Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 125-128. Meineid. den ist das Münzvergehen (§. 123.). Hier liegt kein Dolus bei demEmpfang des Geldes vor; im Gegentheil, es ist als ächt angenommen worden, und erst nach erkannter Unächtheit tritt die strafbare Handlung ein. Der Empfänger will den Schaden, den er erlitten hat, auf Andere wälzen; er giebt das Geld nun selbst als ächt aus. Das kann ein geringfügiger Fall des strafbaren Eigennutzes sein, namentlich wenn die Ansicht zum Grunde liegt, der neue Besitzer werde sich auch schon schad- los zu halten wissen; es kann aber allerdings, zumal bei größeren Summen, die Sache einen ernsteren Charakter annehmen. Die Strafe des Gesetzbuchs ist, nachdem die Kommission der zweiten Kammer das Minimum von beziehungsweise acht Tagen Gefängniß und fünf Thalern Geldbuße gestrichen hat, für sehr milde zu erachten. X. Ein anderes Vergehen, welches gewöhnlich bei der Münzfäl- Achter Titel. Meineid. §. 125. Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wis- §. 126. Wer als Zeuge in einer Civilsache oder Strafsache wissentlich ein falsches §§. 125-128. Meineid. den iſt das Münzvergehen (§. 123.). Hier liegt kein Dolus bei demEmpfang des Geldes vor; im Gegentheil, es iſt als ächt angenommen worden, und erſt nach erkannter Unächtheit tritt die ſtrafbare Handlung ein. Der Empfänger will den Schaden, den er erlitten hat, auf Andere wälzen; er giebt das Geld nun ſelbſt als ächt aus. Das kann ein geringfügiger Fall des ſtrafbaren Eigennutzes ſein, namentlich wenn die Anſicht zum Grunde liegt, der neue Beſitzer werde ſich auch ſchon ſchad- los zu halten wiſſen; es kann aber allerdings, zumal bei größeren Summen, die Sache einen ernſteren Charakter annehmen. Die Strafe des Geſetzbuchs iſt, nachdem die Kommiſſion der zweiten Kammer das Minimum von beziehungsweiſe acht Tagen Gefängniß und fünf Thalern Geldbuße geſtrichen hat, für ſehr milde zu erachten. X. Ein anderes Vergehen, welches gewöhnlich bei der Münzfäl- Achter Titel. Meineid. §. 125. Wer einen ihm zugeſchobenen, zurückgeſchobenen oder auferlegten Eid wiſ- §. 126. Wer als Zeuge in einer Civilſache oder Strafſache wiſſentlich ein falſches <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0299" n="289"/><fw place="top" type="header">§§. 125-128. Meineid.</fw><lb/> den iſt das Münzvergehen (§. 123.). Hier liegt kein Dolus bei dem<lb/> Empfang des Geldes vor; im Gegentheil, es iſt als ächt angenommen<lb/> worden, und erſt nach erkannter Unächtheit tritt die ſtrafbare Handlung<lb/> ein. Der Empfänger will den Schaden, den er erlitten hat, auf Andere<lb/> wälzen; er giebt das Geld nun ſelbſt als ächt aus. Das kann ein<lb/> geringfügiger Fall des ſtrafbaren Eigennutzes ſein, namentlich wenn die<lb/> Anſicht zum Grunde liegt, der neue Beſitzer werde ſich auch ſchon ſchad-<lb/> los zu halten wiſſen; es kann aber allerdings, zumal bei größeren<lb/> Summen, die Sache einen ernſteren Charakter annehmen. Die Strafe<lb/> des Geſetzbuchs iſt, nachdem die Kommiſſion der zweiten Kammer das<lb/> Minimum von beziehungsweiſe acht Tagen Gefängniß und fünf Thalern<lb/> Geldbuße geſtrichen hat, für ſehr milde zu erachten.</p><lb/> <p>X. Ein anderes Vergehen, welches gewöhnlich bei der Münzfäl-<lb/> ſchung aufgeführt wird, nämlich das Abfeilen und Beſchneiden der<lb/> Metallgeldſtücke, iſt in dem Strafgeſetzbuch bei dem Betruge (§. 243.<lb/> Nr. 3.) abgehandelt worden, und die Strafbeſtimmungen über das un-<lb/> erlaubte Anfertigen von Stempeln, Platten und andern Formen, ſo wie<lb/> über deren unerlaubten Gebrauch ſind unter die Uebertretungen aufge-<lb/> nommen (§. 340. Nr. 3. 4.), wo ſich auch (a. a. O. Nr. 5.) Vor-<lb/> ſchriften über die dem Papiergeld ähnlichen Waaren-Empfehlungskarten<lb/> u. dgl. finden. Den Antrag des Finanzminiſteriums, die Anfertigung<lb/> und Verbreitung ſolcher Karten in Verbindung mit der Münzfälſchung<lb/> zu bringen, und mit einer Gefängnißſtrafe von drei Monaten bis zu<lb/> zwei Jahren zu bedrohen, konnte die Kommiſſion der zweiten Kammer<lb/> aus den im Bericht angegebenen Gründen nicht annehmen. Sie war<lb/> der Anſicht, daß Fälle dieſer Art als Münzfälſchung oder wenigſtens<lb/> als Betrug ſich darſtellen könnten; liege aber gar keine betrügeriſche<lb/> Abſicht vor, ſo daß eine ſolche Handlung nur wegen der Möglichkeit<lb/> der Täuſchung zu verbieten ſei, dann könne auch nur die Strafe der<lb/> Uebertretungen zur Anwendung kommen.</p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Achter Titel.</hi><lb/><hi rendition="#g">Meineid</hi>.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 125.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Wer einen ihm zugeſchobenen, zurückgeſchobenen oder auferlegten Eid wiſ-<lb/> ſentlich falſch ſchwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 126.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Wer als Zeuge in einer Civilſache oder Strafſache wiſſentlich ein falſches<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [289/0299]
§§. 125-128. Meineid.
den iſt das Münzvergehen (§. 123.). Hier liegt kein Dolus bei dem
Empfang des Geldes vor; im Gegentheil, es iſt als ächt angenommen
worden, und erſt nach erkannter Unächtheit tritt die ſtrafbare Handlung
ein. Der Empfänger will den Schaden, den er erlitten hat, auf Andere
wälzen; er giebt das Geld nun ſelbſt als ächt aus. Das kann ein
geringfügiger Fall des ſtrafbaren Eigennutzes ſein, namentlich wenn die
Anſicht zum Grunde liegt, der neue Beſitzer werde ſich auch ſchon ſchad-
los zu halten wiſſen; es kann aber allerdings, zumal bei größeren
Summen, die Sache einen ernſteren Charakter annehmen. Die Strafe
des Geſetzbuchs iſt, nachdem die Kommiſſion der zweiten Kammer das
Minimum von beziehungsweiſe acht Tagen Gefängniß und fünf Thalern
Geldbuße geſtrichen hat, für ſehr milde zu erachten.
X. Ein anderes Vergehen, welches gewöhnlich bei der Münzfäl-
ſchung aufgeführt wird, nämlich das Abfeilen und Beſchneiden der
Metallgeldſtücke, iſt in dem Strafgeſetzbuch bei dem Betruge (§. 243.
Nr. 3.) abgehandelt worden, und die Strafbeſtimmungen über das un-
erlaubte Anfertigen von Stempeln, Platten und andern Formen, ſo wie
über deren unerlaubten Gebrauch ſind unter die Uebertretungen aufge-
nommen (§. 340. Nr. 3. 4.), wo ſich auch (a. a. O. Nr. 5.) Vor-
ſchriften über die dem Papiergeld ähnlichen Waaren-Empfehlungskarten
u. dgl. finden. Den Antrag des Finanzminiſteriums, die Anfertigung
und Verbreitung ſolcher Karten in Verbindung mit der Münzfälſchung
zu bringen, und mit einer Gefängnißſtrafe von drei Monaten bis zu
zwei Jahren zu bedrohen, konnte die Kommiſſion der zweiten Kammer
aus den im Bericht angegebenen Gründen nicht annehmen. Sie war
der Anſicht, daß Fälle dieſer Art als Münzfälſchung oder wenigſtens
als Betrug ſich darſtellen könnten; liege aber gar keine betrügeriſche
Abſicht vor, ſo daß eine ſolche Handlung nur wegen der Möglichkeit
der Täuſchung zu verbieten ſei, dann könne auch nur die Strafe der
Uebertretungen zur Anwendung kommen.
Achter Titel.
Meineid.
§. 125.
Wer einen ihm zugeſchobenen, zurückgeſchobenen oder auferlegten Eid wiſ-
ſentlich falſch ſchwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.
§. 126.
Wer als Zeuge in einer Civilſache oder Strafſache wiſſentlich ein falſches
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |