Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergeh. Tit. IX. Falsche Anschuldigung. Neunter Titel. Falsche Anschuldigung. §. 133. Wer bei einer öffentlichen Behörde eine Anzeige macht, durch welche er So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren an- §. 134. In allen Fällen, in denen wegen falscher Anschuldigung auf Strafe Die Art und Weise dieser Bekanntmachung, welche stets auf Kosten des Der Entwurf von 1850. hatte den Inhalt dieses Titels als §. 149. p) Der Code penal, welcher Art. 367-74. die Verleumdung (calomnie) behandelt, enthält Art. 373. Bestimmungen über die falsche Anschuldigung (denon- ciation calomnieuse), -- eine Anordnung, welcher die meisten neueren Strafgesetz- bücher gefolgt sind. q) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 1431-34. -- Berathungs-Protokolle
der Staatsraths-Kommission. II. S. 111. 112. -- Revision von 1845. II. S. 107. Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergeh. Tit. IX. Falſche Anſchuldigung. Neunter Titel. Falſche Anſchuldigung. §. 133. Wer bei einer öffentlichen Behörde eine Anzeige macht, durch welche er So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren an- §. 134. In allen Fällen, in denen wegen falſcher Anſchuldigung auf Strafe Die Art und Weiſe dieſer Bekanntmachung, welche ſtets auf Koſten des Der Entwurf von 1850. hatte den Inhalt dieſes Titels als §. 149. p) Der Code pénal, welcher Art. 367-74. die Verleumdung (calomnie) behandelt, enthält Art. 373. Beſtimmungen über die falſche Anſchuldigung (dénon- ciation calomnieuse), — eine Anordnung, welcher die meiſten neueren Strafgeſetz- bücher gefolgt ſind. q) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 1431-34. — Berathungs-Protokolle
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergeh. Tit. IX. Falſche Anſchuldigung.
Neunter Titel.
Falſche Anſchuldigung.
§. 133.
Wer bei einer öffentlichen Behörde eine Anzeige macht, durch welche er
Jemanden wider beſſeres Wiſſen der Verübung einer geſetzlich ſtrafbaren Hand-
lung oder der Verletzung der Amtspflichten beſchuldigt, wird mit Gefängniß
nicht unter drei Monaten beſtraft; auch kann gegen denſelben auf zeitige Un-
terſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren an-
hängig iſt, ſoll mit dem Verfahren und mit dem Erkenntniß über die falſche
Anſchuldigung inne gehalten werden.
§. 134.
In allen Fällen, in denen wegen falſcher Anſchuldigung auf Strafe
erkannt wird, iſt dem Verletzten auf Koſten des Verurtheilten eine Ausferti-
gung des Erkenntniſſes zu ertheilen. Auch ſoll dem Verletzten in dem
Erkenntniſſe die Befugniß ertheilt werden, die Verurtheilung öffentlich bekannt
zu machen.
Die Art und Weiſe dieſer Bekanntmachung, welche ſtets auf Koſten des
Verurtheilten erfolgt, ſowie die Friſt zu derſelben, iſt vom Richter in dem
Erkenntniſſe zu beſtimmen.
Der Entwurf von 1850. hatte den Inhalt dieſes Titels als §. 149.
zu den Ehrverletzungen geſtellt; zunächſt formelle Bedenken, welche mit
den Beſtimmungen über die Privatſtrafanträge wegen Ehrverletzung
zuſammen hingen, veranlaßten die Kommiſſion der zweiten Kammer,
die Ordnung des Entwurfs von 1847. wieder herzuſtellen. Demſelben
wurde dann auch die in §. 134. enthaltene Vorſchrift über die Aus-
fertigung und die Bekanntmachung des Straferkenntniſſes entlehnt. —
Der Thatbeſtand der Kalumnie iſt gegenwärtig im Vergleich mit den
früheren Entwürfen vereinfacht und genauer gefaßt; die Anzeige bei der
öffentlichen Behörde unterſcheidet dieſelbe namentlich von der Verleum-
dung. p) Bei der Feſtſtellung der Strafe iſt die bedingte Talion des
Allgem. Landrechts aufgegeben worden. q)
p) Der Code pénal, welcher Art. 367-74. die Verleumdung (calomnie)
behandelt, enthält Art. 373. Beſtimmungen über die falſche Anſchuldigung (dénon-
ciation calomnieuse), — eine Anordnung, welcher die meiſten neueren Strafgeſetz-
bücher gefolgt ſind.
q) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 1431-34. — Berathungs-Protokolle
der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 111. 112. — Reviſion von 1845.
II. S. 107.
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