lenswerth erachtet, keinen Unterschied zwischen landesherrlichem und aus- wärtigem Gepräge zu gestatten, als hierdurch diejenigen Staaten, wo es nicht schon geschehen, um so mehr veranlaßt werden dürften, dem Preußischen Gelde gleichen Schutz, wie dem ihrigen, angedeihen zu lassen."
Nur dann ist der Umstand, ob die Münzfälschung in Beziehung auf inländisches oder ausländisches Geld verübt worden ist, von Be- deutung, wenn es sich um die Bestrafung des im Auslande begangenen Verbrechens handelt (§. 4.).
V. Dem Nachmachen des ächten Geldes ist es gleichgesetzt, wenn dem ächten Gelde durch Veränderungen an demselben der Schein eines höheren Werthes gegeben, oder verrufenem Gelde durch Veränderungen an demselben das Ansehen eines noch geltenden gegeben wird. Die meisten neueren Gesetzgebungen unterscheiden diese Verbrechen als Münz- fälschung oder Münzverfälschung von der Falschmünzerei; doch scheint dazu kein Grund vorhanden. "Dort wie hier werden Münzen dar- gestellt, die für etwas gelten sollen, was sie nicht sind. Wird dieses dadurch bewirkt, daß man die Gestalt vorhandener Münzen ändert, so sind diese alten Münzen eigentlich nur das Material der neuen falschen; ob sie zu dem Ende erst zusammengeschmolzen und neu gegossen oder geprägt werden, oder ob ihre Form theilweise beibehalten wird, macht keinen wesentlichen Unterschied; der Betrug ist in beiden Fällen der- selbe." w) --
VI. Die früheren Entwürfe hatten das Verbrechen der Münz- fälschung schon mit dem Nachmachen und Fälschen des Geldes für voll- endet erklärt, während das Allg. Landrecht (a. a. O. §. 252.) verlangt, daß es "zum Cours im Publico" geschieht, d. h. um das nachgemachte oder verfälschte Geld auch wirklich in Umlauf zu setzen und zu verbrei- ten. Ist die Absicht da gewesen, die Verbreitung aber noch nicht ge- schehen, so soll nur die Hälfte der gesetzlichen Strafe eintreten (a. a. O. §. 259.). In der Staatsraths-Kommission wurde dieß so aufgefaßt, daß es auf die verbrecherische Absicht bei dem Münzverbrechen gar nicht ankomme. "Denn einerseits sei kaum ein anderer Zweck als der der Verbreitung bei dem Falschmünzer gedenkbar, und es werde deshalb die vom Gesetze in Betreff der beabsichtigten Verbreitung aufgestellte Beschränkung nur zu Einreden und Ausflüchten Anlaß geben; anderer- seits aber liege es auch nicht immer in der Macht des Verfertigers, die nachgemachte Münze vom Umlauf auszuschließen, indem sein Tod, der Zufall, der Wille oder der Irrthum Anderer sie später in Umlauf
w)Revision von 1845. III. S. 39.
§§. 121-124. Münzverbrechen und Münzvergehen.
lenswerth erachtet, keinen Unterſchied zwiſchen landesherrlichem und aus- wärtigem Gepräge zu geſtatten, als hierdurch diejenigen Staaten, wo es nicht ſchon geſchehen, um ſo mehr veranlaßt werden dürften, dem Preußiſchen Gelde gleichen Schutz, wie dem ihrigen, angedeihen zu laſſen.“
Nur dann iſt der Umſtand, ob die Münzfälſchung in Beziehung auf inländiſches oder ausländiſches Geld verübt worden iſt, von Be- deutung, wenn es ſich um die Beſtrafung des im Auslande begangenen Verbrechens handelt (§. 4.).
V. Dem Nachmachen des ächten Geldes iſt es gleichgeſetzt, wenn dem ächten Gelde durch Veränderungen an demſelben der Schein eines höheren Werthes gegeben, oder verrufenem Gelde durch Veränderungen an demſelben das Anſehen eines noch geltenden gegeben wird. Die meiſten neueren Geſetzgebungen unterſcheiden dieſe Verbrechen als Münz- fälſchung oder Münzverfälſchung von der Falſchmünzerei; doch ſcheint dazu kein Grund vorhanden. „Dort wie hier werden Münzen dar- geſtellt, die für etwas gelten ſollen, was ſie nicht ſind. Wird dieſes dadurch bewirkt, daß man die Geſtalt vorhandener Münzen ändert, ſo ſind dieſe alten Münzen eigentlich nur das Material der neuen falſchen; ob ſie zu dem Ende erſt zuſammengeſchmolzen und neu gegoſſen oder geprägt werden, oder ob ihre Form theilweiſe beibehalten wird, macht keinen weſentlichen Unterſchied; der Betrug iſt in beiden Fällen der- ſelbe.“ w) —
VI. Die früheren Entwürfe hatten das Verbrechen der Münz- fälſchung ſchon mit dem Nachmachen und Fälſchen des Geldes für voll- endet erklärt, während das Allg. Landrecht (a. a. O. §. 252.) verlangt, daß es „zum Cours im Publico“ geſchieht, d. h. um das nachgemachte oder verfälſchte Geld auch wirklich in Umlauf zu ſetzen und zu verbrei- ten. Iſt die Abſicht da geweſen, die Verbreitung aber noch nicht ge- ſchehen, ſo ſoll nur die Hälfte der geſetzlichen Strafe eintreten (a. a. O. §. 259.). In der Staatsraths-Kommiſſion wurde dieß ſo aufgefaßt, daß es auf die verbrecheriſche Abſicht bei dem Münzverbrechen gar nicht ankomme. „Denn einerſeits ſei kaum ein anderer Zweck als der der Verbreitung bei dem Falſchmünzer gedenkbar, und es werde deshalb die vom Geſetze in Betreff der beabſichtigten Verbreitung aufgeſtellte Beſchränkung nur zu Einreden und Ausflüchten Anlaß geben; anderer- ſeits aber liege es auch nicht immer in der Macht des Verfertigers, die nachgemachte Münze vom Umlauf auszuſchließen, indem ſein Tod, der Zufall, der Wille oder der Irrthum Anderer ſie ſpäter in Umlauf
w)Reviſion von 1845. III. S. 39.
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[285/0295]
§§. 121-124. Münzverbrechen und Münzvergehen.
lenswerth erachtet, keinen Unterſchied zwiſchen landesherrlichem und aus-
wärtigem Gepräge zu geſtatten, als hierdurch diejenigen Staaten, wo
es nicht ſchon geſchehen, um ſo mehr veranlaßt werden dürften, dem
Preußiſchen Gelde gleichen Schutz, wie dem ihrigen, angedeihen zu
laſſen.“
Nur dann iſt der Umſtand, ob die Münzfälſchung in Beziehung
auf inländiſches oder ausländiſches Geld verübt worden iſt, von Be-
deutung, wenn es ſich um die Beſtrafung des im Auslande begangenen
Verbrechens handelt (§. 4.).
V. Dem Nachmachen des ächten Geldes iſt es gleichgeſetzt, wenn
dem ächten Gelde durch Veränderungen an demſelben der Schein eines
höheren Werthes gegeben, oder verrufenem Gelde durch Veränderungen
an demſelben das Anſehen eines noch geltenden gegeben wird. Die
meiſten neueren Geſetzgebungen unterſcheiden dieſe Verbrechen als Münz-
fälſchung oder Münzverfälſchung von der Falſchmünzerei; doch ſcheint
dazu kein Grund vorhanden. „Dort wie hier werden Münzen dar-
geſtellt, die für etwas gelten ſollen, was ſie nicht ſind. Wird dieſes
dadurch bewirkt, daß man die Geſtalt vorhandener Münzen ändert, ſo
ſind dieſe alten Münzen eigentlich nur das Material der neuen falſchen;
ob ſie zu dem Ende erſt zuſammengeſchmolzen und neu gegoſſen oder
geprägt werden, oder ob ihre Form theilweiſe beibehalten wird, macht
keinen weſentlichen Unterſchied; der Betrug iſt in beiden Fällen der-
ſelbe.“ w) —
VI. Die früheren Entwürfe hatten das Verbrechen der Münz-
fälſchung ſchon mit dem Nachmachen und Fälſchen des Geldes für voll-
endet erklärt, während das Allg. Landrecht (a. a. O. §. 252.) verlangt,
daß es „zum Cours im Publico“ geſchieht, d. h. um das nachgemachte
oder verfälſchte Geld auch wirklich in Umlauf zu ſetzen und zu verbrei-
ten. Iſt die Abſicht da geweſen, die Verbreitung aber noch nicht ge-
ſchehen, ſo ſoll nur die Hälfte der geſetzlichen Strafe eintreten (a. a. O.
§. 259.). In der Staatsraths-Kommiſſion wurde dieß ſo aufgefaßt,
daß es auf die verbrecheriſche Abſicht bei dem Münzverbrechen gar
nicht ankomme. „Denn einerſeits ſei kaum ein anderer Zweck als der
der Verbreitung bei dem Falſchmünzer gedenkbar, und es werde deshalb
die vom Geſetze in Betreff der beabſichtigten Verbreitung aufgeſtellte
Beſchränkung nur zu Einreden und Ausflüchten Anlaß geben; anderer-
ſeits aber liege es auch nicht immer in der Macht des Verfertigers,
die nachgemachte Münze vom Umlauf auszuſchließen, indem ſein Tod,
der Zufall, der Wille oder der Irrthum Anderer ſie ſpäter in Umlauf
w) Reviſion von 1845. III. S. 39.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/295>, abgerufen am 24.11.2024.
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