Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XIII. Verletzungen der Ehre.
niederträchtiger Dieb. Es wird hier besonders auf die Form der Aeuße- rung und auf die Unterbreitung von Motiven, welche nicht nothwendig in der dem Andern nachgesagten Handlung liegen, ankommen, um die Absicht der Beleidigung festzustellen (§. 158.).
II. Ist der Verleumdungsprozeß in seinem Ausgange bedingt von einem Kriminalverfahren über die behaupteten oder verbreiteten That- sachen, indem diese sich als strafbare Handlungen darstellen, und ist wegen derselben bei der zuständigen Behörde Anzeige gemacht worden, so soll, bis es feststeht, daß eine Untersuchung nicht eröffnet wird, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Untersuchung der Verleumdungs- prozeß sistirt werden (§. 159.).
III. Bei der Bestrafung der Verleumdung (§. 156.), welche nach den Vorschriften der Verordnung vom 30. Juni 1849. über die Presse §. 28. 29. 31. (G.-S. S. 232.) normirt ist, wird die einfache und die öffentliche Verleumdung unterschieden, und die letztere wie die öffent- liche Beleidigung (§. 152.) bestraft. Doch kann auch bei dieser im Fall mildernder Umstände eine Geldbuße eintreten. -- Der im Entwurf von 1850. §. 145. gemachte Zusatz, daß in allen Fällen wegen Ver- leumdung zugleich auf zeitige Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte solle erkannt werden können, wurde in der Kommission der zweiten Kammer aus allgemeinen Gründen und mit Rücksicht auf die besondere Natur des Vergehens verworfen. o) Eine ähnliche Bestimmung des Entwurfs von 1843. §. 259. war ebenfalls auf den Vorschlag des Ministeriums für die Gesetz-Revision wieder entfernt worden. p)
§. 160.
Die Bestrafung einer Ehrverletzung erfolgt nur auf den Antrag des Be- leidigten.
Im Falle der Privatklage kann der Antrag auf Bestrafung bis zum An- fange der Vollstreckung des Erkenntnisses zurückgenommen werden.
§. 161.
Ist bei wechselseitigen Ehrverletzungen von einem Theile binnen drei Mo- naten auf Bestrafung angetragen worden, so kann der andere Theil auch nach Ablauf jener Frist bis zur Verhandlung der Sache auf Bestrafung antragen.
§. 162.
Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt stehende Kinder beleidigt
o)Kommissions bericht a. a. O.
p)Revisionvon 1845. II. S. 92.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIII. Verletzungen der Ehre.
niederträchtiger Dieb. Es wird hier beſonders auf die Form der Aeuße- rung und auf die Unterbreitung von Motiven, welche nicht nothwendig in der dem Andern nachgeſagten Handlung liegen, ankommen, um die Abſicht der Beleidigung feſtzuſtellen (§. 158.).
II. Iſt der Verleumdungsprozeß in ſeinem Ausgange bedingt von einem Kriminalverfahren über die behaupteten oder verbreiteten That- ſachen, indem dieſe ſich als ſtrafbare Handlungen darſtellen, und iſt wegen derſelben bei der zuſtändigen Behörde Anzeige gemacht worden, ſo ſoll, bis es feſtſteht, daß eine Unterſuchung nicht eröffnet wird, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Unterſuchung der Verleumdungs- prozeß ſiſtirt werden (§. 159.).
III. Bei der Beſtrafung der Verleumdung (§. 156.), welche nach den Vorſchriften der Verordnung vom 30. Juni 1849. über die Preſſe §. 28. 29. 31. (G.-S. S. 232.) normirt iſt, wird die einfache und die öffentliche Verleumdung unterſchieden, und die letztere wie die öffent- liche Beleidigung (§. 152.) beſtraft. Doch kann auch bei dieſer im Fall mildernder Umſtände eine Geldbuße eintreten. — Der im Entwurf von 1850. §. 145. gemachte Zuſatz, daß in allen Fällen wegen Ver- leumdung zugleich auf zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte ſolle erkannt werden können, wurde in der Kommiſſion der zweiten Kammer aus allgemeinen Gründen und mit Rückſicht auf die beſondere Natur des Vergehens verworfen. o) Eine ähnliche Beſtimmung des Entwurfs von 1843. §. 259. war ebenfalls auf den Vorſchlag des Miniſteriums für die Geſetz-Reviſion wieder entfernt worden. p)
§. 160.
Die Beſtrafung einer Ehrverletzung erfolgt nur auf den Antrag des Be- leidigten.
Im Falle der Privatklage kann der Antrag auf Beſtrafung bis zum An- fange der Vollſtreckung des Erkenntniſſes zurückgenommen werden.
§. 161.
Iſt bei wechſelſeitigen Ehrverletzungen von einem Theile binnen drei Mo- naten auf Beſtrafung angetragen worden, ſo kann der andere Theil auch nach Ablauf jener Friſt bis zur Verhandlung der Sache auf Beſtrafung antragen.
§. 162.
Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt ſtehende Kinder beleidigt
o)Kommiſſions bericht a. a. O.
p)Reviſionvon 1845. II. S. 92.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIII. Verletzungen der Ehre.
niederträchtiger Dieb. Es wird hier beſonders auf die Form der Aeuße-
rung und auf die Unterbreitung von Motiven, welche nicht nothwendig
in der dem Andern nachgeſagten Handlung liegen, ankommen, um die
Abſicht der Beleidigung feſtzuſtellen (§. 158.).
II. Iſt der Verleumdungsprozeß in ſeinem Ausgange bedingt von
einem Kriminalverfahren über die behaupteten oder verbreiteten That-
ſachen, indem dieſe ſich als ſtrafbare Handlungen darſtellen, und iſt
wegen derſelben bei der zuſtändigen Behörde Anzeige gemacht worden,
ſo ſoll, bis es feſtſteht, daß eine Unterſuchung nicht eröffnet wird, oder
bis zur Beendigung der eingeleiteten Unterſuchung der Verleumdungs-
prozeß ſiſtirt werden (§. 159.).
III. Bei der Beſtrafung der Verleumdung (§. 156.), welche nach
den Vorſchriften der Verordnung vom 30. Juni 1849. über die Preſſe
§. 28. 29. 31. (G.-S. S. 232.) normirt iſt, wird die einfache und die
öffentliche Verleumdung unterſchieden, und die letztere wie die öffent-
liche Beleidigung (§. 152.) beſtraft. Doch kann auch bei dieſer im
Fall mildernder Umſtände eine Geldbuße eintreten. — Der im Entwurf
von 1850. §. 145. gemachte Zuſatz, daß in allen Fällen wegen Ver-
leumdung zugleich auf zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte
ſolle erkannt werden können, wurde in der Kommiſſion der zweiten
Kammer aus allgemeinen Gründen und mit Rückſicht auf die beſondere
Natur des Vergehens verworfen. o) Eine ähnliche Beſtimmung des
Entwurfs von 1843. §. 259. war ebenfalls auf den Vorſchlag des
Miniſteriums für die Geſetz-Reviſion wieder entfernt worden. p)
§. 160.
Die Beſtrafung einer Ehrverletzung erfolgt nur auf den Antrag des Be-
leidigten.
Im Falle der Privatklage kann der Antrag auf Beſtrafung bis zum An-
fange der Vollſtreckung des Erkenntniſſes zurückgenommen werden.
§. 161.
Iſt bei wechſelſeitigen Ehrverletzungen von einem Theile binnen drei Mo-
naten auf Beſtrafung angetragen worden, ſo kann der andere Theil auch nach
Ablauf jener Friſt bis zur Verhandlung der Sache auf Beſtrafung antragen.
§. 162.
Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt ſtehende Kinder beleidigt
o) Kommiſſions bericht a. a. O.
p) Reviſionvon 1845. II. S. 92.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/342>, abgerufen am 24.11.2024.
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