeinen geſetzlichen Strafe des Verbre- chens oder Vergehens hinzu. b. Iſt die Handlung eine fahrläſſige geweſen, ſo kann die Neben- ſtrafe nur, wenn der Thäter ſich im Rückfall befindet, auferlegt werden; auch iſt es nur dem Richter freigelaſſen, auf dieſelbe zu erkennen (§. 203. Abſ. 2.). q) Siebenzehnter Titel. Verbrechen und Vergehen wider die perſönliche Freiheit. §. 204. Wer einen Menſchen durch Liſt oder Gewalt entführt, um ihn entweder §. 205. Wer einen Menſchen unter ſechszehn Jahren durch Liſt oder Gewalt ent- §. 206. Wer eine minderjährige Perſon durch Liſt oder Gewalt ihren Eltern oder §. 207. Wer eine Frauensperſon durch Liſt oder Gewalt entführt, um ſie zur Un- §. 208. Wer eine minderjährige unverehelichte Frauensperſon mit ihrem Willen, q) A. L. R. a. a. O. §. 779. Vgl. oben §. 184.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVII. Verbr. u. Verg. wider d. Freih.
vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes obliegenden beſonderen
Pflichten übertreten. Iſt dieß
a. vorſätzlich geſchehen, ſo ſoll der Thäter zugleich auf immer
oder auf die Dauer von höchſtens fünf Jahren zu einem ſolchen Amte
für unfähig oder der Befugniß zur ſelbſtändigen Betreibung ſeiner Kunſt
oder ſeines Gewerbes verluſtig erklärt werden (§. 203. Abſ. 1.). Dieſe
Nebenſtrafe tritt alſo zu der allgemeinen geſetzlichen Strafe des Verbre-
chens oder Vergehens hinzu.
b. Iſt die Handlung eine fahrläſſige geweſen, ſo kann die Neben-
ſtrafe nur, wenn der Thäter ſich im Rückfall befindet, auferlegt werden;
auch iſt es nur dem Richter freigelaſſen, auf dieſelbe zu erkennen
(§. 203. Abſ. 2.). q)
Siebenzehnter Titel.
Verbrechen und Vergehen wider die perſönliche Freiheit.
§. 204.
Wer einen Menſchen durch Liſt oder Gewalt entführt, um ihn entweder
in hülfloſer Lage auszuſetzen, oder ihn in Sklaverei oder Leibeigenſchaft, oder
in auswärtige Kriegsdienſte oder Schiffsdienſte zu bringen, begeht einen
Menſchenraub und ſoll mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren be-
ſtraft werden.
§. 205.
Wer einen Menſchen unter ſechszehn Jahren durch Liſt oder Gewalt ent-
führt, um ihn zum Betteln oder zu gewinnſüchtigen oder unſittlichen Zwecken
oder Beſchäftigungen zu gebrauchen, wird mit Zuchthaus bis zu funfzehn
Jahren beſtraft.
§. 206.
Wer eine minderjährige Perſon durch Liſt oder Gewalt ihren Eltern oder
Vormünden entführt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre beſtraft.
§. 207.
Wer eine Frauensperſon durch Liſt oder Gewalt entführt, um ſie zur Un-
zucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
beſtraft.
§. 208.
Wer eine minderjährige unverehelichte Frauensperſon mit ihrem Willen,
q) A. L. R. a. a. O. §. 779. Vgl. oben §. 184.
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